In der Europäischen Union werden kurze Hosen für Männer, Position 6203, hergestellt. Sie bestehen zu 92 Prozent aus Polyacryl und zu 8 Prozent aus Polyester. Der Ab-Werk-Preis der Hosen beträgt 10 Euro je Stück.
Zur Herstellung werden jeweils ohne nachgewiesenen Ursprung aus einem Drittland eingeführt und verzollt:
- Polyacrylgarne der Position 5509, die in der Europäischen Union zu Gewebe verwoben werden,
- Knöpfe aus Kunststoff, Zollwert bezogen auf eine Hose 0,20 Euro
- Polyestergewebe (Meterware) der Position 5512 als Oberstoff für aufgesetzte Taschen
Der Zollwert des Polyestergewebes beträgt bezogen auf eine Hose Variante A 0,50 Euro beziehungsweise Variante B 0,90 Euro.
HS-Position | Warenbezeichnung | Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
---|---|---|
(1) | (2) | (3) oder (4) |
ex Kapitel 62 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken ausgenommen: | Herstellen aus Garnen (1) (2) ... |
ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 | Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; ... | ... |
(1) Siehe Bemerkung 6.
(2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Die Hosen müssen die Bedingungen der Spalte 3 zu ex Kapitel 62 erfüllen, da die Position 6203 nicht separat aufgeführt ist. Die Bedingung "Herstellen aus Garnen" erfüllt nur das Polyacrylgarn, jedoch nicht das Polyestergewebe.
Variante A
Nach Fußnote 1 kann für das Polyestergewebe die spezielle Toleranz der Bemerkung 6 angewendet werden. Bei dem Polyestergewebe handelt es sich um ein textiles Vormaterial, das entgegen den Listenbedingungen dennoch verwendet werden kann, da es
- nicht als Futter oder Einlagestoff verwendet wird,
- zu einer anderen Position als das hergestellte Erzeugnis gehört (Positionswechsel von 5512 zu 6203) und
- der Wert 8 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Hosen nicht überschreitet (8 v.H. von 10 Euro = 0,80 Euro; Wert des Polyestergewebes: 0,50 Euro).
Die Knöpfe können nach Bemerkung 6.2/6.3 als Vormaterialien verwendet werden ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht. Somit liegt eine ausreichende Be- oder Verarbeitung vor. Die Hosen sind Ursprungswaren der Europäischen Union.
Variante B
Die Bemerkung 6 ist nicht erfüllt, da das Polyestergewebe die Prozentregel nicht einhält (8 v.H. von 10 Euro = 0,80 Euro; Wert des Polyestergewebes: 0,90 Euro).
Nach Fußnote 2 kann jedoch die Bemerkung 5 angewendet werden. Zur Herstellung der Hosen werden zwei textile Grundmaterialien (Polyacryl und Polyester) verwendet. Es liegt daher ein Mischerzeugnis vor. Nach Bemerkung 5.1 muss das Polyestergewebe die Bedingungen der Liste nicht erfüllen, da es weniger als 10 v.H. aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmacht. Somit liegt eine ausreichende Be- oder Verarbeitung vor. Die Hosen sind Ursprungswaren der Europäischen Union.