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Kumulierung nach den Übergangsregeln

Welche Kumulierungsmöglichkeiten gibt es?

Für den präferenziellen Warenverkehr mit vielen Ländern im Paneuropa-Mittelmeerraum gelten seit einigen Jahren die Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens. Da deren Modernisierung und Änderung politisch scheiterte, dennoch aber der Mehrheit der unterstützungswilligen Vertragsstaaten die Nutzung modernisierter und vereinfachter Ursprungsregeln ermöglicht werden sollte, wurden nunmehr die Ursprungsprotokolle einiger der jeweiligen bilateralen Abkommen mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt.

Diese "Übergangsregeln" oder auch "Transitional Rules" der neuen Anlage A können bis auf Weiteres optional zu den bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angewandt werden. Länder, für die Übergangsregeln zur Verfügung stehen, werden "anwendende Vertragspartei" ("applying Contracting Party") bezeichnet.

Die jeweiligen Anlagen A der bilateralen Abkommen enthalten in ihrem Art. 7 verschiedene Möglichkeiten von Kumulierungen:

  • Für alle Waren ist dabei eine eingeschränkte diagonale Kumulierung mit Vormaterialien mit nachgewiesenem Ursprung anderer anwendender Vertragspartei vorgesehen.
  • Für alle Waren außer den in Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems fallenden Erzeugnisse ist zudem eine vollständige diagonale Kumulierung zulässig.
  • Bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems kann eine vollständige Kumulierung nur bilateral angewendet werden.

Informationen zu Abgrenzung zwischen eingeschränkter und vollständiger Kumulierung

Matrix für die Anwendbarkeit der Kumulierung: "Wer mit wem?"

Die Anwendung jedweder Kumulierung nach den Übergangsregeln setzt voraus, dass zwischen den an einer Kumulierung beteiligten anwendenden Vertragsparteien (Ländern) entsprechende Abkommen bestehen.

Zum Ursprungserwerb in der Europäischen Union muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Übergangsregeln anwendbar sind zwischen

  • der Europäischen Union (als Herstellungsland) und
  • dem Bestimmungsland und
  • dem Land oder den Ländern, aus denen Vormaterialien verwendet werden (als "Lieferländer")

Die Anwendbarkeit der Kumulierung durch die jeweiligen Länder setzt eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der anderen Vertragspartei nach deren eigenem Verfahren voraus.

Diese Informationen werden zusammengefasst und in als "Matrix" bezeichneten Tabellen dargestellt.

In Tabelle 1 markiert ein "X" ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach Übergangsregeln für den Ursprung vorsehen. Damit eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner zulässig ist, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem "X" markiert sein.

Die Datumsangaben in Tabelle 2 beziehen sich auf den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf der Grundlage von Art. 8 der Anlage A eines jeden zwischen den anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Protokolls über die Ursprungsregeln. In diesem Fall steht vor dem Datum ein "(T)".

Die Matrix kann länder- und stichtagbezogen in der Anwendung "Warenursprung und Präferenzen online" angezeigt werden.

Warenursprung und Präferenzen online

Auswirkungen auf die Dokumentation

Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung nach den Übergangsregeln erworben haben, ist der Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Ursprungserklärung) durch folgende Erklärung in Englisch zu kennzeichnen: "CUMULATION APPLIED WITH (name of the relevant applying Contracting Party/Parties in English)".

Auch in einer Lieferantenerklärung ist die Anwendung der Kumulierung entsprechend zu dokumentieren.

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