Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Allgemeines

Der Beteiligte darf über die aus einem Drittland stammenden Nicht-Unionswaren erst dann in der von ihm beabsichtigten Weise verfügen, wenn diese zu einem Zollverfahren angemeldet und von der Zollstelle überlassen worden sind.

Die Zollanmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, bei der die Waren gestellt werden. In dieser Anmeldung müssen alle für das gewählte Zollverfahren und die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale und Umstände angegeben werden. Außerdem sind alle notwendigen Unterlagen (z.B. Rechnungen und Beförderungspapiere) bereitzuhalten und der Zollstelle auf Anforderung vorzulegen. Wer die Anmeldung abgibt wird als Anmelder bezeichnet. Er ist verantwortlich

  • für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Zollanmeldung,
  • für die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit aller vorgelegten Unterlagen und
  • für die Erfüllung aller Pflichten, die sich gegebenenfalls aus dem angemeldeten Zollverfahren ergeben.

Der Anmelder muss in bestimmten Fällen besondere Voraussetzungen erfüllen. So muss er z.B. bei der Überführung einer Nicht-Unionsware in den zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein (Art. 170 Abs. 2 UZK). Die Unionsansässigkeit des Anmelders ist jedoch ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn nur gelegentlich Waren zur Überlassung zum freien Verkehr angemeldet werden und sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten.

Deutschland hat diese Regelung dahingehend umgesetzt, dass der Tatbestand "gelegentlich" grundsätzlich als erfüllt angesehen wird, wenn eine Person weniger als 10 Mal im Jahr Waren anmeldet. Als "gerechtfertigt" gilt die Inanspruchnahme dieser Ausnahme, wenn nachträgliche Prüfungen beim Anmelder in Bezug auf die jeweilige Warensendung voraussichtlich nicht erforderlich erscheinen (z.B. bei einem geringen Abgabenausfallrisiko).

Die Entscheidung über die Anwendung der Ausnahmeregelung trifft die abfertigende Zollstelle. Sofern von der Ausnahme Gebrauch gemacht werden soll, fordert die Zollstelle zur Überprüfung der Angaben in der Zollanmeldung grundsätzlich einen Abdruck aller für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Unterlagen.

Des Weiteren dürfen derzeit Zollanmelder aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein bei den sogenannten grenznahen Zollstellen (Grenzzone 10 Kilometer) in den Bezirken der Hauptzollämter Ulm, Singen und Lörrach Zollanmeldungen abgeben.

Ablauf des Abfertigungsverfahrens bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Eine Zollanmeldung kann auch vor Gestellung der Waren abgegeben werden (Art. 171 UZK). Die rechtswirksame Bearbeitung der Zollanmeldung kann allerdings erst erfolgen, wenn sich die Ware bereits im Zollgebiet der Europäischen Union befindet und der Zollstelle gestellt wurde. Die Wahl des Zollverfahrens richtet sich unter anderem danach, mit welcher Zielsetzung die Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen