Mit Wirkung ab 06. Juni 2025 ist die DVO 2025/1132 zur "Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Zollkontingente für in der Ukraine hergestellte Erzeugnisse" mit Wirkung für das restliche Jahr 2025 in Kraft treten (vgl. Amtsblatt der EU Reihe L vom 05.06.2025). Diese Verordnung löst die DVO 2024/1392 ab, die bis zum Ablauf des 05.06.2025 galt. Die bisherigen vorübergehenden Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren, insbesondere die Aussetzung der in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente (Präferenzzollsatz UA "0%") gelten nicht mehr. Der Handel zwischen der EU und der Ukraine wurde auf die Regeln des Assoziierungsabkommens EU - Ukraine zurückgeführt.
Zu diesem Zweck wurden die im Assoziierungsabkommen jeweils für ein volles Kalenderjahr festgelegten und im Rahmen der DVO (EU) 2020/761 und DVO (EU) 2020/1988 umgesetzten Kontingente für das restliche Kalenderjahr anteilig mit 7/12tel der jeweiligen Jahreskontingentsmengen bewertet (restliche Kalendermonate des Jahres 2025).
Um zu gewährleisten, dass auch die Lizenzkontingente der DVO (EU) 2020/761 ohne Unterbrechung genutzt werden können, wurden diese für den Zeitraum vom 6. Juni 2025 bis zum 31. Dezember 2025 unter Beibehaltung ihrer Verwaltungsbesonderheiten - wie z.B. Kontingentsteilzeiträume - in Windhundkontingente (mit jeweils neuer Kontingentsnummer) gewandelt.
Die spezifischen Besonderheiten/Anforderungen aller Windhundkontingente zu Gunsten der Ukraine können der DVO (EU) 2020/1988 sowie dem EZT-online entnommen werden.