Zoll

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Aufbau und Anwendung der Liste

Die tabellarisch aufgebaute Verarbeitungsliste (kurz: Liste) orientiert sich in ihrer Struktur am Zolltarif.

In den meisten Präferenzregelungen gilt dabei folgendes Schema:

Die Spalten (1) und (2) der Tabelle dienen dabei dazu, das hergestellte Erzeugnis an der richtigen Stelle in der Liste einzuordnen.
In der Spalte (1) steht das Zolltarif-Kapitel (zweistellige Nummer), die vierstellige Zolltarif-Position oder die sechsstellige Zolltarif-Unterposition des Erzeugnisses, in der Spalte (2) die Warenbezeichnung, die für dieses Kapitel oder diese Position verwendet wird.

Die Spalten (3) und (4) der Tabelle führen die Be- oder Verarbeitungen an, die an den (Vor-) Materialien ohne Ursprungseigenschaft (VoU) durchzuführen sind, um der hergestellten Ware einen Ursprung zu verleihen. Steht dabei vor der Eintragung in der Spalte (1) ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte (3) oder (4) nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte (2) genannt ist. Aus der Spaltenüberschrift (3) oder (4) ergibt sich zudem ein Wahlrecht, das heißt, es genügt, wenn entweder die Bedingung der Spalte (3) oder die der Spalte (4) erfüllt wird.
In der Praxis empfiehlt es sich zumeist, vorrangig die Spalte (4) zu prüfen. Enthält die Spalte (4) keine Bedingungen, so ist die Spalte (3) anzuwenden. Sind dort mehrere, durch Anstriche gekennzeichnete, Bedingungen aufgeführt, so sind diese alle zu prüfen - hier besteht kein Wahlrecht. Ein Wahlrecht besteht nur, wenn mehrere Bedingungen mit einem "oder" aufgeführt sind.

Der Aufbau der Verarbeitungsliste einiger Präferenzregelungen weicht jedoch hiervon deutlich ab.

Singapur und Vietnam:
Die hier als "Erforderliche Be- oder Verarbeitung" bezeichneten Regelungen werden nur in einer Spalte (3) aufgelistet. Sofern hierfür mehrere Varianten gelten, sind diese mit "oder" in dieser Spalte genannt. Eine eigene Spalte mit Alternativregeln (wie in Spalte (4) der Verarbeitungslisten der älteren Ursprungsprotokolle) existiert nicht.

Kanada:
Die Verarbeitungsliste enthält nur zwei Spalten. Die Einordnung der betreffenden Ware erfolgt ausschließlich anhand der vierstelligen Zolltarif-Position oder der sechsstelligen Zolltarif-Unterposition über die erste Spalte ("Einreihung im Harmonisierten System"). Diese enthält keine Warenbeschreibung, sondern Eintragungen auf der Ebene von Abschnitten, Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen.

In der zweiten Spalte ("Erzeugnisspezifische Regel für eine ausreichende Fertigung nach Artikel 5") ist die anwendbare Verarbeitungsregel für das in der ersten Spalte mit seiner (Unter-) Position genannte Erzeugnis aufgeführt. Sofern hierfür mehrere Varianten gelten, sind diese mit "oder" in dieser Spalte genannt. Eine eigene Spalte mit Alternativregeln (wie in Spalte (4) der Verarbeitungslisten der bisherigen Ursprungsprotokolle) existiert nicht.

Die Formulierungen der erzeugnisspezifischen Regeln weichen ebenfalls von den aus den übrigen Verarbeitungslisten bekannten ab, entsprechen aber inhaltlich weitgehend den klassischen Listenbedingungen.

Japan und Vereinigtes Königreich (Großbritannien):
Die Verarbeitungsliste enthält nur zwei Spalten. Die Einordnung der betreffenden Ware erfolgt anhand der vierstelligen Zolltarif-Position oder der sechsstelligen Zolltarif-Unterposition über die Spalte 1 ("Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung"). Diese enthält in der Regel keine Warenbeschreibung, sondern Eintragungen auf der Ebene von Abschnitten, Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen. Existiert innerhalb eines Kapitels, einer Position oder Unterposition für ein bestimmtes Erzeugnis eine eigene erzeugnisspezifische Ursprungsregel, so ist dieses Erzeugnis in Spalte 1 namentlich genannt.

In der Spalte 2 ("Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln") ist die anwendbare Verarbeitungsregel für das in der Spalte 1 mit seiner (Unter-) Position oder speziellen Bezeichnung genannte Erzeugnis aufgeführt. Sofern hierfür mehrere Varianten gelten, sind diese alternativ in dieser Spalte genannt. Eine eigene Spalte mit Alternativregeln (wie in Spalte (4) der Verarbeitungslisten der bisherigen Ursprungsprotokolle) existiert nicht.

Die Formulierungen der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln weichen ebenfalls von den aus den übrigen Verarbeitungslisten bekannten ab, entsprechen aber inhaltlich weitgehend den klassischen Listenbedingungen.

Allgemeines Präferenzsystem (Entwicklungsländer):
Abweichungen finden sich auch im Aufbau der Verarbeitungsliste im Bereich des APS (Präferenzen gegenüber den Entwicklungsländern), da sie keine Spalte (4) enthält. Bei einzelnen Waren vorhandene alternative Wertregeln sind in die Spalte (3) integriert.
Bei verschiedenen Kapiteln und/oder Positionen ist die Spalte (3) aufgeteilt in die Unterspalten (3) a) und (3) b). Unterspalte (3) a) enthält die Bedingungen, die für die am wenigsten entwickelten Länder ("least developed countries", LDC), die Unterspalte (3) b) die Bedingungen, die für die übrigen Entwicklungsländer ("other beneficiary countries", OBC) gelten.
Im Vergleich zu Spalte (3) b) oder den Kriterien anderer Präferenzregelungen stellen dabei die in Unterspalte (3) a) genannten Bedingungen deutlich geringere Anforderungen an den Ursprungserwerb.

Ist der Ursprung in der Europäischen Union im Hinblick auf eine bilaterale Kumulierung mit Entwicklungsländern (APS) zu ermitteln, sind stets die Bedingungen der Unterspalte (3) b) (OBC, "other beneficiary countries") anzuwenden, selbst dann, wenn in ein LDC ("least developed countries") exportiert wird.

Informationen zur bilateralen Kumulierung
Liste der "other beneficiary countries" in WuP online

Bedingungen in der Liste

In den (Einleitenden) Bemerkungen zu den Verarbeitungslisten der jeweiligen Präferenzregelungen werden die in der Liste selbst formulierten Bedingungen erläutert. Auch Abkürzungen werden dort erläutert.

Eine häufig vorkommende Listenbedingung ist der sogenannte Positionswechsel (change in tariff heading, CTH), bei dem das hergestellte Erzeugnis einer anderen HS-Position zugewiesen werden muss als die für die Herstellung verwendeten VoU. In der Regel müssen alle VoU den Positionswechsel erfüllen, sofern nicht eine Ausnahme (Toleranz) gilt. In den Verarbeitungslisten zu einigen neueren Präferenzabkommen kann sich dieser Einreihungswechsel auch auf einen Wechsel auf Kapitelebene (change in chapter, cc) oder Unterpositionsebene (change in tariff sub-heading, ctsh) beziehen.

Informationen zur allgemeinen Toleranz
Informationen zu speziellen Toleranzen im Textilbereich

Wertklauseln stellen auf die Wertschöpfung in der Europäischen Union ab. Konkret wird der höchstens zulässige Wert der verwendeten VoU festgelegt. Er ist ausgedrückt als Prozentsatz in Relation zum Ab-Werk-Preis des hergestellten Erzeugnisses als Bezugsgröße. Mitunter ist stattdessen oder zusätzlich das wertmäßige Verhältnis der verwendeten Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft zueinander festgelegt. Bei der Bestimmung des Ab-Werk-Preises sowie des Wertes der Vormaterialien sind einige Regelungen für die Kalkulation zu beachten. Hinsichtlich der Einhaltung von Wertklauseln sind keine Toleranzen zulässig.
Die Verarbeitungsliste zum Abkommen mit Japan sieht neben dieser klassischen Variante der Wertklausel alternativ noch einen "minimalen regionalen Wertanteil (RVC)" vor, der mindestens erreicht werden muss. Basis ist hierbei der "Frei-an-Bord-Preis" (FOB-Preis) des Erzeugnisses abzüglich des Wertes der verwendeten VoU. Der so ermittelte Wert wird dann wiederum ins Verhältnis zum FOB-Preis des Erzeugnisses gesetzt.

Informationen zu den Werten und der Kalkulation
Beispiel zur Anwendung der Liste

Bedingungen für Umschließungen, Zubehör und Ersatzteile

Umschließungen (Verpackungen, die mit der Ware in die Hand der Endverbraucher übergehen), müssen die Listenbedingungen ebenfalls erfüllen.
Im Warenverkehr mit Japan und dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) gilt dies allerdings nur für Umschließungen für den Einzelverkauf, wenn die für das Erzeugnis geltende Ursprungsregel eine wertbezogene Voraussetzung (Wertklausel) vorsieht.

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit - das heißt als eine Ware - angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Demnach müssen auch sie die Listenbedingungen erfüllen.
Eine abweichende Formulierung findet sich im Warenverkehr mit Kanada (CETA). Hiernach sind Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge nur zu berücksichtigen, wenn die für das Erzeugnis geltende Ursprungsregel einen Prozentsatz für den Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (Wertklausel) vorsieht.
Im Warenverkehr mit Japan und dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) gelten die Bedingungen für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge auch für Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial. Auch hier sind Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial nur zu berücksichtigen, wenn die für das Erzeugnis geltende Ursprungsregel eine wertbezogene Voraussetzung (Wertklausel) vorsieht.

Abfrage der Verarbeitungslisten über "Warenursprung und Präferenzen online" (WuP online)

Die Verwendung der Datenbank "WuP online" ermöglicht eine stichtags- und länderbezogene Ermittlung der anzuwendenden Bedingungen und berücksichtigt bei der Abfrage der Verarbeitungsliste automatisch die gegebenenfalls vorhandenen "ex"-Kennzeichnungen.

Warenursprung und Präferenzen online

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