Werden Unionswaren mit der Post (einschließlich der Paketpost) aus, nach oder zwischen steuerlichen Sondergebieten befördert, haben die Postsendungen und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-02 VO (EU) 2015/2447 (UZK-IA) zu tragen.
Sofern Nicht-Unionswaren zwischen zwei Orten der Union durch die Post (einschließlich der Paketpost) befördert werden, ist auf den Postsendungen und den Begleitpapieren ein Klebezettel nach Anhang 72-01 UZK-IA anzubringen.
Enthält das Paket sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren, so ist für die Unionswaren ein Nachweis des Unionscharakters erforderlich. Dieser Nachweis kann entweder direkt an den Empfänger geschickt werden, damit dieser ihn der Zollbehörde vorlegen kann, oder er kann dem Paket beigefügt werden. In den Post-Beförderungspapieren ist auf den beigefügten Nachweis hinzuweisen. Diese Papiere können auch nachträglich ausgestellt werden.
Bei einem Wert bis 15.000 Euro kann die Rechnung oder ein Handelsdokument als Statusnachweis verwendet werden, siehe dazu:
Nachweis durch T2L oder T2LF, Handelspapiere oder durch Schiffsmanifest