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Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Allgemeines

Gestellte Nicht-Unionswaren müssen in ein Zollverfahren überführt oder wiederausgeführt werden (Art. 149 UZK).

Nicht immer steht jedoch von vornherein fest, was mit der gestellten Ware geschehen bzw. in welches Zollverfahren sie überführt werden soll. Ein weiterer Grund für eine spätere Überführung in ein Zollverfahren oder Anmeldung zur Wiederausfuhr kann darin liegen, dass der Gestellungspflichtige nicht zur Abgabe der Zollanmeldung berechtigt ist oder zum Zeitpunkt der Abfertigung noch Unterlagen (z.B. eine Einfuhrgenehmigung) fehlen.

Für die Waren ist deshalb spätestens bei der Gestellung eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, mit der die Überführung in ein Zollverfahren oder die Wiederausfuhr überwacht wird (Art. 149 UZK).

Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist von der oder für die Person abzugeben, die die Waren gestellt (Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 3 UZK).

Inhalt

Im Unterschied zur Gestellung ist die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung eine warenbezogene Erklärung, die bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen muss, den Aussagegehalt der Gestellungsmitteilung also übersteigt. Von der Zollanmeldung unterscheidet sie sich wiederum dahingehend, dass sie nicht alle Angaben enthält, die zur Anmeldung zu einem Zollverfahren erforderlich sind.

Anzugeben sind unter anderem die Art des Vorpapiers und die Vorpapiernummer (hierbei handelt es sich insbesondere um die summarische Eingangsanmeldung), die Art des Beförderungsmittels, die Verpackung der Waren sowie die Warenart und die Warenmenge. Diese Angaben ermöglichen der Zollverwaltung einen ersten Überblick über die gestellten Waren. Es ist zudem die Nummer der Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers anzugeben, es sei denn, die Waren werden in begründeten Fällen an von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten nach Artikel 115 Abs. 2 UZK-DA vorübergehend verwahrt. Einzelheiten zu den erforderlichen Angaben der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung enthält der Titel V des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen.

Insbesondere die Ware ist so genau zu beschreiben, dass diese mit den Angaben in der zu einem späteren Zeitpunkt abzugebenden Zollanmeldung verglichen werden kann. Abweichungen von der angemeldeten und der tatsächlich vorhandenen Ware können unter Umständen zollschuldrechtliche Auswirkungen haben.

Eine aus zollrechtlicher Sicht akzeptable Bezeichnung der tatsächlich vorhandenen Ware wird angenommen, wenn die angegebene Bezeichnung handelsüblich als Oberbegriff für die vorhandene Ware dienen kann (z.B. "Damenoberbekleidung" für Damenmäntel, "Büromaterial" für Schreibwaren).

Form

Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung hat grundsätzlich wie jeglicher Datenaustausch in elektronischer Form zu erfolgen (Art. 6 UZK).

In Deutschland ist dafür im Regelfall das IT-Verfahren ATLAS Fachanwendung Summarische Anmeldung (ATLAS-SumA) zu verwenden.

Dabei besteht die Besonderheit, dass die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung im IT-Verfahren ATLAS kombiniert ist mit der Gestellungsmitteilung (Art. 145 Abs. 8 Buchstabe b) UZK).

Eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist nicht erforderlich,

  1. wenn spätestens bei der Gestellung der Waren ihr zollrechtlicher Status als Unionsware gemäß den Art. 153 bis 156 UZK festgestellt wurde,
  2. wenn spätestens bis zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren eine Zollanmeldung abgegeben wurde.

In diesen beiden Fällen sowie beim Verbringen von Waren in eine Freizone stellt die in ATLAS-SumA übermittelte Anmeldung nur die Mitteilung der Gestellung dar.

Bei einem vorausgegangenen elektronischen Versandverfahren werden die Daten für die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung automatisiert an ATLAS-SumA übergeben. Im sogenannten Betriebskontinuitätsverfahren (Art. 291 i.V.m. Anhang 72-04 IA) und in allen anderen Fällen, in denen vorausgegangene Versandverfahren nicht unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen zwischen den Zollbehörden abgewickelt werden, stellt das bei der Bestimmungsstelle verbleibende Exemplar der Versandanmeldung die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung dar (Art. 145 Abs. 11 UZK).

Internet-Statusauskunft

Mittels der Internet-Statusauskunft besteht für den Beteiligten die Möglichkeit, Informationen zu seinen abgegebenen Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung abzurufen. Die Zugangsdaten zur Statusauskunft erhält der Beteiligte auf formlosen Antrag von seinem zuständigen Zollamt.

Informationsschreiben zur Internet-Statusauskunft SumAPDF | 19 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Internet-Statusauskunft

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