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Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller

Allgemeines

In einigen Fällen ist der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen. Als zugelassener Aussteller haben Sie die Möglichkeit, den Unionsstatus einer Ware mittels

  • T2L oder T2LF,
  • Beförderungspapier oder Rechnung für Unionswaren mit einem Gesamtwert über 15.000 Euro und
  • Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft

nachzuweisen, ohne dass die Nachweise der zuständigen Zollstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen bzw. ohne für die Nachweise T2L oder T2LF einen Sichtvermerk bei der zuständigen Zollstelle zu beantragen. Für die Nutzung der Vereinfachung ist gemäß Art. 128 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) eine Bewilligung erforderlich.

Ab dem 1. März 2024 erfolgt die Ausstellung und Verwendung eines T2L bzw. T2LF ausschließlich auf elektronischem Weg über das System PoUS (Proof of Union Status).

Die Möglichkeiten des Nachweises mittels Beförderungspapier oder Rechnung für Unionswaren mit einem Gesamtwert über 15.000 € sowie in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft sind nach derzeitigem Planungsstand noch bis zum 15. August 2025 zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Ausstellung des Warenmanifests (Art. 206 Verordnung (EU) 2015/2447 - UZK-IA -) im System PoUS hinzukommen und die Regelungen über den Statusnachweis in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gem. Art. 199 Abs. 2 UZK-IA ablösen.

Weitere Informationen zu den einzelnen Statusnachweisen finden Sie hier:
Nachweis durch Versandpapier T2L oder T2LF, Handelspapiere oder Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft

Beförderungspapier oder Rechnung

Bis zu einer Wertgrenze von 15.000 Euro ist der vereinfachte Statusnachweis des Unionscharakters mittels Beförderungspapier oder einer Rechnung möglich. Hierfür ist keine Bewilligung erforderlich.

Antrag und Bewilligung

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers sind ausschließlich in elektronischer Form über das EU-Trader Portal (EU-TP) zu stellen. Informationen zum EU-TP sowie das "Zusatzblatt nationale Angaben" finden Sie unter dem nachfolgenden Link.

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung, Antrag und Bewilligung

Es wird nur der Bewilligungsantrag über das EU-TP gestellt. Die Teile I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen sowie das "Zusatzblatt nationale Angaben" sind dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-TP generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln. Zuständig für die Erteilung der beantragten Bewilligung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.

Der Fragebogen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.

Die beantragte Vereinfachung wird Ihnen bewilligt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Sie sind im Zollgebiet der Union ansässig,
  • Sie müssen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellen oder die Zollbehörden müssen wissen, dass Sie Ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können,
  • Sie dürfen keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben,
  • die zuständigen Zollbehörden müssen das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an Ihren Erfordernissen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert,
  • Sie haben Aufzeichnungen zu führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

Die drei zuletzt genannten Kriterien gelten als erfüllt, sofern Ihnen bereits der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) zuerkannt wurde.

Die Bewilligung wird - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - elektronisch über das EU-Trader Portal erteilt.

Die Bewilligung ist - soweit in der Bewilligung nichts anders geregelt ist - mit dem Tag der Zustellung bzw. mit dem Tage, an dem die Bewilligung als zugestellt gilt, wirksam.

Die Bewilligung enthält insbesondere folgende Angaben:

  • die Bedingungen, unter denen Aufzeichnungen dem Zoll zu Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt und für mindestens drei Jahre aufbewahrt werden,
  • die Art und Weise, wie der zugelassene Aussteller belegt, dass die Nachweise ordnungsgemäß verwendet wurden,
  • die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre,
  • in welcher Frist und in welcher Art und Weise Sie als zugelassener Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichten, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann,
  • dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere

    • im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird, oder
    • von Ihnen als zugelassener Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels gemäß dem Muster in Anhang 72-04 Teil II Kapitel II UZK-IA versehen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben ein-zutragen:

      • Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes,
      • zuständige Zollstelle,
      • Datum,
      • zugelassener Aussteller und Bewilligungsnummer.

Als Bewilligungsinhaber haben Sie das Handelspapier spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Sie haben dabei an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie den Vermerk "Zugelassener Aussteller" oder eine andere in Art. 128a Abs. 2 Buchst. f) UZK-DA festgelegte Bezeichnung einzutragen.

Weitere Erleichterung für den zugelassenen Aussteller (Art. 128b UZK-DA)

Die Erleichterung für den zugelassenen Aussteller besteht darin, dass Handelspapiere, die den Sonderstempel tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht unterzeichnet werden müssen. Stattdessen müssen die erstellten Handelspapiere den Vermerk "Freistellung von der Unterschriftsleistung" oder eine andere in Art. 128b Abs. 2 UZK-DA festgelegte Bezeichnung tragen.

Diese Vereinfachung muss bewilligt werden. Die Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass Sie sich als zugelassene Aussteller zuvor schriftlich gegenüber den Zollbehörden verpflichtet haben, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.

Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes (Art. 128c und 128d UZK-DA)

Die Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes stellt ein vereinfachtes Verfahren dar, das die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen können.

Das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft ist spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.

Zusätzlich zu den o.g. Bewilligungsvoraussetzungen wird Ihnen als internationale Schifffahrtsgesellschaft die Bewilligung unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

  • Sie verwenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Union zu übermitteln und
  • Sie führen eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durch.

Dieses vereinfachte Verfahren wird durch die zuständige Zollbehörde bewilligt, wenn die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, keine Einwände erheben.

Die erteilte Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

Das Verfahren läuft wie folgt ab:

  • das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Datenaustauschs an den Bestimmungshafen übermittelt,
  • als Schifffahrtsgesellschaft bringen Sie auf dem Manifest die in Art. 126a UZK-DA vorgesehenen Vermerke an,
  • das mittels elektronischen Datenaustauschs übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, auf jeden Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt,
  • das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt.

Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.

Als Schifffahrtsgesellschaft teilen Sie den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.

IT-System: Proof of Union Status (PoUS)

Für den elektronischen Informationsaustausch von Dokumenten zum Nachweis des Unionscharakters einer Ware gemäß Art. 128 Abs. 1 UZK-DA (T2L/T2LF und Warenmanifest) wird durch die Europäische Kommission das IT-System "Nachweis des Unionscharakters (PoUS - Proof of Union Status)" zur Verfügung gestellt. Das System wird in zwei Phasen implementiert:

  • Phase 1: T2L/T2LF, Inbetriebnahme: 01.03.2024
  • Phase 2: Warenmanifest, geplante Inbetriebnahme: 15.08.2025

Weitere Informationen zum System PoUS finden Sie hier:
Nachweis durch Versandpapier T2L oder T2LF, Handelspapiere oder Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft

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