Zoll

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Sendungen mit geringem Wert

Voraussetzungen

Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Sendungen von Waren, deren Sachwert nicht höher ist als 150 Euro, zwar zollfrei (Art. 23 und 24 Zollbefreiungsverordnung), aber nicht frei von Einfuhrumsatzsteuer. Abgaben von weniger als 1 Euro werden jedoch nicht erhoben.

Hiervon erfasst werden nicht nur durch die Deutsche Post AG beförderte Pakete, Päckchen, Briefe usw., sondern auch von anderen Dienstleistungsunternehmen (z.B. Kurierdienste) transportierte Sendungen.

Die Befreiung gilt bei direkter Versendung aus einem Drittland an einen Empfänger im Zollgebiet der Union, wobei die Sendung auch kommerzieller Art sein kann. Im Rahmen der außertariflichen Einfuhrabgabenbefreiungen stellt grundsätzlich jedes einzelne Packstück eine Sendung dar. Gegenstände, die zusammen, in demselben Packstück verpackt und gleichzeitig vom selben Versender an denselben Empfänger unter einem Beförderungsvertrag versandt werden, gelten als eine einzige Sendung.

Diese Regelung gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Sendung absichtlich aufgeteilt wurde, um die Entrichtung von Zöllen zu umgehen.

Ausgenommen von der Zollfreiheit und damit auch von der Befreiung anfallender Verbrauchsteuern sind jedoch:

  • Alkohol, einschließlich alkoholischer Getränke
  • Tabak und Tabakwaren
  • Parfüms und Eau de Toilette
Beispiele

Grundsatz:

1 Packstück = 1 Sendung

Grundsätzlich stellt jedes einzelne Packstück eine Sendung im Rahmen der außertariflichen Einfuhrabgabenbefreiungen dar.

1 Packstück - 1 Lieferer - 1 Empfänger - 1 Bestellung

Gegenstände, die zusammen, in demselben Packstück verpackt und gleichzeitig vom selben Versender (z.B. Lieferer, zugrundeliegender Lieferer oder möglicherweise elektronische Schnittstelle, die als fiktiver Lieferer handelt) an denselben Empfänger (z.B. Erwerber in der EU) unter einem Beförderungsvertrag (z.B. Luftfrachtbrief, CMR, Postsendung nach Weltpostvertrag mit S-10 Barcode) versandt werden, gelten als eine einzige Sendung.

Beispiel:
Eine Person in Deutschland bestellt bei einem Lieferanten in China fünf Konsolenspiele.
Der Lieferant in China verpackt und versendet diese Spiele in einem Paket.

1 Packstück - 1 Lieferer - 1 Empfänger - mehrere Bestellungen

Gegenstände, die von ein und derselben Person getrennt bestellt aber zusammen, in demselben Packstück versandt werden, werden ebenfalls als eine einzige Sendung betrachtet.

Beispiel:
Eine Person in Deutschland bestellt über einen Internet-Marktplatz bei einem Lieferanten in Großbritannien zwei Konsolenspiele. Am gleichen Tag bestellt diese Person erneut beim gleichen Lieferanten zwei weitere Konsolenspiele. Drei Tage später bestellt diese Person dort wieder bei dem gleichen Lieferanten einen Controller. Der Lieferant in Großbritannien verpackt diese drei Bestellungen mit drei Rechnungen bzw. Lieferscheinen in einem Paket.

Mehrere Packstücke - 1 Lieferer - 1 Empfänger - mehrere Bestellungen

Gegenstände, die vom selben Versender an denselben Empfänger versandt und getrennt bestellt und geliefert wurden, gelten auch dann, wenn sie am selben Tag aber in gesonderten Paketen beim Postbetreiber oder Expressdienst des Bestimmungsorts ankommen, als getrennte Sendungen.

Beispiel:
Eine Person in Deutschland bestellt bei einem Verkäufer in den USA ein Videokabel.
Am gleichen Tag bestellt diese Person nochmal bei diesem Verkäufer zwei Audiokabel.
Am darauffolgenden Tag bestellt diese Person bei dem gleichen Verkäufer ein Netzkabel. Der Verkäufer in den USA verpackt diese drei Bestellungen mit jeweils der dazugehörigen Rechnung in drei Pakete und versendet diese auch getrennt.

Sonderfall:

Mehrere Packstücke - 1 Lieferer - 1 Empfänger- 1 oder mehrere Bestellungen

Diese Regelung gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Sendung absichtlich aufgeteilt wurde, um die Entrichtung von Zöllen zu umgehen.

Sachwert

Maßgebend für die Feststellung, ob die Wertgrenze von 150 Euro eingehalten wurde, ist der Sachwert.

Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Bei Waren zu kommerziellen Zwecken ist der Sachwert der Preis der Waren selbst ohne Transport- und Versicherungskosten. Sind diese jedoch im Preis enthalten und nicht erkennbar, verbleiben sie im Sachwert.

Gleiches gilt für Steuern und Abgaben (z.B. in der Union geschuldete Mehrwertsteuer oder drittländische Mehrwertsteuer), wenn diese in den einschlägigen Dokumenten (z.B. Rechnung) aufgeführt sind.

Sind die Angaben in den elektronisch übermittelten Daten zur Zollinhaltserklärung unvollständig oder unklar, können zur Feststellung des Sachwertes geeignete Unterlagen (z.B. Handelsrechnung, PayPal-Beleg o.ä.) angefordert werden.

Auch bei kostenlos zur Verfügung gestellten Waren (z.B. Muster) ist der tatsächliche Sachwert anzugeben.

Beispiele

Beispiel 1:

Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren und den Beförderungskosten zusammen.

Preis für die Ware auf der Rechnung: 140,00 Euro
Beförderungskosten auf der Rechnung: 20,00 Euro
Rechnungsbetrag insgesamt: 160,00 Euro

Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 140,00 Euro.

Beispiel 2:

Der Gesamtrechnungsbetrag beinhaltet die Beförderungskosten. Es ist anhand der Rechnung oder sonstiger Unterlagen nicht erkennbar, ob und in welcher Höhe Beförderungskosten im Rechnungspreis enthalten sind.

Rechnungsbetrag insgesamt: 160,00 Euro.

Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 160,00 Euro.

Beispiel 3:

Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren, den Beförderungskosten und der deutschen Mehrwertsteuer zusammen.

Preis für die Ware lt. Rechnung: 140,00 Euro
Beförderungskosten lt. Rechnung: 20,00 Euro
Mehrwertsteuer (19 %) lt. Rechnung: 30,40 Euro
Rechnungsbetrag insgesamt: 190,40 Euro

Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 140,00 Euro.

Beispiel 4:

Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren, der drittländischen Mehrwertsteuer und den Beförderungskosten zusammen.
Preis für die Ware lt. Rechnung: 140,00 Euro
Rechnungsbetrag insgesamt: 195,00 Euro

Der Sachwert der Ware beträgt auch in diesem Fall 140,00 Euro.

Abgabenerhebung

Hinweis

Der Begriff Sachwert entspricht nicht dem Begriff des Zollwertes.

Informationen zum Zollwert

Verbrauchsteuern

Nach Art. 24 Zollbefreiungsverordnung ist neben der Zollfreiheit auch die Befreiung von der Verbrauchsteuer für Alkohol, einschließlich alkoholischer Getränke, Tabak und Tabakwaren ausgeschlossen, sodass die Verbrauchsteuern unabhängig vom Sachwert der Sendung auch für Sendungen von Waren mit einem Sachwert unter 150 Euro zu erheben und zu entrichten sind.

Der Ausschluss der Verbrauchsteuerbefreiung gilt auch für nichtharmonisierten Verbrauchsteuern, die bei der Einfuhr von Röstkaffee, löslichem Kaffee und kaffeehaltigen Waren sowie von Substituten für Tabakwaren erhoben werden. Im Gegensatz zu Waren, die der harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegen, sind diese Waren zwar vom Zoll befreit, von der Verbrauchsteuerbefreiung aber ebenfalls ausgeschlossen, d.h., für Röstkaffee, löslichem Kaffee und kaffeehaltigen Waren wird die Kaffeesteuer und für Substitute für Tabakwaren die Tabaksteuer erhoben.

Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten) müssen bei der Einfuhr mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Dies gilt auch für Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen (z.B. Kräuterzigaretten).

Verwendung von Steuerzeichen

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