Zoll

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Werbedrucke und Werbegegenstände

Als Werbedrucke im Sinne von Art. 87 bis 89 Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO) gelten z.B.:

  • Kataloge, Gebrauchsanweisungen, Merkblätter oder Preislisten für drittländische Waren, die im Zollgebiet der Union verkauft bzw. vermietet werden sollen,
  • Druckerzeugnisse, die Dienstleistungen von Banken und Versicherungen bzw. von Unternehmen aus dem Verkehrswesen beinhalten.

Diese Angebote müssen dabei von einer in einem Drittland ansässigen Person ausgehen. Bei Werbedrucken muss der Name des anbietenden Unternehmens deutlich erkennbar sein. Das Rohgewicht der Warensendung darf nicht mehr als 1 Kilogramm betragen und es darf sich nicht um eine Sammelsendung (Sendungen mit identischen Werbedrucken zur Verteilung an Endverwender) desselben Absenders an denselben Empfänger handeln.

Als Werbegegenstände im Sinne von Art. 87 bis 89 ZollbefreiungsVO gelten Waren, die ausschließlich zu Werbezwecken bestimmt sind und die, die von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden abgegeben werden (z.B. Zähne oder überdimensionale Tabletten und Tuben aus Kunststoff, die für ein Pharmazieunternehmen werben).

Sie dürfen keinen eigenen Handelswert besitzen, ihre Verwendung ist ausschließlich auf Werbezwecke beschränkt. Ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge muss sich von den Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden. Eine Kennzeichnung, die den üblichen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt, ist nicht ausreichend. Bestimmte Waren mit Werbeaufdruck, die sich in ihrem Gebrauch nicht von gleichartigen Waren ohne Werbeaufdruck unterscheiden (z.B. Kugelschreiber, Terminplaner, Kalender etc.), werden nicht als Werbedrucke bzw. -gegenstände anerkannt.

Hinweis

Handelt es sich um Werbematerial für den Fremdenverkehr (Art. 103 ZollbefreiungsVO) oder um Werbedrucke für Ausstellungen (Art. 90 ff. ZollbefreiungsVO), so gelten die entsprechenden Spezialregelungen.

Informationen zu Werbematerial für den Fremdenverkehr

Informationen zu Werbedrucke für Ausstellungen

Zollanmeldung, Formulare

Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung in Anspruch genommen werden soll, sind grundsätzlich zur Überführung in den freien Verkehr anzumelden. Dies erfolgt bei Werbedrucken bzw. -gegenständen in der Regel mit einer elektronischen Zollanmeldung.

Reisende können für im persönlichen Reisegepäck mitgeführte Waren eine schriftliche Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers - erhältlich nur über den Buch- bzw. Vordruckhandel) und gegebenenfalls eine Zollwertanmeldung D.V.1 (Formular 0464) abgeben.

Für die Feststellung, dass es sich um Werbegegenstände handelt (Art. 89 ZollbefreiungsVO), die unentgeltlich eingeführt werden, ist eine entsprechende Erklärung des Empfängers in der Zollanmeldung erforderlich.

Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer

Waren, die die Voraussetzungen als Werbedrucke bzw. -gegenstände im Sinne des Gesetzes erfüllen und als solche unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sind in Deutschland von der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverodnung), jedoch nicht von der eventuell entstehenden Verbrauchsteuer (§ 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung) befreit.

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