Zoll

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Verfahrensregeln

Allgemeines

Eine Standardzollanmeldung muss alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, notwendig sind. Darüber hinaus müssen alle, nach den Vorschriften über das Zollverfahren zu dem die Waren angemeldet wurden, erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.

Im Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung können dagegen Waren in ein Zollverfahren überführt werden, obwohl zum Anmeldezeitpunkt noch nicht alle Angaben einer Standardzollanmeldung vorliegen oder bestimmte Unterlagen noch nicht im Besitz des Anmelders sind.
Die vereinfachten Zollanmeldungen werden nach Ablauf eines festgelegten Abrechnungszeitraums in einer ergänzenden Zollanmeldung zusammengefasst und um die fehlenden Angaben vervollständigt. Die vereinfachte Zollanmeldung und die ergänzende Zollanmeldung gelten zusammen als untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung wirksam wird.
Die regelmäßige Inanspruchnahme des Verfahrens setzt eine Bewilligung voraus.
Wird das Verfahren nicht regelmäßig und ohne Bewilligung in Anspruch genommen, so muss zu jeder vereinfachten Zollanmeldung eine ergänzende Zollanmeldung übermittelt werden.

Das Verfahren kann für die Anmeldung in eigenem Namen bzw. als indirekter Vertreter (SDE-S1) oder als direkter Vertreter (SDE-S2) genutzt werden.

Angaben der vereinfachten Zollanmeldung

Bei der vereinfachten Zollanmeldung sind gemäß Art. 2 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) die Datenanforderungen des Anhangs B Spalte 1 UZK-DA zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen, die für die Berechnung der Abgabenschuld notwendig sind (z.B. Rechnungen), müssen grundsätzlich erst nach der Überlassung der Waren, zum Zeitpunkt der Übermittlung der ergänzenden Zollanmeldung, bereitgehalten werden.
Dagegen müssen Unterlagen, ohne die eine Überführung in das angemeldete Zollverfahren nach dem geltenden Unionsrecht nicht möglich ist (z.B. Lizenzen oder Genehmigungen), oder die für Zollkontrollen erforderlich sind, mit der Übermittlung der vereinfachten Zollanmeldung vorgelegt werden.

Verlauf des Abfertigungsverfahrens

1. Gestellung und Vorlage der vereinfachten Zollanmeldung

Die Gestellung der Waren ist grundsätzlich bei allen Zollstellen im Bundesgebiet sowie an anderen in der Bewilligung zugelassenen oder bezeichneten Orten möglich. Einschränkungen können in der Bewilligung vorgenommen werden.
Die Übermittlung bzw. Vorlage der vereinfachten Zollanmeldung erfolgt bei der Gestellungszollstelle.

2. Elektronische Anmeldung

Für die Übermittlung der vereinfachten Zollanmeldung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK) grundsätzlich das IT-Verfahren ATLAS zu nutzen.
Bis zur Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme sind bei der Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung noch papiergestützte Zollanmeldungen zulässig.

3. Form der vereinfachten Zollanmeldung

  1. Elektronische Anmeldung

    Es sind die in der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS vorgesehenen Nachrichten zu verwenden.

  2. Schriftliche Anmeldungen

    Exemplare Nr. 6 und Nr. 8 des Einheitspapiers (Formular 0777) ggf. mit dem Ergänzungsvordruck (Formular 0778)

4. Annahme und Überprüfung der vereinfachten Zollanmeldung

Nach Übermittlung, Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung wird durch die Zollstelle geprüft, ob eine gültige Bewilligung vorliegt. Die Kontrollmaßnahmen (Zollbeschau, Überprüfung der Zollanmeldung) entsprechen denen eines Abfertigungsverfahrens mit Standardzollanmeldung.
Einfuhrabgaben werden zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben.

5. Überlassung der Waren zum beantragten Zollverfahren

Aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt die Überlassung der Waren vor Entrichtung der Einfuhrabgabenschuld.

Sicherheitsleistung

Entstehen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren Zollschulden (z.B. bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) so setzt die Inanspruchnahme des Verfahrens der vereinfachten Zollanmeldung die Leistung einer Gesamtsicherheit voraus, da die Überlassung der Waren verfahrensbedingt immer vor der Zahlung der Zollschulden erfolgt (Art. 195 Abs. 1 UZK). Voraussetzung für die Bewilligung des Verfahrens der vereinfachten Zollanmeldung ist in diesen Fällen, die zusätzlich erteilte Bewilligung einer Gesamtsicherheit gemäß Art. 89 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 95 UZK.
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch den Einfuhrabgabenbetrag bestimmt, der durchschnittlich in einem Zeitraum von 1,5 Monaten entsteht. Sie wird in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Ergänzende Zollanmeldung

1. Allgemeines

Die in der vereinfachten Zollanmeldung vermerkten Angaben sind, unter Berücksichtigung der von der Abfertigungszollstelle festgestellten Abweichungen, in die ergänzende Zollanmeldung zu übernehmen und um die fehlenden Angaben zu vervollständigen. Wurden zum Beispiel vorläufige Angaben hinsichtlich des Zollwertes gemacht, sind diese ggf. zu korrigieren.

Der Bewilligungsinhaber ist zur Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung verpflichtet. Ausnahmen bestehen lediglich wenn

  1. Waren in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden (Art.167 Abs. 2 Buchst. a UZK) oder
  2. ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens erledigt wurde, in dem die Waren in ein sich anschließendes besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens unter den Voraussetzungen gemäß Art. 167 Abs. 2 Buchst. b) UZK in Verbindung mit Art. 183 DA übergeführt wurden.

2. Zeitpunkt der Abgabe

Die ergänzende Zollanmeldung ist bei vereinfachten Zollanmeldungen, denen keine Bewilligung zu Grund liegt, innerhalb von 10 Tagen nach der Überlassung der Waren zu übermitteln. Erfolgt die Inanspruchnahme des Verfahrens auf der Grundlage einer Bewilligung ist die ergänzende Zollanmeldung

  1. bis zum 3. Arbeitstag nach Ablauf des Abrechnungszeitraums (bei papiergestützter Abwicklung) oder
  2. bis zum 10. Tag nach dem Ende des Abrechnungszeitraums

zu übermitteln.

3. Form der ergänzenden Zollanmeldung

Die elektronische Übermittelung der ergänzenden Zollanmeldung erfolgt durch die in der Verfahrensanweisung des IT-Verfahrens ATLAS vorgesehenen Nachrichten. Sofern noch papiergestützte Verfahren bewilligt sind, ist der Verbundvordruck 0514 (Überführung in ein besonderes Verfahren) zu verwenden. Darüber hinaus werden ggf. folgende Unterlagen benötigt:

  • Ergänzungsblatt (Formular 0516),
  • Zusatzblatt Zollwert (Formular 0474)
  • Verbrauchsteueranmeldung (Formular 0467)

4. Abrechnungszeitraum

Erfolgt die Inanspruchnahme des Verfahrens auf der Grundlage einer Bewilligung beträgt der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, höchstens einen Kalendermonat.

Für alle mit vereinfachter Zollanmeldung abgefertigten Waren eines Abrechnungszeitraumes ist eine zusammenfassende ergänzende Zollanmeldung abzugeben. In der Bewilligung kann die Abgabe getrennter ergänzender Zollanmeldungen vorgeschrieben werden, zum Beispiel für Waren, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegend, Waren, für die Überwachungsdokumente, Einfuhrgenehmigungen, Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen erforderlich sind, oder für Zollkontingents- beziehungsweise Präferenzwaren.

Abrechnungsverfahren

Die ergänzende Zollanmeldung ist bei der in der Bewilligung genannten Abrechnungszollstelle abzugeben. Dies ist grundsätzlich das Bewilligungshauptzollamt.

Auf der Grundlage der vereinfachten Zollanmeldungen werden insbesondere folgende Prüfungen durchgeführt:

  • die vollständige Erfassung aller eingeführten Waren des Abrechnungszeitraumes,
  • die Übereinstimmung der Angaben zwischen der vereinfachten und der ergänzenden Zollanmeldung,
  • die Berücksichtigung abweichender zollamtlicher Feststellungen.

Entrichtung der Einfuhrabgaben

Mit der Bewilligung kann auf Antrag ein sogenannter Zahlungsaufschub bis zum 16. Tag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats bewilligt werden.

Sofern nach Maßgabe des Unionsrechts vorgesehen (z.B. im Rahmen von Regelungen zu Verboten und Beschränkungen) oder soweit für Zollkontrollen erforderlich, sind Unterlagen ggf. zum Zeitpunkt der Übermittlung der vereinfachten Zollanmeldung vorzulegen.

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