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Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Die Wortlaute der Lieferantenerklärungen sind mit wenigen Ausnahmen verbindlich vorgeschrieben.

Übersicht über Wortlaute von Lieferantenerklärungen

In einer Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist anzugeben, für welche möglichen Präferenzregelungen - also mögliche spätere Bestimmungsländer - die Ursprungsregeln erfüllt sind. Diese erfolgt durch Eintragung unter "… und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit … entsprechen".
Statt der ausgeschriebenen Ländernamen dürfen hier auch Kurzbezeichnungen verwendet werden, die dem ISO-Alpha-2-Code entsprechen.

Liste der ISO-Alpha-2-Codes (Verordnung (EU) Nr. 1106/2012)PDF | 838 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Für den Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum, EWR, können dessen Mitgliedstaaten Liechtenstein, Norwegen und Island zusammengefasst mit "EWR" ("EEA") und/oder einzeln aufgeführt werden.

Bei Bestimmungsländern, die in Ländergruppen zusammengefasst sind, können statt den einzelnen Ländern oder deren ISO-Alpha-2-Codes auch die folgenden Abkürzungen verwendet werden:

AbkürzungLändergruppeLänder
APSAllgemeines Präferenzsystem für EntwicklungsländerLänderliste
CAFLänder im karibischen Raum, sog. CARIFORUMLänderliste
CAMZentralamerikaLänderliste
CASZentralafrikaLänderliste
ESAStaaten des östlichen und des südlichen AfrikaLänderliste
MARMarket Access Regulation für Länder des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes (AKP)Länderliste
SADCSouth African Developing CommunityLänderliste
ÜLG bzw. OCTÜberseeische Länder und Gebiete bzw. Overseas Countries and TerritoriesLänderliste
WPSWest-Pazifik-StaatenLänderliste

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft nach dem UZK-IA

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft nach dem UZK-IA sind grundsätzlich nur bei Lieferungen an Empfänger innerhalb der Europäischen Union möglich. Sie können nur von in der Europäischen Union ansässigen Lieferanten ausgefertigt werden. Deshalb können Lieferantenerklärungen, die von nicht in der Europäischen Union ansässigen Lieferanten ausgefertigt wurden, in der Europäischen Union nicht anerkannt werden.
Sie sind dann von Bedeutung, wenn

  • an den gelieferten Waren Be- oder Verarbeitungen vorgenommen wurden, die für sich genommen nicht ursprungsbegründend sind, und
  • diese Waren beim Empfänger weiter be- oder verarbeitet werden und
  • die in den beteiligten Unternehmen insgesamt durchgeführten Be- oder Verarbeitungen zum Ursprung führen.

Somit bescheinigt eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft dem Empfänger nicht eine bereits bestehende Ursprungseigenschaft von Waren. Sie enthält vielmehr Aussagen über die verwendeten, in der Regel von Dritten bezogenen Vormaterialien, und zwar getrennt nach

  • Vormaterialien ohne Ursprung (VoU) und
  • Vormaterialien mit Ursprung (VmU). VmU können einen Ursprung in der Europäischen Union besitzen oder einen Ursprung in einem Partnerstaat, der im Rahmen der Kumulierung zum Tragen kommt. Daher enthält eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft einen sogenannten Kumulierungsvermerk, der im Zusammenhang mit der Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen bzw. der Pan-Euro-Med-Kumulierung relevant ist.

    Informationen zur Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen/Pan-Euro-Med-Kumulierung

Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für Waren ohne Ursprungseigenschaft

Im Warenverkehr mit bestimmten Ländern können zu Zwecken der vollständigen Kumulierung auch "grenzüberschreitende" Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft verwendet werden. Unter grenzüberschreitend ist in diesem Zusammenhang zu verstehen, dass die Warensendungen die Außengrenze der Europäischen Union überschreiten (zollrechtlich: Einfuhr bzw. Ausfuhr).

Informationen zur eingeschränkten und vollständigen Kumulierung

Sie sind vorgesehen für den Warenverkehr:

  • innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR - Europäische Union, Island, Liechtenstein, Norwegen) gemäß Art. 27 Abs. 1 Ursprungsprotokoll zum EWR-Abkommen

    Ursprungsprotokoll zum EWR-Abkommen

  • mit Japan gemäß Art. 3.5 Abs. 4-5 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft

    Art. 3.5 Abkommen EU-JapanPDF | 136 KB | Datei ist nicht barrierefrei

    Im Abkommen mit Japan ist allerdings kein vorgeschriebener Wortlaut für diese Erklärung vorgesehen. Hier ist es ausreichend, dass die in Anhang 3-C des Abkommens festgelegten Informationen formlos übermittelt werden.

  • mit Kanada (CETA) gemäß Art. 3 Abs. 4 bis 7 Ursprungsprotokoll zum Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA)
    Art. 3 Ursprungsprotokoll zu CETAPDF | 465 KB

  • dem Vereinigten Königreich (TCA) gemäß Art. 40 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (Trade and Cooperation Agreement, TCA)
    Art. 40 des TCAPDF | 354 KB

  • einigen Staaten im Paneuropa-Mittelmeerraum. Hierbei ist die volle Kumulierung jedoch nur möglich, wenn die alternativ anwendbaren Übergangsregeln angewendet werden.
    Weitere Informationen zu den Übergangsregeln finden Sie auf der Seite "Regionales Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln".
    Regionales Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    So ergibt sich beispielsweise die Anwendung der vollen Kumulierung unter Verwendung von Lieferantenerklärungen für Waren ohne Ursprungseigenschaft aus Art. 7 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 29 der Anlage A Protokoll Nr. 3 zum Abkommen der Europäischen Union mit Jordanien.

    Art. 7 und 29 Anlage A Protokoll Nr. 3 Abkommen EU-JordanienPDF | 625 KB | Datei ist nicht barrierefrei

  • mit den Maghreb-Staaten (Algerien, Tunesien, Marokko) gemäß Art. 27a Abs. 2 der Ursprungsprotokolle zu den Abkommen mit diesen Ländern
    Art. 27a Beschluss Nr. 2/2007 des Assoziationsrates EU - AlgerienPDF | 59 KB | Datei ist nicht barrierefrei

    Art. 27a Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU - TunesienPDF | 88 KB | Datei ist nicht barrierefrei

    Art. 27a Beschluss Nr. 2/2005 des Assoziationsrates EU - MarokkoPDF | 105 KB | Datei ist nicht barrierefrei

  • mit den MAR-Staaten gemäß Art. 26 Abs. 2 in Anhang II zur Verordnung (EU) 2016/1076 des Rates
    Verordnung (EU) 2016/1076
  • mit den Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) gemäß Art. 26 Abs. 4 in Anhang II des Beschlusses des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits
    Beschluss über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der EU

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