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Grundsätzliches

Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt der Gestellung an automatisch in der sogenannten vorübergehenden Verwahrung (Art. 144 Unionszollkodex (UZK)). Diese Rechtsstellung dient dazu, die zollamtliche Überwachung bis zur Überführung in ein Zollverfahren bzw. bis zur Wiederausfuhr sicherzustellen.

Die Waren dürfen in der vorübergehenden Verwahrung grundsätzlich nicht verändert werden. Zugelassen sind nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Entstauben, Kühlen, Lüften und so weiter. Weitergehende Behandlungen wie Verpacken oder die Be- oder Verarbeitung sind nicht gestattet (Art. 147 Abs. 2 UZK).

Jedoch darf der Beteiligte nach Zustimmung der Zollstelle die Waren prüfen oder Proben und Muster entnehmen, z.B. um die Einreihung in den Zolltarif zu ermöglichen oder um den Zollwert zu ermitteln. Der Antrag auf Prüfung der Waren kann grundsätzlich mündlich erfolgen, für die Entnahme von Muster und Proben ist jedoch ein schriftlicher Antrag erforderlich. Hierfür ist das Formular 0312 zu verwenden.

Lagerung vorübergehend verwahrter Waren (Verwahrungslager)

Vorübergehend verwahrte Waren dürfen ausschließlich in bewilligten Verwahrungslagern gem. Art. 148 UZK oder in begründeten Fällen an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten und unter den von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen verwahrt werden (Art. 147 Abs. 1 UZK). So sind die Zollbehörden stets über den Ort und die Lagerbedingungen informiert und können ggf. zollamtliche Kontrollen durchführen.

Eine Verwahrung in einem Verwahrungslager ist nur dann nicht erforderlich,

  • wenn spätestens bei der Gestellung der Waren ihr zollrechtlicher Status als Unionsware gemäß den Art. 153 bis 156 UZK festgestellt wurde,
  • wenn spätestens bis zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren eine Zollanmeldung abgegeben wurde und die Waren auch unmittelbar überlassen werden können (bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist dies abhängig von der Entrichtung der fälligen Einfuhrabgaben, Art. 201 Abs. 2 UZK - ggf. Bewilligung Zahlungsaufschub).

Die Zulassung eines Verwahrungsortes ohne entsprechende Bewilligung eines Verwahrungslagers durch die Zollstelle gemäß Art. 115 Abs. 2 UZK-DA darf in begründeten Fällen nur erfolgen, wenn die Waren - abweichend von Art. 149 UZK - innerhalb von drei Tagen nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden. Ein begründeter Fall liegt z.B. bei sogenannten "Neueinsteigern" oder auch bei einer kurzfristigen Änderung der Beförderungsroute aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt vor.

Des Weiteren kann ein begründeter Fall vorliegen, wenn die Ware spätestens im Zeitpunkt der Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet wurde, aber beispielsweise im Einzelfall wegen noch andauernder Prüfungen des Zolls nicht überlassen werden kann.

Der Antrag auf Zulassung eines Verwahrungsortes gemäß Artikel 115 Abs. 2 UZK-DA ist mit dem Formular 0317 zu stellen.

Für die Bewilligung als zugelassener Empfänger ist in Deutschland die Bewilligung eines Verwahrungslagers Voraussetzung, so dass die Verwahrung an einem nach Art. 115 Abs. 2 UZK-DA zugelassenen Ort nicht in Betracht kommt.

Erledigung der vorübergehenden Verwahrung

Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der Gestellung bzw. dem Tag der Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen (Art. 149 UZK). Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Wird eine zollamtliche Kontrolle bzw. Prüfung (Beschau) durchgeführt, die nicht innerhalb der Verwahrfrist abgeschlossen werden kann, ist der Ablauf der Verwahrungsfrist gehemmt, eine Verlängerung der Verwahrungsfrist erfolgt jedoch nicht.

Die vorübergehende Verwahrung dauert an, bis die Waren zum angemeldeten Zollverfahren überlassen werden (Art. 5 Nrn. 17 und 26 UZK).

Wenn ein Verwahrort gemäß Art. 115 Abs. 2 UZK-DA zugelassen wurde, beträgt die Frist für die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung nur drei Tage.

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