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Werte und Kalkulation

Wertklauseln als Listenbedingung stellen auf die Relation von Ab-Werk-Preis (AWP) und Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprung (VoU) ab. Bei der Bestimmung des AWP sowie der Werte der Vormaterialien sind die (zumeist in Artikel 1 enthaltenen) Definitionen der jeweiligen Präferenzabkommen zu berücksichtigen.
Die Verarbeitungsliste zum Abkommen mit Japan enthält zusätzlich eine alternative Wertregel ("RVC"), die auf eine Relation des Frei-an-Bord-Preises (FOB-Preis) und des FOB-Preises abzüglich des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprung (VoU) abstellt. Entsprechende Definitionen enthält Anhang 3-A zum Abkommen mit Japan.

Informationen zu Aufbau und Anwendung der Liste

Ermittlung des Ab-Werk-Preises

In allen Präferenzregelungen ist festgelegt, dass der AWP der Preis des Erzeugnisses ab Werk ist, der dem Hersteller in der Europäischen Union gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst.

Nicht zum AWP gehören

  • alle inländischen (in manchen Protokollen interne) Abgaben (z.B. Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern), die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird,
  • Transport- und Versicherungskosten bei anderen Lieferbedingungen als ab Werk - ex works,
  • Zoll und Steuern im Bestimmungsland bei Lieferbedingung DDP (delivered duty paid - Lieferung verzollt und versteuert),
  • in der Ausfuhrrechnung enthaltene Montagekosten, die in einem Partnerstaat anfallen.

Rabatte (Sofortrabatte, deren Höhe im Zeitpunkt der Lieferung bereits feststeht) müssen aus dem Rechnungspreis heraus gerechnet werden; handelsübliche Skonti und Boni ("nachträgliche Mengenrabatte") sind nicht herauszurechnen.

Ermittlung des Wertes der Vormaterialien

Der Wert der Vormaterialien ohne Ursprung ist der Zollwert oder Einkaufspreis ("der erste feststellbar in der Europäischen Union gezahlte Preis").
Gegebenenfalls ist bei verbundenen Unternehmen auch ein sogenannter Intercompany-Preis anzuerkennen.

Der Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft (VmU) ist nur dann von Bedeutung, wenn in den Listenbedingungen ausdrücklich auf einen Wertvergleich zwischen VoU und VmU abgestellt wird. Für die Ermittlung des Wertes der VmU ist dann die vorstehende Regelung sinngemäß anzuwenden.

Kalkulation

In vielen Fällen werden gleichartige Produkte zu unterschiedlichen Preisen an verschiedene Kunden geliefert oder VoU werden zu unterschiedlichen Preisen eingekauft. Bei der Ursprungskalkulation sind der konkrete AWP sowie die konkreten Werte der Vormaterialien für das jeweilige Geschäft anzusetzen.
Dabei müssen Rabatte (Sofortrabatte, deren Höhe im Zeitpunkt der Lieferung bereits feststeht) aus dem Rechnungspreis heraus gerechnet werden; handelsübliche Skonti und Boni ("nachträgliche Mengenrabatte") sind nicht herauszurechnen.

Zur Vereinfachung ist es nach der sogenannten "Worst case-Methode" jedoch nicht zu beanstanden, wenn in der Präferenzkalkulation über einen angemessenen Zeitraum

  • der niedrigste kalkulierte AWP,
  • gegebenenfalls der niedrigste fakturierte Wert der VmU, sowie
  • der höchste fakturierte Wert der VoU veranschlagt wird.

Eine Kalkulation auf Basis von Durchschnittspreisen ist nicht in allen Präferenzregelungen zulässig. Folgende Ausnahmen bestehen:

Ausnahmen

Das Präferenzabkommen mit dem Vereinigten Königreich (Großbritannien), TCA, lässt nach Bemerkung 4 zur Verarbeitungsliste zu, dass der Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen auf der Grundlage der Formel des gewogenen Durchschnittswerts oder einer anderen Methode zur Bewertung des Bestands berechnet werden kann.

Im Bereich des APS (Präferenzen gegenüber den Entwicklungsländern) und der ÜLG (überseeische Länder und Gebiete) ist eine Durchschnittspreiskalkulation zulässig, wenn eine Regelung zur ausreichenden Be- oder Verarbeitung auf einem Höchstwert von Vormaterialien ohne Ursprung basiert. Die ermittelten Durchschnittswerte gelten dann als Ab-Werk-Preis beziehungsweise als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Die alternativ anwendbaren "Übergangsregeln" zu den Abkommen mit den Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum sehen vor, dass beim Ursprungserwerb durch eine ausreichende Be- oder Verarbeitung der Ab-Werk-Preis und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden können, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen. Diese Durchschnittswertkalkulation (bzw. Durchschnittspreiskalkulation) bedarf jedoch der vorherigen Bewilligung durch das Hauptzollamt, die auf schriftlichen Antrag sowohl Ausführern als auch Lieferanten erteilt werden kann. Das elektronisch ausfüllbare Antragsformular Nr. 0449a, dessen Verwendung verbindlich ist, steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung online zur Verfügung. Der mit den erforderlichen Angaben vervollständigte Antrag ist auszudrucken und unterschrieben dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zuzuleiten.

Formular 0449a

Weitere Informationen zu den "Übergangsregeln" finden Sie auf der Seite
Regionales Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

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