Zoll

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Voraussetzungen für den Nachweis des Unionscharakters von Waren

Alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren haben grundsätzlich ohne weiteren Nachweis den zollrechtlichen Status von Unionswaren. Unter bestimmten Bedingungen kann es jedoch erforderlich werden, den Unionscharakter von Waren nachzuweisen, die nicht im internen Unionsversandverfahren oder im T2-Verfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren befördert werden.

Der Nachweis des Unionscharakters ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten vorübergehend auch außerhalb des Zollgebiets befördert werden, ohne dass sich der zollrechtliche Status als Unionswaren ändern soll.

In folgenden Fällen können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen und ohne dass ihr Status nach dem Wiederverbringen in das Zollgebiet der Union nachgewiesen werden müsste:

  • wenn die Unionswaren auf dem Luftweg befördert und auf einem Flughafen der Union für den Versand zu einem anderen Flughafen der Union verladen oder umgeladen werden, sofern für sie ein in einem Mitgliedstaat ausgestelltes einziges Beförderungspapier vorliegt oder
  • wenn die Unionswaren auf dem Seeweg zwischen zum Zollgebiet der Union gehörenden Häfen im Rahmen eines zugelassenen Linienverkehrs befördert werden oder
  • wenn die Waren auf der Schiene mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier durch ein Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, befördert werden und diese Möglichkeit in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist (T2-Korridorverfahren).

Nachträgliche Ausstellung

Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung der Nachweise des Unionscharakters erfüllt, können diese Nachweise auch nachträglich ausgestellt werden. Sie werden in diesem Fall mit dem Zusatz "Nachträglich ausgestellt" in roter Schrift gekennzeichnet und mit der Codierung 99210 versehen.

Ausschluss

Die sich auf den zollrechtlichen Status beziehenden Papiere und Regeln dürfen gemäß Art. 199 Abs. 6 VO (EU) 2015/2447 (UZK-IA) jedoch nicht für Waren verwendet werden, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden oder die in ein Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden.

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