Für den Ursprungserwerb einer Ware sind sogenannte neutrale Elemente nicht zu berücksichtigen.
Darunter zählen insbesondere Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des herzustellenden Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen. Ebenso ohne Bedeutung für den Ursprungserwerb sind die zur Herstellung verwendeten Maschinen, Anlagen, Ausrüstung, Werkzeuge sowie Energie und Brennstoffe hierfür.
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