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Handelserleichterungen mit der Ukraine

Liberalisierung des Handels mit der Ukraine

  1. Mit der VO (EU) 2022/870 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 wurden ab 4. Juni 2022 vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens EU - Ukraine erlassen. Diese Verordnung war befristet und galt bis zum 05.06.2023.

    Mit Wirkung ab 06.06.2023 trat dafür die VO (EU) 2023/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 (am 5. Juni 2023 veröffentlicht im ABl. EU Nr. L 144/1 ff.) in Kraft, die die Liberalisierung des Handels mit der Ukraine weiterführt.

    Im Rahmen einer Präferenzregelung werden weiterhin

    • die Anwendung der Einfuhrpreisregelung für die in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens aufgeführten Waren, für die sie zur Anwendung kommt, ausgesetzt (damit werden auf diese Waren keine Einfuhrzölle erhoben),
    • alle in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente ausgesetzt (damit werden für die unter diese Kontingente fallenden Waren keine Einfuhrzölle erhoben),
    • auf alle Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine - auch nach dem Auslaufen der VO (EU) 2023/1077 - keine Antidumpingzölle erhoben,
    • die Anwendung der VO (EU) 2015/478 wird in Bezug auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine vorübergehend ausgesetzt.

    Durch die v. g. Präferenzmaßnahmen, die denen in der ausgelaufenen VO (EU) 2022/870 im Wesentlichen entsprechen, will die Union der Ukraine und den betroffenen Wirtschaftsakteuren vorübergehend weiterhin angemessene wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung gewähren.

    Die neue Präferenzreglung der VO (EU) 2023/1077 wurde erneut für die Dauer eines Jahres festgelegt (sie gilt bis zum Ablauf des 05.06.2024).

  2. Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/903 vom 2. Mai 2023 der Kommission wurden bereits ab 02.05.2023 Präventivmaßnahmen für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine festgelegt, um den bestehenden logistischen Engpässen, den knappen Lagerkapazitäten und den damit einhergehenden beeinträchtigenden Umstände der lokalen Unionshersteller insbesondere in den Anrainerstaaten zur Ukraine entgegenzuwirken. Auch diese Verordnung war befristet und galt bis zum 05.06.2023.

    Mit Wirkung ab 06.06.2023 trat dafür die VO (EU) Nr. 2023/1100 der Kommission vom 5. Juni 2023 (am 5. Juni 2023 veröffentlicht im ABl. EU Nr. L 144/1 ff.) in Kraft, die diese Präventivmaßnahmen weiterführt.

    Die Überführung der Massengüter Weizen/Mengkorn, Mais, Rübsamen/Raps und Sonnenblumenkerne mit Ursprung in der Ukraine

    • in den zollrechtlich freien Verkehr oder
    • in das Zolllager oder
    • in die Freizone oder
    • in die aktive Veredelung

    ist auch künftig nur in anderen Mitgliedstaaten als Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien oder der Slowakei zulässig.

    Die VO (EU) Nr. 2023/1100 gilt bis zum 15.09.2023.

Die durch die Verordnung getroffenen Maßnahmen sind im TARIC/EZT umgesetzt.

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