Zoll

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Einzelne Erstattungsfälle

Es gibt gesetzlich konkret festgelegte Fälle, in denen die Abgaben erlassen oder erstattet werden können (Art. 116 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 117, 118 und 119 Zollkodex der Europäischen Union (UZK)). Sofern besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein Erlass oder eine Erstattung aber auch dann in Betracht kommen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt nicht in der gesetzlichen Auflistung enthalten ist (Art. 120 UZK).

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