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Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Eine Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 wird auf Antrag und Vorlage eines ausgefüllten Formblattes durch Zollstellen ausgestellt.

Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für den Nachweis der Ursprungseigenschaft erforderlich sind.

Haben Waren ihren Ursprung durch die Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen beziehungsweise die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung erworben, ist ggf. nicht die WVB EUR.1 zu verwenden, sondern die WVB EUR-MED.

Informationen zur Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen/Pan-Euro-Med-Kumulierung
Informationen zur Beantragung der EUR-MED

Die EUR.1 ist in einer Abkommenssprache (eine Amtssprache der Europäischen Union oder in der Sprache des Bestimmungslandes) auszufüllen. Die Zollstelle kann gegebenenfalls eine deutsche Übersetzung verlangen.

Zu den einzelnen Feldern auf der Vorderseite der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Feld 1

Der Ausführer ist mit vollständiger Anschrift und Staat anzugeben.

Feld 2

  • Zeile 1: Hier ist dem einschlägigen Abkommen entsprechend Europäische Gemeinschaft bzw. Europäische Union einzutragen.

    Auf keinen Fall ist hier "Bundesrepublik Deutschland" einzutragen. Hinweise zur Verwendung der Bezeichnungen "Europäische Union" bzw. "Europäische Gemeinschaft" finden Sie unter anderem auf folgender Seite:

    Länderbezeichnungen in Präferenznachweisen

  • Zeile 2: Abkommensstaat (Bestimmungsland), in den die Ware ausgeführt werden soll, z.B. Ägypten oder Schweiz.
    In den Fällen, in denen das Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union und einer Ländergruppe abgeschlossen wurde, ist in Zeile 2 auch die Eintragung dieser Ländergruppe zulässig, z.B. CARIFORUM oder Zentralamerika.

Im Warenverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kann in Feld 2 statt der Einzelstaaten auch nur "im EWR" eingetragen werden.

Felder 3 und 6

Obgleich das Ausfüllen dieser Felder freigestellt ist, sollten hier Eintragungen vorgenommen werden, wenn die Angaben bekannt sind. In Feld 3 der Empfänger mit Anschrift und in Feld 6 die Beförderungsart (z.B. Lkw, Schiff, Luftfracht). Die Eintragungen erleichtern gegebenenfalls die Einfuhrabfertigung im Bestimmungsland.

Feld 4

Hier ist das Land oder Gebiet einzutragen, das nach den jeweiligen Präferenz-Ursprungsregeln das Ursprungsland der Ware ist.

Ein einzelner Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union kann nicht als Ursprungsland angegeben werden. Hinweise zur Verwendung der Bezeichnungen "Europäische Union" bzw. "Europäische Gemeinschaft" finden Sie unter anderem auf folgender Seite:

Länderbezeichnungen in Präferenznachweisen

Folgende weitere Besonderheiten sind darüber hinaus möglich:

  • In Warenverkehrsbescheinigungen, die für den Warenverkehr innerhalb des EWR und damit auf Grundlage des EWR-Abkommens ausgestellt werden, ist anstatt des nationalen Ursprungs der EWR-Ursprung zu bescheinigen. Nur bei bestimmten Kumulierungsfällen kann ausnahmsweise ein anderer Ursprung als der EWR-Ursprung angegeben werden.
  • Soweit Kumulierungsbestimmungen greifen, kann im Rahmen dieser Bestimmungen gegebenenfalls der Ursprung eines anderen Landes der jeweiligen Kumulierungszone eingetragen werden.
  • Nur im Warenverkehr mit einem Land, das am System der Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen bzw. der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung teilnimmt, gilt: Haben die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, ihren Ursprung in verschiedenen Ländern, ist in Feld 4 der Hinweis "siehe Feld 8" anzubringen. In Feld 8 ist dann bei jeder Warenposition der Name oder der 2-stellige ISO-Alpha-Code (Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 vom 13. Dezember 2006) des Ursprungslandes anzugeben.
    Wird bei Waren mit verschiedenen Ursprungsländern auf eine Rechnung verwiesen (vergleiche Erläuterungen zu Feld 8 und 10), so ist bei jeder Warenposition der Rechnung das Ursprungsland anzugeben.

Informationen zur Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen/Pan-Euro-Med-Kumulierung

Feld 5

Es ist das Land anzugeben, in das die Ware ausgeführt wird.
Analog zur Eintragung in Feld 2 ist auch hier die Nennung einer Ländergruppe zulässig, z.B. CARIFORUM oder Zentralamerika. Bei präferenziellen Ausfuhren nach Liechtenstein auf Grundlage des EWR-Abkommens ist "EWR" einzutragen.

Feld 7

Wurde der Ursprung der Ausfuhrware nach den Übergangsregeln des Regionalen Übereinkommens erworben, ist in englischer Sprache "TRANSITIONAL RULES" einzutragen.

Außerdem sind hier Besonderheiten wie z.B. "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT" oder "DUPLIKAT" einzutragen. Bei Ausstellung des Präferenznachweises auf Grundlage des Regionalen Übereinkommens, eines Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls sowie einiger anderer Abkommen ist ausschließlich der englischsprachige Vermerk "ISSUED RETROSPECTIVELY" oder "DUPLICATE" zu verwenden.

Feld 8

Dieses Feld muss so ausgefüllt sein, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist, d.h.:

  • Die Bezeichnung der Ursprungswaren ist ohne Zwischenraum einzutragen.
  • Die Ursprungswaren sind nach Handelsbrauch so genau zu bezeichnen (z.B. durch Angabe der Marke, des Typs, der Seriennummer, besonderer Kennzeichen), dass ihre Identität eindeutig festgestellt werden kann. Interne Bezeichnungen und Markennamen dürfen nur als Zusatz angegeben werden.
  • Für jede Warenposition ist eine laufende Nummer zu verwenden.
  • Zeichen, Nummern, Art und Anzahl der Packstücke (z.B. 1 Karton, 2 Paletten, lose) sind anzugeben.
  • Unter die letzte Zeile ist ein waagerechter Strich zu ziehen; der nicht ausgefüllte Teil ist durchzustreichen. Ebenso ist auch ein eventuell oberhalb der Eintragungen vorhandener Freiraum zu entwerten.
  • Der Ausführer kann z.B. bei umfangreichen Sendungen anstatt der genauen Bezeichnung für jede Warenposition eine Sammelbezeichnung (z.B. Maschinenteile, Haushaltsgeräte) angeben. In diesem Fall ist jedoch zwingend in Feld 10 auf die konkrete Handelsrechnung oder ein anderes Geschäftspapier zu verweisen, in dem die einzelnen Warenpositionen mit genauer Warenbezeichnung aufgeführt sind. Dieses Geschäftspapier ist dem Antrag auf Ausstellung der EUR.1 beizufügen. Die Zusammengehörigkeit zwischen Formblatt und Geschäftspapier muss eindeutig feststellbar sein. Das Geschäftspapier ist durch die Zollstelle mit der EUR.1 zu verbinden und anzustempeln.

    Werden die Ursprungswaren nicht genau bezeichnet und enthält eine Sendung auch Waren ohne Ursprungseigenschaft, ist in Feld 8 ein entsprechender Hinweis darauf aufzunehmen. Die in den Geschäftspapieren aufgeführten Waren ohne Ursprungseigenschaft sind dort eindeutig zu kennzeichnen.

Feld 9

Hier ist die Rohmasse (das "Rohgewicht") in Kilogramm bzw. eine andere handelsübliche Maßeinheit (z.B. l, hl, m³, St.) für die in Feld 8 aufgeführten Waren einzutragen. Die verwendete Maßeinheit ist dabei immer anzugeben.

Feld 10

Dieses Feld muss nur dann ausgefüllt werden, wenn die einzelnen Warenpositionen in Feld 8 nicht vollständig aufgeführt sind (vergleiche Erläuterungen zu Feld 8). Zur Erleichterung von Prüfungen wird das Ausfüllen dieses Feldes in jedem Fall empfohlen.

Feld 11

Ein Präferenznachweis wird durch die Zollstelle ausgestellt, wenn sichergestellt ist, dass tatsächlich eine Ausfuhr erfolgt. Obwohl dieses Feld grundsätzlich für Sichtvermerke der Zollbehörde vorgesehen ist, hat deshalb hier der Ausführer unter "Ausfuhrpapier:" die MRN (Movement Reference Number) der Sendung einzutragen. Wenn im Einzelfall die MRN nicht eingetragen werden kann (z.B. beim einstufigen Ausfuhrverfahren), ist das Feld frei zu lassen. Nummern von Rechnungen, Frachtpapieren o.ä. sind hier nicht einzutragen. Die WVB kann im Einzelfall auch ohne MRN ausgestellt werden, sofern die Ausfuhr dennoch sichergestellt ist.

Feld 12

Dieses Feld muss die rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters enthalten.

Zu den einzelnen Feldern auf der Rückseite des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung (Erklärung des Ausführers/Exporteurs)

Sachverhaltsbeschreibung

Aus der Sachverhaltsbeschreibung muss sich schlüssig ergeben, dass und warum die Ausfuhrware ein Ursprungserzeugnis ist.
Bei eigengefertigten Waren ist zunächst die HS-Position (das sind die ersten vier Stellen der Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, z.B. Position 8501) für die Ausfuhrware anzugeben.
Ferner sind die ursprungsbegründenden Bearbeitungsvorgänge im Werk des Antragstellers genau zu beschreiben Die im konkreten Einzelfall erforderlichen Angaben hängen im Wesentlichen von den Ursprungsregeln (einschließlich der Listenkriterien) ab. Neben der Art der Vormaterialien sind gegebenenfalls HS-Positionen, Werte und/oder Ursprungseigenschaft der Vormaterialien anzugeben.

Pauschale Aussagen wie "ausreichende Bearbeitung erfolgte in meinem Betrieb" oder "Listenbedingung erfüllt" reichen nicht aus. Es sind vielmehr konkrete Angaben zum Einzelfall zu machen. Wird beispielsweise eine Listenbedingung mit prozentualer Wertklausel von 30 Prozent Vormaterial ohne Ursprung (VoU) angewendet, so ist der tatsächliche prozentuale Wert der VoU anzugeben.

Bei reinen Handelsgeschäften hingegen ist die Angabe "Handelsware" ausreichend.

Nachweise

Hier werden die Unterlagen aufgeführt, die als Nachweis für die Sachverhaltsbeschreibung dienen und dem Antrag beizufügen sind.
Dies sind z.B.:

  • Lieferantenerklärungen mit Namensangabe des Lieferanten und Datum
  • Zollbelege (z.B. Verzollungsunterlagen für eingesetzte Vormaterialien ohne Ursprung, die vom Ausführer selbst eingeführt wurden)
  • Einkaufsrechnungen mit Firma, Nummer und Datum
  • Verkaufsrechnungen mit Nummer und Datum
  • Kalkulationsunterlagen gegebenenfalls mit betriebsinterner Nummer und Datum
  • Stücklisten
  • Präferenznachweise mit Nummer und Ausstellungsdatum für Handelswaren oder Vormaterialien, die im Rahmen einer Kumulierung verwendet wurden

Die Nachweise sind genau aufzuführen; pauschale Angaben sind nicht ausreichend.

Unterschrift

Der Antrag ist mit Angabe von Ort und Datum auf der Rückseite zu unterschreiben. Wird der Antrag in Vertretung (z.B. durch eine Spedition) gestellt, ist hier das Vertretungsverhältnis zu dokumentieren.

Exporte nach Mexiko

Für die Ausstellung von Präferenznachweisen nach Mexiko hat die Europäische Kommission Empfehlungen zum Ausfüllen von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. zur Formulierung von Ursprungserklärungen auf der Rechnung veröffentlicht.

Empfehlungen der Europäischen Kommission bei Ausfuhren nach MexikoPDF | 82 KB

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