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Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. im vereinfachten Verfahren

Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) A.TR. werden eingesetzt im Warenverkehr mit der Türkei. Dies gilt jedoch nur bei Ausfuhren von Waren, die von dem Abkommen über die Endphase der Zollunion zwischen der EU und der Türkei erfasst sind (sogenannte Zollunionswaren). Darunter versteht man die Waren, die nicht zum Warenkreis der EGKS-Waren (Waren des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mit der Türkei) oder der Agrarerzeugnisse gehören.

Da eine WVB A.TR. Aussagen zur Freiverkehrseigenschaft einer Ware enthält, müssen die begünstigten Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes stammen und direkt zwischen einem Mitgliedstaat und der Türkei transportiert werden.

Informationen zu Freiverkehrspräferenzen
Informationen zur unmittelbaren Beförderung

Die WVB A.TR. ist ein förmlicher Präferenznachweis und wird grundsätzlich von einer Zollstelle ausgestellt.
Ermächtigte Ausführer dürfen jedoch im Rahmen ihrer Bewilligung vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. ohne Wertgrenze selbst ausfertigen.

Informationen zum Ermächtigten Ausführer

In diesem Fall werden die Warenverkehrsbescheinigungen von einer festgelegten Zollstelle für einen Monat im Voraus im Feld 12 "Sichtvermerk der Zollstelle" mit Dienststempelabdruck und Unterschrift eines Beamten versehen. Zu diesem Zweck sind die Vordrucke der Zollstelle mit einer Aufstellung vorzulegen, aus der die Anzahl und die Nummern der Formblätter hervorgehen. Die Felder 1 und 13 müssen ausgefüllt sein. Zusätzlich ist in Feld 8 "Bemerkungen" der Vermerk "Vereinfachtes Verfahren" anzubringen.
Daneben besteht die Möglichkeit, Formulare von zugelassenen Druckereien zu verwenden, bei denen im Feld 12 "Sichtvermerk der Zollstelle" ein Sonderstempeleindruck nach dem Muster in Anhang III zu Beschluss 1/2006 angebracht ist.

Durch die Vorabstempelung der WVB A.TR. muss der ermächtigte Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr keinen Antrag auf Ausstellung einer WVB A.TR. vorlegen. Er muss lediglich die WVB in allen Pflichtfeldern unter Beachtung des Anhangs II zum Beschluss Nr. 1/2006 (des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. September 2006 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei) vervollständigen.

Allgemeine Informationen zur Ausstellung von Präferenznachweisen
Informationen zur Beantragung der A.TR.
Muster einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR.PDF | 1 MB | Datei ist nicht barrierefrei
Beschluss Nr. 1/2006PDF | 219 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Die Verwendung der WVB ist lückenlos nachzuweisen. Unbrauchbare oder nicht mehr benötigte Warenverkehrsbescheinigungen sind der Zollstelle zurückzugeben.

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