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Einfuhren aus Cabo Verde (Kapverdischen Inseln)

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Einfuhren aus Cabo Verde (Kapverdischen Inseln)

Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln in Bezug auf Thunfischfilets und Thunfisch-Loins, Makrelenfilets und Filets vom Unechten Bonito oder der Fregattmakrele

  • Datum: : 08.05.2024
  • Thema: : WuP

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 7. Mai 2024 im Amtsblatt (EU) L/2024/1288 die Durchführungsverordnung zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde.

Abweichend von Art. 41 Buchstabe b und Art. 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die in den Anhängen I und II genannten, in Cabo Verde aus Nichtursprungsfisch hergestellten Erzeugnisse im Einklang mit den Art. 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung als Fisch mit Ursprung in Cabo Verde.

Die Abweichung für Waren, die aus Cabo Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025.

Die Abweichung gilt für Erzeugnisse bis zu den in Anhang I (Thunfisch) und Anhang II (Makrele und Fregattmakrele) dieser Verordnung aufgeführten jährlichen Mengen.

Die Anwendung dieser Abweichung ist an die Einhaltung der in Art. 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen geknüpft.

Die Durchführungsverordnung gilt ab dem 1. Januar 2024.

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