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REX im APS

Allgemeines

Mit der Einführung des Systems des registrierten Ausführers (REX) wurde die Dokumentation des präferenziellen Ursprungs von Waren im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) sukzessive umgestellt. Nachdem die vorgesehenen Übergangsfristen mittlerweile abgelaufen sind, muss bei Ausfuhren aus den begünstigten Ländern das REX-System zwingend angewendet werden. Allerdings wenden einige der begünstigten Länder das REX-System dennoch nicht an.

Informationen zum Allgemeinen Präferenzsystem (APS)

Informationen zum REX-System sowie zum Datum seiner effektiven Anwendung und dem Ende der jeweiligen Übergangsfrist in den begünstigten Ländern (unter der Überschrift "Application of the REX system by the GSP beneficiary countries") finden Sie auf einer Seite der Europäischen Kommission:

Allgemeine Informationen zum REX-System (englisch)

Importe aus den begünstigten Ländern

Bei Importen aus begünstigten Ländern erfolgt der Nachweis der Ursprungseigenschaft durch eine Erklärung zum Ursprung nach Anhang 22-07 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union UZK-IA. Darin muss enthalten sein, aufgrund welcher Ursprungsregel der Ursprung erworben wurde: bei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen muss der Buchstabe "P" angegeben sein, bei in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Erzeugnissen muss der Buchstabe "W", gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems, eingetragen sein. Ein Zollanmelder in der EU hat nach Art. 102 UZK-IA vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Präferenzgewährung erfüllt sind und bei einer Erklärung zum Ursprung eines REX auf der öffentlichen Website der Europäischen Kommission zu prüfen, ob für den Ausführer im REX-System eine gültige Registrierung vorliegt. Die Prüfung erfolgt über die Datenbank "REX number validation" durch Eingabe der REX-Nummer.

REX number validation

Mit Ablauf der Übergangszeiträume ist in allen APS-Ländern nur noch die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung nach Anhang 22-07 UZK-IA zulässig. Diese Erklärungen zum Ursprung können von Ausführern jedoch nur in solchen begünstigten Ländern ausgefertigt werden, in denen das REX-System effektiv angewendet wird. Bis zu einem Wert der ausgeführten Ursprungserzeugnisse bis 6.000 Euro ist dabei kein REX-Status erforderlich.
Einige APS-Länder wenden jedoch das REX-System noch nicht effektiv an. Folglich können dort keine zulässigen Präferenznachweise ausgefertigt oder ausgestellt werden. Damit ist - trotz eines im Zolltarif für Waren mit Ursprung in diesen Ländern vorgesehenen Präferenzzollsatzes - die Gewährung einer Zollpräferenz faktisch nicht möglich.

Die maßgebenden Informationen, in welchen begünstigten Ländern das REX-System effektiv angewendet wird und welche das System nicht anwenden, finden Sie in einer Tabelle auf der nachfolgenden Seite der Europäischen Kommission (unter der Überschrift "Application of the REX system by the GSP beneficiary countries"):

Allgemeine Informationen zum REX-System (englisch)

Ausfuhren von Waren zu Kumulierungszwecken

Bei Ausfuhren von Waren aus der EU in die begünstigten Länder zu Kumulierungszwecken ist als Nachweis für den EU-Ursprung nur eine Erklärung zum Ursprung zulässig. Wenn der Wert der auszuführenden Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro übersteigt kann sie nur durch einen REX ausgefertigt werden.

Weiterversand von Warensendungen aus einem begünstigten Entwicklungsland

Es ist möglich, einen in einem begünstigten Land ausgefertigten Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union oder gegebenenfalls nach Norwegen oder in die Schweiz durch einen oder mehrere Ersatzursprungsnachweise zu ersetzen.

Hierfür ist nach Art. 101 UZK-IA nur die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung nach Anhang 22-20 UZK-IA möglich.

Weiterversand innerhalb der EU:

Wenn der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt, kann dies durch jeden Wiederversender erfolgen.

Übersteigt dieser Gesamtwert 6.000 Euro, ist die Ausfertigung zulässig

  • durch einen REX.
  • durch jeden Wiederversender, sofern eine Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.

Weiterversand in die Schweiz/nach Norwegen:

Bei einem Weiterversand in die Schweiz/nach Norwegen ist nach Art. 101 UZK-IA ausschließlich die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung nach Anhang 22-20 UZK-IA durch registrierte Wiederversender möglich.

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