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Fragen und Antworten

Was ist ATLAS?


ATLAS ist die Abkürzung für "Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem". ATLAS ermöglicht die weitgehend automatisierte Abfertigung und Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.

Ist die Teilnahme an ATLAS freiwillig?

Die Teilnahme an ATLAS ist vorbehaltlich der spezifischen Übergangsregelungen zum Unionszollkodex (UZK) verpflichtend, da gemäß Art. 6 Abs. 1 UZK der Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen muss.

Was kostet die Teilnahme an ATLAS?

Die Teilnahme an ATLAS setzt bestimmte Hard- und Softwareausstattungen voraus, wobei zertifizierte Softwareanbieter unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten anbieten. Je nach Zahl der Abfertigungen reicht das Spektrum von einer kompletten Inhouse-Lösung (XML-Konvertierung, Datenübertragung mit X.400 oder FTAM, ATLAS-Software) bis hin zu einem Online-Zugang über ein Clearing-Center (ASP-Lösung/Rechenzentrum).

Die Kosten sind abhängig von der Wahl der Variante, der Anzahl der Lizenzen etc. Es ist daher notwendig, sich spezielle, auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestellte Angebote bei den Softwareanbietern einzuholen.

Die Anbieter zertifizierter Software finden Sie hier:
Softwareanbieter

Eine kostenlose Alternative ist die Nutzung der Internetzollanmeldungen.
Internetzollanmeldungen

Welche Unterlagen sind bei der Teilnehmereingabe vorzulegen?

Die Behandlung von Unterlagen im Rahmen der Teilnehmereingabe ergibt sich aus der Verfahrensanweisung (insbesondere Kap. 3.1.2).

Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLASPDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Wie ist die Aufbewahrung von Unterlagen im IT-Verfahren ATLAS geregelt?

Die im IT-Verfahren ATLAS mit der Zollverwaltung ausgetauschten XML-Nachrichten müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, da sie als originäre digitale Daten für eine spätere Prüfung maßgeblich sind.
Unter die zehnjährige Aufbewahrungsfrist fallen die Summarischen Anmeldungen, die Zollanmeldungen und die hierauf ergangenen Bescheide über Einfuhrabgaben. Ferner sind die im Zusammenhang mit der Zollanmeldung stehenden Papiere (zum Beispiel Handelsrechnungen, Frachtrechnungen und Präferenznachweise), die grundsätzlich mit der Zollanmeldung vorzulegen sind, zehn Jahre aufzubewahren.

BMF-Erlass vom 07.01.2004 - III A 6 - S 1445 - 5/03PDF | 29 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Wozu ist eine BIN erforderlich?

Die Beteiligten-Identifikationsnummer (BIN) ersetzt im IT-Verfahren ATLAS die handschriftliche Unterschrift des Teilnehmers. Sie muss bei jeder Übermittlung von XML-Nachrichten (per X.400 oder FTAM) angegeben werden.

Wie ist mit der Aufschub-BIN zu verfahren, wenn sich der Zollbeteiligte durch einen Dritten vertreten lässt?

Wenn dem Zollbeteiligten ein Aufschubkonto bewilligt wurde und er seine Verzollungen durch Bevollmächtigte (zum Beispiel eine Spedition, die Teilnehmer am ATLAS-Verfahren ist) durchführen lässt, dann wird die Aufschub-BIN durch den Zollbeteiligten an die beauftragte Spedition bekannt gegeben. Somit können die anfallenden Abgaben auf das entsprechende Aufschubkonto aufgeschoben werden.

Wozu ist eine Aufschub-BIN erforderlich?

Die Aufschub-BIN ersetzt im IT-Verfahren ATLAS die handschriftliche Unterschrift des Teilnehmers. Sie muss bei jeder Inanspruchnahme eines Aufschubkontos angegeben werden.
Für jedes unter einer EORI-Nummer gespeicherte Aufschubkonto wird eine Aufschub-BIN benötigt.

Wird eine BIN auch dann benötigt, wenn sich der Zollbeteiligte durch einen Dritten (z.B. Spediteur) vertreten lässt?

Eine Beteiligten-Identifikationsnummer (BIN) ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die beauftragte Spedition, die als Bevollmächtigter im Sinne von § 80 Abs. 3 Abgabenordnung gilt, unter ihrer eigenen BIN die Verzollung in Vertretung für den Zollbeteiligten vornimmt.

Kann parallel zur Aufschub-BIN weiterhin mit dem Aufschubnehmerausweis abgefertigt werden?

Neben Abfertigungen über ATLAS wird es weiterhin die manuelle Abfertigung im herkömmlichen Verfahren geben. Dazu können wie bisher die Aufschubnehmerausweise benutzt werden.

Wie ist der Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer im IT-Verfahren ATLAS geregelt?

Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) hat der Unternehmer grundsätzlich durch einen zollamtlichen Beleg oder einen zollamtlich bescheinigten Ersatzbeleg nachzuweisen.

Bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren ATLAS abgewickelt werden, kann dieser Nachweis bei Bedarf durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben in Verbindung mit einem Beleg über die Zahlung der EUSt entweder an die Zollbehörde oder einen Beauftragten (z.B. Spediteur) geführt werden.

Bei Zweifel über die Höhe der bei ATLAS-Teilnehmern als Vorsteuer abgezogenen EUSt können sich die Finanzämter an die Zollverwaltung wenden. Die Zollverwaltung übermittelt den Finanzämtern auf Anfrage für den gewünschten Prüfungszeitraum folgende Angaben:
Steuernummer des ATLAS-Teilnehmers oder des von einem ATLAS-Teilnehmer Vertretenen als Schuldner der EUSt,
Summen der in den einzelnen Monaten entstandenen EUSt.
In begründeten Einzelfällen kann auch eine Aufschlüsselung von Monatssummen verlangt werden.

BMF-Erlass vom 08.02.2001 - IV B 7 - S 7302 - 3/01PDF | 13 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Was ist unter Zertifizierung zu verstehen?

Bei der Zertifizierung einer Teilnehmersoftware werden Testnachrichten mit dem Zertifizierungssystem auf Basis definierter Testszenarien und Testfälle ausgetauscht. Dabei wird geprüft, ob die Teilnehmersoftware alle Nachrichten einer Nachrichtengruppe fehlerfrei senden bzw. empfangen kann und alle wesentlichen Anforderungen des jeweiligen Verfahrensbereichs abgedeckt werden.

Was muss zertifiziert werden?

Software, die im Rahmen des Nachrichtenaustauschs mit Zollstellen eingesetzt werden soll, muss zuvor zertifiziert werden. Getestet wird dabei immer eine Softwarekombination, bestehend aus Inhouse-Software (Datenbankanwendung, die die zollfachlichen Erfordernisse abdeckt), Konverter (Umsetzung des Inhouse-Datenformats in das geforderte Übermittlungsformat) und Übertragungssoftware (Anwendung zur Übermittlung der Interchanges nach Protokoll X.400 oder FTAM).

Welche Übermittlungsformate werden unterstützt?

Die im IT-Verfahren ATLAS zwischen Teilnehmern und Benutzern auszutauschenden Daten werden in Form von XML-Nachrichten übermittelt.

Was ist unter Nachzertifizierung zu verstehen?

Software beziehungsweise eine Softwarekombination, die bereits eine Bescheinigung über die ATLAS-Tauglichkeit besitzt, muss erneut geprüft und zugelassen (nachzertifiziert) werden, wenn sich die Einsatzvoraussetzungen ändern und sie weiterhin zum Nachrichtenaustausch mit Zollstellen eingesetzt werden soll. Eine Nachzertifizierung beinhaltet mindestens Tests zur Prüfung der Änderungen seit der letzten Zertifizierung.

Wann muss nachzertifiziert werden?

Nachzertifiziert werden muss immer dann, wenn Änderungen an einer Komponente der Softwarekombination (Datenbankanwendung, Konverter und Übertragungssoftware) vorgenommen werden sollen und die Softwarekombination weiterhin im Echtbetrieb eingesetzt werden soll.
Dies wird in der Regel immer dann sein, wenn, zum Beispiel anlässlich eines neuen ATLAS-Releases, die technische und/oder fachliche Beschreibung eines Nachrichtentyps geändert wurde.

Sind noch weitere Tests vorgesehen oder möglich?

Vor Aufnahme des eigentlichen Zertifizierungsverfahrens wird Softwarehäusern die Möglichkeit geboten, ihr Produkt völlig unverbindlich bei der Generalzolldirektion - Dienstort Weiden - Teilnehmermanagement zu testen (sogenannte Vortests). Sofern Teilnehmer bereits zertifizierte Software einsetzen möchten, diese Software jedoch stark an die vorhandene betriebliche Softwareumgebung angepasst wurde (Schnittstellen zum Warenwirtschaftssystem oder zur Finanzbuchhaltung, Einsatz mit einem gegebenenfalls bereits vorhandenen Konverter oder Mailprogramm), führt die Generalzolldirektion - Dienstort Weiden - Teilnehmermanagement vor Aufnahme des Echtbetriebs gemeinsam mit den Teilnehmern Tests durch, die einen reibungslosen Echtbetrieb gewährleisten sollen.
Daneben besteht die Möglichkeit, mit bereits zertifizierter Software an einem Probebetrieb teilzunehmen. Hierzu wird Teilnehmern auf Antrag eine besondere EORI-Nummer oder Beteiligten-Identifikationsnummer (BIN) und gegebenenfalls Bewilligung(en) zugeteilt.

Kann die Datenübertragung verschlüsselt werden?

Schon heute können Teilnehmer, die über einen exklusiven Zugang per X.400 oder FTAM mit der Zollverwaltung kommunizieren oder eine Anbindung mittels VPN-Tunnel nutzen, ihre Verbindung verschlüsseln. Der Teilnehmer ist für die Bereitstellung und -haltung der Verbindung, für die Zugangs- und Abgangstechnik zuständig. Die zur Verschlüsselung eingesetzten Security-Komponenten sind dabei frei wählbar. Der Teilnehmer trägt die für die Verschlüsselung anfallenden finanziellen Aufwendungen. Seitens des Projekts ATLAS wird als einfachste Methode zur Umsetzung der Verschlüsselung der Einsatz zweier Kryptoboxen zur Ver- und Entschlüsselung (eine auf Teilnehmerseite, eine im Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) - Dienstsitz Frankfurt am Main) eingeschätzt.

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