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Abfertigung von frischen Bananen

Sollen frische Bananen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, muss der Anmelder im Besitz eines Wiegenachweises (Formular 0380-E) sein, aus dem sich das Nettogewicht der Bananen ergibt. Der Wiegenachweis muss für die Zollbehörden bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt werden (Art. 163 Abs. 2 VO (EU) Nr. 952/2013 (UZK) i.V.m. Art. 251 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (IA)).

Zur Erstellung von Wiegenachweisen sind nur zugelassene Wieger berechtigt.

Antrag auf Erteilung des Status als zugelassener Wieger

Da es sich um eine mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung handelt, ist der Antrag ausschließlich elektronisch über das EU-Trader Portal (EU-TP) der Europäischen Kommission zu stellen. Nähere Informationen zur Beantragung einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung sind hier abrufbar:

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung, Antrag und Bewilligung

Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seine Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führt oder die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke zugänglich hält. Diesem sind die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen, das "Zusatzblatt nationale Angaben" und ein Muster der Aufzeichnungen über die Verwiegungen unter Bezugnahme auf die durch das EU-TP generierte Antragsnummer auf direktem Wege zu übermitteln. Der Fragebogen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.

Bewilligungsvoraussetzungen

Antragsteller müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllen (Art. 155 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (DA)):

  • sie dürfen keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben,
  • über eine EORI-Nummer verfügen,
  • mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Handhabung eingangsabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 10 befasst sein,
  • die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung des Wiegens bieten,
  • geeignete Wiegeeinrichtungen zur Verfügung haben (geeichte Waagen mit einer Genauigkeit von zwei Nachkommastellen) und
  • Aufzeichnungen führen, die eine wirksame Kontrolle durch die Zollbehörden ermöglichen.

Verfahren der Verwiegungen

Beabsichtigte Verwiegungen sind vorab unter Angabe von Verpackungstyp, Ursprung, Zeit und Ort des Wiegens anzuzeigen (Art. 251 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (IA)).

Aus den Einheiten verpackter Bananen mit dem gleichen Ursprung und dem gleichen Verpackungstyp ist eine repräsentative Stichprobe zu verwiegen. Der genaue Umfang der Stichprobe und das Verfahren zur Bestimmung des Nettogewichts der gesamten Sendung ergibt sich aus Anhang 61-03 IA.

Das Ergebnis der Verwiegung wird auf dem Wiegenachweise (Formular 0380-E) dokumentiert und vom zugelassenen Wieger mit Unterschrift und Stempel bestätigt.

Die Wiegenachweise sind im gesamten Zollgebiet der Europäischen Union gültig.

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