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Wechselkurs für Zollwertzwecke für den Rubel ab dem 1. April 2022

Die Europäische Zentralbank hat die Veröffentlichung des Euro-Referenzkurses zum Rubel mit Wirkung vom 2. März 2022 bis auf weiteres ausgesetzt.

Die Deutsche Zollverwaltung hat gemäß Artikel 146 Abs. 4 UZK-IA einen Wechselkurs für den Rubel zur Zollwertermittlung nach Artikel 53 Abs. 1 Buchst. a UZK festgelegt, der bei Bedarf per E-Mail angefordert werden kann und nur für Abfertigungen in Deutschland gilt.

E-Mail: zollwert.gzd­@zoll.bund.de

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