Zoll

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Allgemeines zur Abgabenbegünstigung aufgrund der Endverwendung einer Ware

Aus wirtschaftspolitischen Überlegungen (z.B. beim begünstigten Bezug von Rohstoffen für die Verarbeitungsindustrie) sind für Nicht-Unionswaren mit einem speziellen Verwendungszweck (Endverwendung) ermäßigte Zollsätze bis hin zum Zollsatz "frei" vorgesehen. In diesen Fällen bleibt die Ware auch nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr trotz des Statuswechsels zur Unionsware (Art. 201 Abs. 3 Unionszollkodex (UZK)) unter zollamtlicher Überwachung, um sicherzustellen, dass sie tatsächlich der bewilligten Endverwendung (Art. 254 UZK) zugeführt wird.

Diese Einfuhrabgabenbegünstigungen aufgrund der Endverwendung einer Ware und ihre Voraussetzungen ergeben sich entweder

  • direkt aus dem Zolltarif,
    sogenannte tarifliche Abgabenbegünstigung bzw. tarifliche Zollbefreiung aufgrund der Endverwendung der Ware oder
  • aus anderen Vorschriften,
    sogenannte außertarifliche Abgabenbegünstigung bzw. außertarifliche Zollbefreiung aufgrund der Endverwendung der Ware.
Hinweis

Nicht bei allen Abgabenbegünstigungen oder -befreiungen aufgrund der Endverwendung bleibt die Ware unter zollamtlicher Überwachung. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

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