Zoll

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Warengruppe 3

Warenkreis

Die Warengruppe 3 umfasst wissenschaftliche Geräte gemäß Art. 44 und 45 Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO) und Ersatzteile, Bestandteile und spezifisches Zubehör sowie Spezialwerkzeuge für wissenschaftliche Geräte gemäß Art. 45 ZollbefreiungsVO.

Wissenschaftliche Geräte

Die Geräte müssen eindeutig wissenschaftlichen Charakter haben. Das ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale ausschließlich, zumindest aber hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind und durch sie Forschungsergebnisse erzielt werden können. Die dafür notwendigen "objektiven technischen Merkmale" ergeben sich entweder aus der Konstruktion des jeweiligen Gerätes oder seiner speziellen Anpassung an bestimmte Forschungsaufbauten und ermöglichen dem Gerät dadurch grundsätzlich hochwertigere, im Einzelfall aber auch speziell für ein Forschungsvorhaben erforderliche niedrigere Leistungen, als sie normalerweise beim industriellen oder gewerblichen Einsatz üblich sind.

Beispiel

Eine Universität führt zu Forschungszwecken einen Laser, Modell 0815, aus den USA ein, um damit physikalische Forschungen zu betreiben. Diese Laser werden normalerweise an Betriebe verkauft, wo sie zur industriellen Fertigung eingesetzt werden.
Zollbefreiung scheidet hier aus, da das von der Universität erworbene Gerät zwar zu wissenschaftlichen Forschungszwecken eingesetzt wird, sich von der Konstruktion her weder ausschließlich noch hauptsächlich als Forschungsgerät konzipiert wurde, sondern überwiegend im industriellen Bereich Anwendung findet.

Nicht als wissenschaftliche Geräte im Sinne der ZollbefreiungsVO gelten:

  • Waren, an denen geforscht wird,
    (Hinweis: hier besteht die Möglichkeit einer Zollbefreiung als Erprobungsware - Art. 95 ZollbefreiungsVO),
  • Waren ohne Gerätecharakter, z.B. Schalen, Tische, Montageplatten, Verbrauchsmaterialien etc.

Die Prüfung, ob es sich bei den Geräten um wissenschaftliche Instrumente oder Apparate handelt, erfolgt in der Regel auf Antrag der abfertigenden Zollstelle durch die Generalzolldirektion - Direktion IX - Technisches Referat 5.

Ersatzteile, Bestandteile und spezifisches Zubehör sowie Spezialwerkzeuge für wissenschaftliche Geräte (Art. 45 ZollbefreiungsVO)

Es handelt sich um Gegenstände, die entweder ein wissenschaftliches Gerät erst komplettieren und damit funktionsfähig machen oder seinen Anwendungsbereich erweitern. Sie müssen dazu bestimmt sein, an oder in das Hauptgerät gebaut zu werden. Werkzeuge können nur dann von den Einfuhrabgaben befreit werden, wenn es sich um Spezialwerkzeuge handelt, die zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Geräte bestimmt sind (Art. 45 ZollbefreiungsVO).
Die Prüfung, ob es sich um Teile, Zubehör bzw. Spezialwerkzeuge für wissenschaftliche Geräte handelt, erfolgt in der Regel auf Antrag der abfertigenden Zollstelle durch die Generalzolldirektion - Direktion IX - Technisches Referat 5.

Voraussetzungen

Eine Zollbefreiung für Teile, Zubehör und Spezialwerkzeuge kommt nur in Betracht, wenn

  • sie mit dem dazugehörigen wissenschaftlichen Gerät gemeinsam gestellt werden,
  • im Falle einer späteren Einfuhr das wissenschaftliche Gerät zuvor gemäß Art. 44 Abs. 1 ZollbefreiungsVO von den Einfuhrabgaben befreit wurde oder
  • das wissenschaftliche Gerät bei der Einfuhr nicht von den Einfuhrabgaben befreit wurde, dieses aber zum Zeitpunkt der Einfuhr des Ersatz- oder Zubehörteils bzw. des Spezialwerkzeuges die Bedingungen für die Gewährung einer Zollfreiheit erfüllen würde.
Beispiel

Für einen im Vormonat unter Zollbefreiung eingeführten wissenschaftlichen Laser wird eine Plasmaröhre als Ersatz für eine defekte Röhre eingeführt. Die Zollbefreiung für die Plasmaröhre wird gewährt, da erstens die Röhre zum Einbau in ein wissenschaftliches Gerät bestimmt ist, um dieses funktionsfähig zu machen, und dieses Gerät zweitens unter Gewährung der Zollfreiheit gemäß Art. 44 ZollbefreiungsVO eingeführt wurde.

Verwender

Der Kreis der möglichen Verwender beschränkt sich auf:

  • öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen oder Abteilungen einer solchen, deren Haupttätigkeit die wissenschaftliche Forschung oder Lehre ist (z.B. Universitäten). Diese Einrichtungen und Anstalten sind zur zollfreien Einfuhr der oben genannten Geräte allgemein ermächtigt
  • oder private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die wissenschaftliche Forschung oder Lehre ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Abfertigung zum abgabenfreien Empfang der betreffenden Geräte gesondert ermächtigt sind

Die Ermächtigung zur zollfreien Einfuhr erteilt in Deutschland das jeweils für den Sitz der betreffenden Einrichtung oder Anstalt örtlich zuständige Hauptzollamt.

Verwendungszweck

Wissenschaftliche Instrumente oder Apparate sowie deren Ersatzteile und Spezialwerkzeuge werden nur dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn ihr Einsatz nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Es ist unschädlich, wenn ein bestimmtes Forschungsergebnis durch öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen gelegentlich wirtschaftlich genutzt wird.

Pflichten des Verwenders

Die Pflichten des Verwenders beinhalten

  • das unmittelbare Verbringen der Waren (Geräte, Teile bzw. Zubehör oder Spezialwerkzeuge) an den angemeldeten Verwendungsort,
  • die Aufnahme in das Bestandsverzeichnis der Einrichtung,
  • die Erleichterung aller von den Zollbehörden durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen,
  • die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Leiters der Bestimmungseinrichtung bzw. seines Stellvertreters über die Kenntnis der oben genannten Pflichten (siehe Zollanmeldung, Formulare).

Zollanmeldung, Formulare

Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind mit elektronischer Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung anzumelden. Dazu werden benötigt:

  • eine elektronische Zollanmeldung unter Angabe des EU-Codes C 13
  • gegebenenfalls die Anmeldung der Angaben über den Zollwert
  • die Erklärung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Formular 0121), die vom Leiter der Einrichtung bzw. seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist
  • gegebenenfalls der Nachweis der Gemeinnützigkeit (z.B. Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer des zuständigen Finanzamtes, Handelsregisterauszug oder Satzung) oder die Ermächtigung des Hauptzollamts

Die Erklärung (Formular 0121) und Nachweisdokumente können auch in elektronischer Form (als eingescanntes Dokument) per Fax, DE-Mail oder E-Mail der Zollstelle übersandt werden.

Reisende können für im persönlichen Reisegepäck mitgeführte Waren eine schriftliche Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers - erhältlich nur über den Buch- bzw. Vordruckhandel) und gegebenenfalls eine Zollwertanmeldung D.V.1 (Formular 0464) abgeben.

Zweckbindung

Die Waren unterliegen auch nach der Abfertigung der zollamtlichen Überwachung. Die betreffende Einrichtung darf die Gegenstände grundsätzlich keiner anderen Person überlassen, d.h. sie darf sie nicht verleihen, verpfänden, vermieten, verkaufen oder verschenken.
Hiervon ausgenommen ist die Überlassung an Dritte zwecks Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Gegenstände. Außerdem ist die Weitergabe an solche Einrichtungen zulässig, die selbst zur abgabenfreien Einfuhr von wissenschaftlichen Waren berechtigt sind. Im letztgenannten Fall ist die für den abgebenden Verwender zuständige Überwachungszollstelle zu informieren. Dabei ist dieser Zollstelle eine vom Leiter bzw. seinem Stellvertreter der empfangenden Einrichtung unterzeichnete Erklärung für wissenschaftliche Instrumente oder Apparate (Formular 0121) vorzulegen. Die Zollstelle erteilt daraufhin die schriftliche Genehmigung zur Überlassung und informiert die für den Empfänger zuständige Zollstelle, falls dieser nicht in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich ansässig ist.
In den Fällen, in denen die Waren nicht zur abgabenfreien Einfuhr berechtigten Einrichtungen oder Personen überlassen werden, entsteht die Zollschuld.

Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer

Waren, die als wissenschaftliche Instrumente oder Apparate, Teile bzw. Zubehör sowie Werkzeug im Sinne des Gesetzes gelten und als solche unter Zollbefreiung zur Endverwendung überlassen werden, sind nicht von der eventuell anfallenden Verbrauchsteuer befreit (§ 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung).
Zudem entsteht für diese Geräte ungeachtet ihrer Zollbefreiung gemäß Art. 44 bzw. 45 ZollbefreiungsVO die Einfuhrumsatzsteuerschuld (§ 1 Abs. 1 letzter Halbsatz Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverodnung).

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