Spezielle Toleranzen im Textilbereich
Grundsätzlich müssen alle Vormaterialien ohne Ursprung (VoU) gemäß der Liste be- oder verarbeitet werden.
Informationen zu Aufbau und Anwendung der Liste
Bei der Prüfung der Listenbedingungen ist die Anwendung einer allgemeinen Toleranz möglich. Diese allgemeine Toleranz ist in den meisten Präferenzregelungen nicht auf Spinnstofferzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar. Jedoch kann im präferenziellen Warenverkehr mit einigen Staaten die allgemeine Toleranz generell auch auf Spinnstofferzeugnisse angewendet werden.
Es darf dann jedoch nur die allgemeine oder nur eine spezielle Toleranz angewendet werden.
Informationen zur allgemeinen Toleranz
Für Spinnstofferzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems gelten spezielle Toleranzen.
Hierzu weisen Fußnoten in den Verarbeitungslisten auf die Bemerkung 5 und/oder 6 (bei einigen Präferenzregelungen: Bemerkungen 6 und/oder 7) der "(Einleitenden) Bemerkungen zur Verarbeitungsliste" hin. Dort sind die speziellen Toleranzen aufgeführt. Nur dann, wenn bei einer bestimmten Ware in der Verarbeitungsliste eine entsprechende Fußnote vorhanden ist, darf die jeweilige Toleranzregel auch angewendet werden.
Im Warenverkehr mit Kanada (CETA) ist die "spezielle Spinnstofftoleranz" im Anhang 1 zum Ursprungsprotokoll festgelegt, im Warenverkehr mit Japan ist diese im Anhang 3-A zum Abkommen mit Japan (Einleitende Bemerkungen 7 und 8) enthalten. Ein Verweis aus der Verarbeitungsliste erfolgt hier nur aus der Bemerkung zum Abschnitt XI (Kap. 50-63). Sie sind grundsätzlich für alle Spinnstofferzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Anhang 1 zum Ursprungsprotokoll CETA
Anhang 3-A zum Abkommen mit Japan (Bemerkungen zur Verarbeitungsliste)
Anwendung spezieller Toleranzen am Beispiel des Warenverkehrs mit der Schweiz (Regionales Übereinkommen)
Bemerkung 5
Bei Mischerzeugnissen sieht Bemerkung 5.1 eine Gewichtstoleranz vor, nach der diejenigen textilen Grundmaterialien die Bedingungen der Liste nicht erfüllen müssen, die zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Für bestimmte Erzeugnisse werden durch Bemerkung 5.3 und 5.4 höhere Toleranzen erlaubt.)
Mischerzeugnisse sind nach Bemerkung 5.2 nur solche Spinnstoffwaren, die aus zwei oder mehr - abschließend aufgezählten - unterschiedlichen textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Die Verwendung von beispielsweise zwei verschiedenen künstlichen Filamenten führt nicht zu einem Mischerzeugnis.
Bemerkung 5 zur Verarbeitungsliste Schweiz
Bemerkung 6.1
Gemäß Bemerkung 6.1 können textile Vormaterialien entgegen den Listenbedingungen dennoch verwendet werden, vorausgesetzt
- es handelt sich nicht um Futter und Einlagestoffe und
- sie gehören zu einer anderen Position als das hergestellte Erzeugnis und
- ihr Wert überschreitet nicht 8 v.H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses.
"Taschenfutter" ist ein ausschließlich zur Herstellung von Taschen verwendetes Spezialgewebe, das nicht als normales Futter oder normaler Einlagestoff angesehen werden kann. Daher darf die Toleranz nach Bemerkung 6.1 für Taschenfutter (sowohl als Meterware wie auch für fertige Taschen) in Anspruch genommen werden.
Bemerkung 6.2 und 6.3
Nichttextile Vormaterialien (z.B. Knöpfe oder Reißverschlüsse) können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Jedoch muss ihr Wert bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 6 zur Verarbeitungsliste Schweiz
Beispiel zur Anwendung der speziellen Toleranzen im Textilbereich