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Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)

Welche Präferenzregelungen ein solches Verbot enthalten und für welche Vormaterialien dieses Verbot gilt, kann der Übersicht "Präferenzregelungen mit Draw-Back-Verbot" entnommen werden.

Übersicht "Präferenzregelungen mit Draw-Back-Verbot"

Das Draw-Back-Verbot bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgestellt oder ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind, für die - im Zollverfahren der aktiven Veredelung - die vorgesehenen Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung wegen der Wiederausfuhr oder Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben oder erstattet worden sind.

Informationen zum Zollverfahren aktive Veredelung

Ausnahme: Verfahren nach Artikel 78 Zollkodex der Union

Die Ausstellung oder Ausfertigung eines Präferenznachweises ist nur dann zulässig, wenn die Vormaterialien verzollt werden. Hierfür gilt folgende Regelung des Art. 78 Zollkodex der Union.
Wird für Waren, die aus der aktiven Veredelung hervorgegangen sind, ein Präferenznachweis ausgestellt oder ausgefertigt, so entsteht gemäß Art. 78 Zollkodex der Union durch die Annahme der Wiederausfuhranmeldung die Zollschuld für die betreffenden Vormaterialien, die dem Draw-Back-Verbot unterliegen.

Der Präferenznachweis ist dann zulässig, wenn die entstandene Zollschuld auch gezahlt wird. Dazu ist eine Kontaktaufnahme mit der Zollstelle erforderlich.

Wortlaut des Artikel 78 Zollkodex der Union

Besondere Vorschriften für Nichtursprungswaren

(1) Gilt für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben, so entsteht eine Einfuhrzollschuld für diese Nichtursprungswaren durch Annahme der Wiederausfuhranmeldung für die betreffenden Erzeugnisse.

(2) Entsteht eine Zollschuld nach Absatz 1, so wird der dieser Schuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag in gleicher Weise festgesetzt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Zollanmeldung der bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Nichtursprungswaren zum zollrechtlich freien Verkehr für die Beendigung der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.

(3) Artikel 77 Absätze 2 und 3 findet Anwendung. Im Falle der in Artikel 270 genannten Nicht-Unionswaren ist Zollschuldner die Person, die die Wiederausfuhranmeldung abgibt. Bei indirekter Vertretung ist Zollschuldner auch die Person, in deren Auftrag die Anmeldung abgegeben wird.

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