Allgemeine Toleranz
Grundsätzlich müssen alle Vormaterialien ohne Ursprung (VoU) gemäß der Liste be- oder verarbeitet werden.
Informationen zu Aufbau und Anwendung der Liste
Wertklauseln müssen auf jeden Fall eingehalten werden.
Bei Verarbeitungsklauseln (z.B. Positionswechsel) besteht jedoch in den meisten Ursprungsprotokollen eine als allgemeine Toleranz bezeichnete Regelung. Danach können VoU bis zu einem bestimmten, in Prozent angegebenen Wert auch ohne Einhaltung der Bedingungen der Verarbeitungsliste ursprungsunschädlich eingesetzt werden. Der Gesamtwert dieser VoU darf 10 Prozent beziehungsweise in einigen Abkommen, wie beispielsweise im Warenverkehr mit den SADC-Staaten, 15 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.
In einzelnen Präferenzregelungen, wie etwa im Warenverkehr mit Singapur oder den APS-Staaten, ist bei Waren der Kapitel 2 und 4 bis 24 (außer verarbeitete Fischereiprodukte des Kapitels 16) statt einer Werttoleranz eine Gewichtstoleranz von 15 Prozent vorgesehen.
Übersicht "Allgemeine Toleranz"
Bei Listenbedingungen, die sowohl eine Verarbeitungs- als auch eine Wertklausel enthalten, kann die allgemeine Toleranz nur auf die Verarbeitungs-, nicht jedoch auf die Wertklausel angewendet werden.
Auch bei einer Listenbedingung, nach der der wertmäßige Anteil der VoU den Anteil der Vormaterialien mit Ursprung (VmU) nicht überschreiten darf, kann durch die Toleranzregelung der zulässige Anteil von VoU nicht erhöht werden.
Beispiel zur Anwendung der allgemeinen Toleranz
Die allgemeine Toleranz ist nicht für Spinnstofferzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar. Bei diesen Erzeugnissen weisen gegebenenfalls Fußnoten auf die "(Einleitenden) Bemerkungen zur Verarbeitungsliste" hin (sogenannte spezielle Toleranzen). Im Warenverkehr mit Kanada (CETA) ist die "spezielle Spinnstofftoleranz" im Anhang 1 zum Ursprungsprotokoll festgelegt, im Warenverkehr mit Japan ist diese im Anhang 3-A zum Abkommen mit Japan enthalten. Ein Verweis aus der Verarbeitungsliste erfolgt hier nur bei Japan durch eine Bemerkung zum Abschnitt XI (Kap. 50-63).
Ausnahme: Im Warenverkehr mit den CARIFORUM-Staaten ist die allgemeine Toleranz generell auch auf Spinnstofferzeugnisse anwendbar. Es darf jedoch nur die allgemeine oder nur eine spezielle Toleranz angewendet werden.
Informationen zu speziellen Toleranzen im Textilbereich
Auf Erzeugnisse, für die die Ausnahme vom Territorialitätsprinzip in Anspruch genommen wird, ist die Anwendung der allgemeinen Toleranzregel nicht mehr zulässig.
Informationen zum Territorialitätsprinzip