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Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers

Voraussetzungen für die Bewilligung

Persönliche Voraussetzungen

Der Antragsteller muss in der Union ansässig sein, ein zufriedenstellendes System der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen führen, eine auf das Verwahrungslager abgestellte Betriebsorganisation besitzen und darf keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen Zoll- oder Steuervorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben.

Zur Prüfung dieser Voraussetzungen kann die Zollbehörde auch Auskünfte von Industrie- und Handelskammern, Banken und anderen Steuerbehörden einholen.

Sachliche Voraussetzungen

Zolltechnische Durchführbarkeit

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Nämlichkeit der in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren festgestellt werden kann.

Sicherheit

Der Antragsteller hat eine Sicherheit zu leisten (Art. 148 Abs. 2 Buchstabe c) UZK). Diese ist grundsätzlich in Form einer Gesamtsicherheit zu leisten. Die Bewilligung einer Gesamtsicherheit ist mit folgendem Formular zu beantragen:

  • Antrag auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit gemäß Art. 89 Abs. 5 i.V.m. Art. 95 UZK einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung (Formular 0597)

Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands

Die Durchführung der erforderlichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen darf im Vergleich zum wirtschaftlichen Bedürfnis keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand erfordern, Art. 148 Abs. 3 UZK.

Verbot des Einzelverkaufs

Die Räumlichkeiten des Verwahrungslagers dürfen grundsätzlich nicht für den Einzelverkauf genutzt werden, Art. 117 Buchstabe a) Delegierte Verordnung zum UZK (UZK-DA). Das bedeutet eine räumliche Trennung von Verkaufsraum und Verwahrungslager und beinhaltet das Verbot, im Verwahrungslager Waren zu präsentieren und Kaufverträge anzubahnen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass verwahrte Waren, die eine Gefahr darstellen oder andere Waren beschädigen könnten oder die aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, in speziell für sie ausgestattete Verwahrungslager gelagert werden müssen, Art. 117 Buchstabe b) UZK-DA.
Das Verwahrungslager darf ausschließlich vom Bewilligungsinhaber betrieben werden, Art. 117 Buchstabe c) UZK-DA.

Antrag

Die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern setzt einen schriftlichen Antrag voraus.

Die Bewilligung wird mit Antrag auf Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern (Formular 0392) beantragt. Die Hinweise und Erläuterungen sind bei der Erstellung des Antrags zu beachten; insbesondere müssen die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen.

Dem Antrag sind die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligung beizufügen. Der Fragebogen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzung der erforderlichen Gewähr. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.

Änderungs- und Ergänzungsanträge zu bereits bestehenden Bewilligungen können formlos schriftlich erfolgen.

Hinweis

Im Fall des Antrages auf mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung wird nur der Bewilligungsantrag über das EU-Trader Portal gestellt. Die entsprechenden Teile des Fragebogens und die im Antragsformular geforderten Zusatzangaben werden nicht im EU-Trader Portal hochgeladen. Für die geforderten Zusatzangaben ist das "Zusatzblatt nationale Angaben" zu verwenden. Nähere Informationen zur Beantragung einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung und das "Zusatzblatt nationale Angaben" sind über den nachfolgenden Link abrufbar. Das "Zusatzblatt nationale Angaben" und die entsprechenden Teile des Fragebogens übermittelt der Beteiligte dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer auf direktem Wege.

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung, Antrag und Bewilligung

Zuständigkeit

Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist. Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen des Antragstellers, anhand derer die Zollbehörde eine Entscheidung erlassen kann.

Bewilligungserteilung

Der Antrag wird vom zuständigen Hauptzollamt angenommen. Das Hauptzollamt informiert den Antragsteller über die Annahme des Antrags. Es prüft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern gegeben sind und erteilt die Bewilligung, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.

Wurde ein Antrag auf Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern gestellt, an dem mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, so ist ein Konsultationsverfahren zwischen den Zollverwaltungen der betroffenen Mitgliedstaaten durchzuführen, Art. 191 Durchführungsverordnung zum UZK (UZK-IA).

Gültigkeit

Die Bewilligung ist - soweit in der Bewilligung nichts anders geregelt ist - mit dem Tag der Zustellung bzw. mit dem Tage, an dem die Bewilligung als zugestellt gilt, wirksam.

Geltungsdauer

Die Geltungsdauer ist unbefristet, d.h. eine Bewilligung wird grundsätzlich nur einmal für einen Antragsteller erteilt.

Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem Hauptzollamt alle Änderungen innerhalb des Unternehmens die Auswirkungen auf die Bewilligung haben können, unverzüglich mitzuteilen (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), Art. 23 Abs. 2 UZK.

Die Bewilligung des Hauptzollamts ist eine begünstigende Entscheidung, die unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b), 27 oder 28 UZK ausgesetzt, zurückgenommen, widerrufen oder geändert werden kann.

Inhalt der Bewilligung

In der Bewilligung werden die Bedingungen für den Betrieb von Verwahrungslagern festgelegt, Art. 148 Abs. 1, 2. UAbs. UZK. Neben den für die vorübergehende Verwahrung zugelassenen Waren ist hierin auch die Überwachungszollstelle bestimmt, die für die gesamte Überwachung des Verfahrens zuständig ist.

Übliche Behandlung

Von der Bewilligung umfasst ist die übliche Behandlung, Art. 147 Abs. 2 UZK. Sie ist aber nur dann erlaubt, wenn sie zur Erhaltung der vorübergehend verwahrten Waren in unverändertem Zustand erforderlich ist. Die Behandlung darf nicht zu einer Veränderung der Aufmachung der Waren oder ihrer technischen Merkmale führen.

Beförderung

Vor Beantragung einer Beförderung im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung ist das zuständige Hauptzollamt zu kontaktieren.

Lagerung von Unionswaren

Im Verwahrungslager können die Zollbehörden die Lagerung von Unionswaren bewilligen, wenn hierfür ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt ist, Art. 148 Abs. 6 UZK.

Antrag auf Zulassung von Verwahrungsorten

Wurde eine Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern erteilt, ist die Zulassung eines Verwahrungsortes bei dem Zollamt zu beantragen, in dessen Bezirk sich der Verwahrungsort befindet.

Die Zulassung wird mit Antrag auf Zulassung von Verwahrungsorten (Formular 0394) beantragt.

Ab dem 15. Juli 2023 ist der Antrag auf Zulassung von Verwahrungsorten (Formular 0394) zusammen mit dem Neuantrag bzw. Änderungsantrag einer Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern beim zuständigen Bewilligungshauptzollamt zu stellen.
In dringenden Einzelfällen kann der Antrag auf Zulassung von Verwahrungsorten (Formular 0394) beim für den Verwahrungsort zuständigen Zollamt abgegeben werden, wenn bereits eine gültige Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern vorliegt. In diesen Fällen ist gegenüber dem Zollamt nachzuweisen, dass zeitgleich mit der Vorlage des Antrags beim Zollamt der Antrag beim zuständigen Bewilligungshauptzollamt gestellt wurde.

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