Zoll

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Warengruppe 2

Eine Zollbefreiung nach Artikel 43 Zollbefreiungsverordnung kommt für Waren erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters in Betracht, die im Anhang II der Zollbefreiungsverordnung genannt sind.

Waren des Abschnitts A des Anhangs II sind:

  • Bild- oder Tonmaterialien in Form von photographischen Platten, Filmen oder Positiven,
  • bestimmte Drucke (z.B. Mikrokarten, Mikrofiches, Wandbilder zu Vorführzwecken etc.),
  • Tonträger wie Schallplatten, Magnetbänder etc.,
  • bestimmte Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, nur zu Vorführzwecken (etwa im Unterricht oder auf Ausstellungen) geeignet, z.B. wissenschaftliche Reliefkarten aus den Bereichen Geologie, Zoologie, Botanik etc.,
  • Hologramme mit Lasern, Multimedia-Spiele und bestimmte Materialien für programmierten Unterricht.

Waren des Abschnitts B des Anhangs II sind:

  • nicht zum Verkauf bestimmte Sammlungsstücke und Kunstgegenstände.

Verwender und Pflichten des Verwenders

Der Kreis der Verwender beschränkt sich grundsätzlich nur auf zugelassene Institutionen. Mit der Gewährung der Zollfreiheit sind bestimmte Pflichten verbunden.

Verwender sind:

  • öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen sowie Anstalten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Kunstakademien, öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten etc.).
    Diese Einrichtungen bzw. Anstalten sind zur zollfreien Einfuhr der oben genannten Gegenstände allgemein ermächtigt oder
  • andere Einrichtungen, Anstalten oder Organisationen, die von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr derartiger Waren gesondert ermächtigt worden sind (z.B. private Rundfunk- und Fernsehsender oder Museen).

Die Ermächtigung zur zollfreien Einfuhr erteilt in Deutschland das jeweils für den Sitz der betreffenden Einrichtung oder Anstalt örtlich zuständige Hauptzollamt.

Pflichten des Verwenders

Mit der Gewährung der Zollfreiheit sind bestimmte Pflichten verbunden, die die entsprechende Institution zu erfüllen hat.
Diese beinhalten

  • das unmittelbare Verbringen der Waren an den angemeldeten Verwendungsort,
  • die Aufnahme in das Bestandsverzeichnis der entsprechenden Institution,
  • die Erleichterung aller von den Zollbehörden durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen,
  • die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Leiters der Bestimmungseinrichtung bzw. seines Stellvertreters über die Kenntnis der oben genannten Pflichten (siehe Formulare, Zollanmeldung).

Zollanmeldung, Formulare

Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind mit elektronischer Zollanmeldung zur Endverwendung anzumelden. Dazu werden benötigt:

  • eine elektronische Zollanmeldung unter Angabe des EU-Codes C 12
  • ggf. die Anmeldung der Angaben über den Zollwert
  • die Erklärung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Formular 0120), die vom Leiter der Einrichtung bzw. seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist
  • ggf. der Nachweis der Gemeinnützigkeit (z.B. Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer des zuständigen Finanzamtes, Handelsregisterauszug oder Satzung) oder die Ermächtigung des Hauptzollamts

Die Erklärung (Formular 0120) und Nachweisdokumente können auch in elektronischer Form (als eingescanntes Dokument) per Fax, DE-Mail oder E-Mail der Zollstelle übersandt werden.

Reisende können für im persönlichen Reisegepäck mitgeführte Waren eine schriftliche Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers - erhältlich nur über den Buch- bzw. Vordruckhandel) und gegebenenfalls eine Zollwertanmeldung D.V.1 (Formular 0464) abgeben.

Zweckbindung

Die Waren unterliegen weiterhin der zollamtlichen Überwachung. Die betreffende Einrichtung darf die Gegenstände grundsätzlich keiner anderen Person überlassen, d.h. sie darf sie nicht verleihen, verpfänden, vermieten, verkaufen oder verschenken.

Ausgenommen ist die Überlassung an Dritte zwecks Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Gegenstände. Außerdem ist die Weitergabe an solche Einrichtungen zulässig, die selbst zur abgabenfreien Einfuhr von Waren der Warengruppe 2 berechtigt sind. Im letztgenannten Fall ist die für den abgebenden Verwender zuständige Überwachungszollstelle zu informieren. Dabei ist dieser Zollstelle eine vom Leiter bzw. seinem Stellvertreter der empfangenden Einrichtung unterzeichnete Erklärung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Formular 0120) vorzulegen. Die Zollstelle erteilt daraufhin die schriftliche Genehmigung zur Überlassung und informiert die für den Empfänger zuständige Zollstelle, falls dieser nicht in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich ansässig ist.
In den Fällen, in denen die Waren nicht zur abgabenfreien Einfuhr berechtigten Einrichtungen oder Personen überlassen werden, entsteht die Zollschuld.

Einfuhrumsatzsteuer

Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer kommt nur für Sammlungstücke und Kunstgegenstände des Abschnitts B des Anhangs II in Betracht, wenn sie unentgeltlich eingeführt oder nicht von einem Unternehmer geliefert werden, § 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverodnung (EUStBV).
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für alle anderen Waren dieser Warengruppe ist nach § 4 EUStBV ausgeschlossen.

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