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Antrag und Bewilligung

Ein wesentliches Ziel des Unionszollkodex (UZK) ist es, sämtlichen Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden (Anträge, Mitteilung zollseitiger Entscheidungen) elektronisch abzubilden (Art. 6 UZK).

Zu diesem Zweck stellt die Europäische Kommission ein EU-Trader Portal (EU-TP) zur Verfügung.

Voraussetzung für die Nutzung des EU-TP ist eine Registrierung im Zoll-Portal.

Im Zoll-Portal steht die neue Dienstleistung "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement" zur Verfügung.

Zoll-Portal: Dienstleistung "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement" [Anmeldung notwendig]

Die neue Dienstleistung "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement" löst die bisherige Pflege von Zertifikaten in der EU-Anwendung UUM&DS ab. Es handelt sich um die nationale Anwendung für UUM&DS in Deutschland.

Nach einer erfolgreichen Registrierung unter www.zoll-portal.de können innerhalb der Dienstleistung Zertifikate für den Zugang zu den Anwendungen im EU-Trader-Portal hinterlegt, verwaltet und zum EU-Trader-Portal navigiert werden. Diese Zertifikate werden für den Zugang zu den zentralen EU-Anwendungen im EU-Trader-Portal sowie für die Kommunikation mit der EU-Kommission benötigt. Ergänzende Informationen entnehmen Sie der ATLAS-Teilnehmerinformation 0401/23 vom 19. Januar 2023.

Anträge auf Erteilung mitgliedstaatenübergreifender Bewilligungen, d.h. Bewilligungen, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist (z.B. ehemalige Einzige Bewilligungen), sind daher ausschließlich in elektronischer Form über das EU-TP zu stellen. Für das "Importieren" von umfangreichen Aufstellungen (z.B. Waren oder Erzeugnisse) werden im EU-TP Vorlagen in Form von Excel-Tabellen ("templates") bereitgestellt. Diese müssen zunächst über die Schaltfläche "Exportieren" in den jeweiligen Anträgen oder Bewilligungen aufgerufen und heruntergeladen werden.

Die im "Zusatzblatt nationale Angaben" geforderten Daten werden nicht im EU-TP hochgeladen. Für die eventuell erforderlichen nationalen Angaben ist das "Zusatzblatt nationale Angaben" verpflichtend zu verwenden und dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln.

In Anlehnung an Kapitel 2.10.1.1 des ATLAS-Merkblattes für Teilnehmer wird das Antragsverfahren wesentlich erleichtert, wenn der Antragsteller übergangsweise dem bewilligenden HZA insbesondere die ggf. erforderliche Warenaufstellung, Erzeugnisaufstellung oder Aufstellung der Gestellungsorte als Textdatei im Format "kommagetrennte Werte Windows" (Dateiformat: *.csv) und PDF-Datei per E-Mail oder auf Datenträger zur Verfügung stellt.

Die Bearbeitung des Antrags übernimmt das zuständige Hauptzollamt.

Zollrechtliche Bewilligungen, die ausschließlich in Deutschland abgewickelt werden, d.h. bei denen kein anderer Mitgliedstaat beteiligt ist, sind weiterhin papiermäßig mit den im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellten Formularen beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Die Antragstellung über das EU-TP ist in diesem Fall nicht zulässig.

Besonderheiten

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Anträge auf Erteilung der Bewilligung AEO sind nicht Gegenstand des EU-TP. In Deutschland erfolgt die AEO-Antragstellung ab dem 1. März 2023 über den "Internetantrag AEO" (IAEO) im Zoll-Portal.

Antragsverfahren Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur vereinfachten Zollwertermittlung (CVA)

Anträge auf Erteilung der Bewilligung CVA sind nur dann über das EU-TP zu stellen, wenn eine Ausweitung auf zwei oder mehrere Mitgliedstaaten beantragt wird. Sofern die Bewilligung CVA ausschließlich in Deutschland in Anspruch genommen werden soll, ist der Antrag wie bisher in Papierform direkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs (RSS), Bewilligung des Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen (AWB) und der Bewilligung der Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokumentes als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr (ETD)

Anträge auf Erteilung der Bewilligung RSS, AWB ETD sind immer in elektronischer Form über das EU-TP zu stellen.

Anträge auf Erteilung der Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren (ACP).

Ab dem 01. April 2023 sind Anträge auf Erteilung der Bewilligung ACP immer in elektronsicher Form über das EU-TP zu stellen. Eine papiermäßige Antragstellung ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Eine mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung kann grundsätzlich nur nach vorheriger Abstimmung mit den Zollbehörden der beteiligten EU-Mitgliedstaaten erteilt werden. Hierzu wird ein sogenanntes Konsultationsverfahren eingeleitet.

Für das Konsultationsverfahren in Deutschland ist jeweils zuständig:

  • für die Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) das Hauptzollamt Nürnberg, Sachgebiet B -Kontaktstelle AEO,
  • für die Bewilligung der Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokumentes als Versandanmeldung für den Luftverkehr (ETD) das Hauptzollamtes Frankfurt am Main, Sachgebiet B –Konsultationsstelle Luftverkehr,
  • für die Bewilligung der Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokumentes als Versandanmeldung für den Seeverkehr (ETD) und Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs (RSS) das Hauptzollamt Kiel Sachgebiet B -Konsultationsstelle Seeverkehr,
  • für die übrigen Bewilligungen das Hauptzollamt Nürnberg, Sachgebiet B - Kontaktstelle Konsultationsverfahren

Es empfiehlt sich, vor Antragstellung mit dem zuständigen Hauptzollamt oder der zuständigen Konsultationsstelle bzw. Kontaktstelle Kontakt aufzunehmen.

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