Zoll

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Brexit

Das Vereinigte Königreich (künftig GBR) ist am 31. Januar 2020 mit Austrittsabkommen aus der EU ausgetreten.

Seit dem 1. Januar 2021 gehört GBR nicht mehr der EU-Zollunion an. Seit diesem Zeitpunkt gelten die im Unionsrecht vorgesehenen Zollförmlichkeiten für alle Waren, die aus GBR in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach GBR verbracht werden.

Dies gilt unabhängig vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (Trade and Cooperation Agreement, TCA). Dieses Abkommen gilt nur für den präferenziellen Warenverkehr zwischen der EU und GBR, auf den weltweiten Handel der EU-27 mit ihren anderen präferenziellen Partnerstaaten wirkt es sich hingegen nicht aus.

Für den Warenverkehr mit GBR bedeutet der Brexit, dass Zollformalitäten zu beachten sind. Hierbei ist beachten, dass Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich eine EORI-Nr. benötigen, Zollanmelder in der Regel in der EU ansässig sein müssen und der Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden grundsätzlich elektronisch erfolgt.

Warenverkehr mit Nordirland

Das im Austrittsabkommens festgeschriebene Nordirland-Protokoll legt fest, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird.

Dies bedeutet, dass Nordirland zwar zum Zollgebiet GBRs gehört, aber zollrechtlich so behandelt wird, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde.

Die ISO-alpha2-Codierung (für elektronische Zollanmeldungen) ist für Nordirland XI. Das Vereinigte Königreich (ohne Nordirland) behält weiterhin GB. Die Kennung XU ist bei Zollanmeldungen nicht zulässig.

Reiseverkehr

Seit dem 1. Januar 2021 gelten für Reisende ab diesem Zeitpunkt die gleichen allgemeinen Mengen- und Wertgrenzen (Reisefreimengen), die auch bei (Rück)Reisen aus anderen Drittländern gelten (z.B. bei der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Energieerzeugnisse, Alkohol- und Tabakprodukte). Sofern die Mengen- und Wertgrenzen (Reisefreimengen) überschritten werden, sind die Waren beim Zoll anzumelden.

Informationen zu Mengen- und Wertgrenzen (Reisefreimengen)

Darüber hinaus sind möglicherweise weitere Einschränkungen, wie etwa bestimmte Verbote und Beschränkungen, zu beachten (z.B. im Hinblick auf nicht zugelassene Arzneimittel, exotische Tierarten oder gefälschte Markenprodukte).

Informationen zu Einschränkungen

Werden Waren von höherem Wert, z.B. Sportgeräte, Kameraausrüstung, Computer und Schmuck, mit auf die Reise genommen, empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Zweifeln über die Herkunft der Ware und einer daraus ggf. resultierenden Abgabenerhebung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Dafür ist das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Formular 0329) oder die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr (Formular 0330 - nur für die Wiedereinreise nach Deutschland) zu verwenden.

Informationen zu Rückwaren

Verbrauchsteuerrechtliche Folgen

Seit dem 1. Januar 2021 darf eine Beförderung von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach GBR nur noch nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung mit EMCS unter Beachtung der hierfür bekannten Verfahrensabläufe erfolgen.

Alle aktuellen Informationen zum EMCS-Verfahren erhalten Sie in den EMCS-Teilnehmerinformationen.

EMCS-Teilnehmerinformationen

Arbeitsrechtliche Folgen

Für die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und für das Aufenthaltsrecht im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist Folgendes zu beachten:

Arbeitsrechtliche Entsendung

Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Arbeitgeber mit Sitz im Vereinigten Königreich nach Deutschland ergeben sich keine Änderungen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Vereinigten Königreich im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages nach Deutschland entsandt werden, gelten die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) fort. Für die aufenthaltsrechtlichen Regelungen in Bezug auf die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Vereinigten Königreich wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

Weiterführende Orientierungshilfen ergeben sich aus dem umfassenden Informationsangebot des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter nachfolgenden Links sowie den aufgeführten Dokumenten.

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fragen und Antworten
Readiness-Notice der Europäischen Kommission vom 06.10.2020 (REV2)PDF | 188 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Sozialversicherungsrechtliche Entsendung

Für Britische Staatsangehörige, die von einem Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich zur Erbringung von Dienstleitungen nach Deutschland entsandt werden, gelten die Regelungen des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens.

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)

Britische Staatsangehörige, die von einem Unternehmen aus einem anderen EU- oder EWR-Staat nach Deutschland entsandt werden und keinen anderen Grund für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts haben, können im Rahmen eines Vander-Elst-Visum in Deutschland als entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer tätig werden.

Aufenthaltsrechtliche Regelungen

Britische Staatsangehörige, die vor dem Jahreswechsel (2020/2021) in Deutschland wohnten und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, gewährt das Austrittsabkommen einen Bestandsschutz der zuvor begonnenen Inanspruchnahme von Freizügigkeitsrechten.

Für Britische Staatsangehörige die zum oder nach dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen, gelten die allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes.

Drittstaatsangehörige

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