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Minimalbehandlungen
(nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen)

Der Erwerb der Ursprungseigenschaft durch ausreichende Be- oder Verarbeitung setzt grundsätzlich voraus, dass ein bestimmter Grad an Bearbeitungsvorgängen in der Europäischen Union erreicht wird. Als "nicht ausreichend" gelten dabei bestimmte Vorgänge, die im Allgemeinen als Minimalbehandlungen bezeichnet werden.

Die Prüfung von Bedingungen der Verarbeitungsliste setzt somit voraus, dass die verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine Behandlung erfahren, die über diese Minimalbehandlungen hinausgeht.

Welche Vorgänge gelten als Minimalbehandlungen?

Die Präferenzregelungen enthalten jeweils Aufzählungen, die weitestgehend übereinstimmen. Die nachstehende Aufzählung entstammt dem regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

Allgemeine Informationen zum Regionalen Übereinkommen

Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten danach nicht als ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken
  3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen
  4. Bügeln von Textilien
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren
  6. Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis
  7. Behandlungen zum Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Einstufen, Abgleichen (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten)
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Kästen oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten
  14. Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien
  15. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile
  16. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen
  17. Schlachten von Tieren

Auslegung des Begriffes "einfaches Zusammenfügen"

Während einige der genannten Behandlungen eindeutig als Minimalbehandlungen zu erkennen sind, bedarf beispielsweise der Begriff des "einfachen Zusammenfügens" nach Buchstabe o einer Auslegung im Einzelfall. Als Auslegungshilfe können folgende Überlegungen dienen:

Mehr als einfaches Zusammenfügen liegt vor, wenn

  • besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten oder
  • aus technischen Gründen zwingend der Einsatz von Maschinen

erforderlich sind.

Ein Zusammenfügen, das auch manuell ausgeführt werden kann und nur aus Kostengründen maschinell erfolgt, kann daher nicht automatisch als "mehr als einfach" gelten.

Gesamtbetrachtung

Im gesamten Prozess der Herstellung einer Ware in der Europäischen Union muss wenigstens ein Bearbeitungsschritt durchgeführt werden, der mehr als eine Minimalbehandlung darstellt. Dies kann in irgendeinem der beteiligten Unternehmen in der Europäischen Union zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. In der Praxis bedeutet dies, dass bereits dann mehr als eine Minimalbehandlung gegeben ist, sobald wenigstens ein Vormaterial mit Ursprung der Europäischen Union verwendet wird (ungeachtet des Wertanteils dieses Vormaterials). Dieser Nachweis ist mit einer Lieferantenerklärung zu erbringen.

Informationen zu Nachweispapieren für Vorlieferungen
Informationen zu Lieferantenerklärungen

Die Ursprungsprotokolle zu einigen Abkommen sehen folgende Besonderheit vor:
Vormaterialien mit Präferenzursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten als Vormaterialien mit Präferenzursprung in der Europäischen Union. Zum EWR gehören die Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen. Der Nachweis des EWR-Ursprungs erfolgt durch Präferenznachweise, in denen als Ursprungsland "EWR" angegeben ist.
Vormaterialien mit einem EWR-Ursprung, der als Ursprung der Europäischen Union gilt, können bei der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

Die Tatsache, dass mehr als eine Minimalbehandlung durchgeführt wird, reicht für den Ursprungserwerb noch nicht aus. Im nächsten Schritt sind dann die für die hergestellte Ware geltenden Listenbedingungen zu erfüllen.

Informationen zu Listenbedingungen

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