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Prinzip der getrennten Lagerung

Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft sind körperlich getrennt von den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu lagern, damit jederzeit bestimmt werden kann, aus welchen dieser Vormaterialien ein Erzeugnis hergestellt worden ist.
Vormaterialien mit Ursprung in unterschiedlichen Ländern sind darüber hinaus getrennt nach Ursprungsländern zu lagern, wenn Kumulierungsregeln angewendet werden sollen.

Informationen zur Kumulierung

Ausnahme: Buchmäßige Trennung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine gemeinsame Lagerung bei buchmäßiger Trennung möglich. Bei den meisten Präferenzabkommen ist dies von einer Bewilligung des Hauptzollamtes abhängig, nicht jedoch beispielsweise im Rahmen der Präferenzabkommen mit Kanada, Japan und dem Vereinigten Königreich (Großbritannien). Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist nur für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft möglich.

Das Verfahren der buchmäßigen Trennung ist nur auf die Warenverkehre anwendbar, die eine entsprechende Bestimmung in den Präferenzregelungen enthalten.

Übersicht "Buchmäßige Trennung"

Das Verfahren der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn

  • die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Diese "wirtschaftlichen Voraussetzungen" stellen im Rahmen einiger Präferenzabkommen, zum Beispiel mit Japan, dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) und Vietnam keine zwingende Bedingung für die Anwendung des Verfahrens dar. Unter "Lagerung" ist dabei das gesamte Geschehen im Rahmen der Vorratshaltung und des Bereithaltens der Vormaterialien für die Produktion zu verstehen,
  • die Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft hinsichtlich ihrer Art, Beschaffenheit und Handelsqualität sowie ihrer technischen und materiellen Eigenschaften gleich sind,
  • durch die betrieblichen Aufzeichnungen sichergestellt ist, dass nicht mehr Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zuerkannt wird als bei körperlicher Trennung der Vormaterialien,
  • es nach Verarbeitung der Vormaterialien im Erzeugnis nicht mehr möglich ist, die Vormaterialien nach ihrer Ursprungseigenschaft zu unterscheiden, und
  • die Lager- und Produktionsstätten innerhalb Deutschlands gelegen sind.

Das Verfahren der buchmäßigen Trennung kann - sofern eine Bewilligung erforderlich ist - von jedem in Deutschland ansässigen Hersteller bei seinem zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.

Online-Dienstleistung

Der Antrag kann online im Zoll-Portal innerhalb der Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" über das Online-Formular 0441a gestellt werden.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" [Anmeldung notwendig]

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal

Ihr Antrag wird dabei aufgrund Ihrer Angaben direkt an das für Sie zuständige Hauptzollamt übermittelt. Ebenso können Sie direkt die erforderlichen Unterlagen im Antrag hochladen und übermitteln. Der abschließende Bescheid wird Ihnen dann ebenfalls digital in Ihrem persönlichen Postfach im Zoll-Portal zur Verfügung gestellt.

In Einzelfällen kann der Antrag bis auf Weiteres auch noch schriftlich mittels Formular 0441a gestellt werden. Der mit den erforderlichen Angaben vervollständigte Antrag ist auszudrucken und unterschrieben dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zuzuleiten.

Formular 0441a "Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung (bT)"

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