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Nichtpräferenzieller Warenursprung

Der nichtpräferenzielle Ursprung von Waren ist Grundlage für unterschiedliche rechtliche Maßnahmen. Er entspricht nicht zwingend dem Versendungsort der jeweiligen Ware; vielmehr ordnet er die Ware der Wirtschaft eines bestimmten Landes oder Gebiets zu.
Anwendungsbereich sowie Regeln, nach denen der Ursprung zu bestimmen und zu dokumentieren ist, sind für den Bereich der Europäischen Union in den folgenden Rechtsgrundlagen verankert:

  • Art. 59 bis 63 des Zollkodex der Union (UZK)
  • Art. 31 bis 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (künftig: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934 der Kommission vom 30. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über den Ursprung von Waren
  • Art. 57 bis 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (künftig: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).

Anwendungsbereich

Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware kann von Bedeutung sein:

  • für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Union, insbesondere bei der Erhebung von Antidumpingzöllen - nicht jedoch für eine Zollfreiheit oder ermäßigte Zollsätze nach dem Präferenzrecht
  • für die Anwendung anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch besondere Unionsvorschriften für den Warenverkehr festgelegt worden sind, wie insbesondere die außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten
  • im Hinblick auf Vorschriften, die bei Exporten im Bestimmungsland gelten

Informationen zu Antidumping-Zöllen
Informationen über Beschränkungen bei der Einfuhr

Nachweis der Ursprungseigenschaft

Ausfuhr aus der Europäischen Union

Zum Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs können bei der Ausfuhr nach Art. 61 Abs. 3 UZK Ursprungszeugnisse ausgestellt werden. In der Bundesrepublik Deutschland werden die nichtpräferenziellen Ursprungszeugnisse von den berufsständischen Organisationen ausgestellt.

Dies sind:
Industrie- und Handelskammern
Handwerkskammern
Landwirtschaftskammern

Einfuhr in die Europäische Union

Zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist das nichtpräferenzielle Ursprungsland anzumelden. Für den angemeldeten nichtpräferenziellen Ursprung kann von den Zollbehörden ein Ursprungsnachweis für die Waren verlangt werden (Art. 61 Abs. 1 UZK). Als Nachweise kommen Unterlagen in Betracht (z.B. Rechnung, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Lieferschein), aus denen hervorgeht, dass der Ursprung nach den Regeln des Art. 60 UZK erworben wurde.

Nichtpräferenzielle Ursprungsregeln

Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware entsteht

  • nach Art. 60 Abs. 1 UZK durch die vollständige Gewinnung oder Herstellung (meist zusammengefasst als "vollständige Erzeugung" bezeichnet) in einem einzigen Land oder
  • nach Art. 60 Abs. 2 UZK durch einen bestimmten Grad an Be- oder Verarbeitungen, wenn an ihrer Herstellung mehr als ein Land beteiligt war.

In diesem Zusammenhang gilt die gesamte Europäische Union als "ein Land". 

Vollständige Erzeugung in einem Land (Art. 60 Abs. 1 UZK)

Nach Art. 60 Abs. 1 UZK gelten vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren als Ursprungswaren des betreffenden Landes. Somit dürfen insbesondere keine Materialien hinzugefügt werden, die ihren Ursprung in einem anderen Land haben. Art. 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 beinhaltet eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen eine Ware als vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt gilt.

Herstellung in mehr als einem Land (Art. 60 Abs. 2 UZK)

Ist an der Herstellung einer Ware mehr als ein Land beteiligt, so gilt nach Art. 60 Abs. 2 UZK die Ware als Ursprungsware des Landes

  • in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist,
  • die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist
  • und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Eine Be- oder Verarbeitung gilt keinesfalls als ursprungsbegründend im Sinne des Art. 60 Abs. 2 UZK, wenn es sich um eine in Art. 34 Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Minimalbehandlung (z.B. Anbringen von Etiketten) handelt.

In der Europäischen Union sind zur Auslegung der Bedingungen des Art. 60 Abs. 2 UZK die nachfolgenden Fallgruppen zu unterscheiden:

Waren, die unter eine spezifische Regel des Anhangs 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 fallen

Für Waren, die im Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, werden dort die Be- und Verarbeitungen verbindlich festgelegt, die als ursprungsbegründende Kriterien im Sinne des Art. 60 Abs. 2 UZK angesehen werden (Art. 32 Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446).

Waren, die nicht unter eine spezifische Regel des Anhangs 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 fallen

Zur Feststellung des nichtpräferenziellen Ursprungs ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge als ursprungsbegründend im Sinne des Art. 60 Abs. 2 UZK anzusehen sind.

Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitungen

Art. 33 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 normiert, wann eine vorgenommene Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt. Dies ist dann der Fall, wenn feststeht, dass der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung darin bestand, die handelspolitischen Maßnahmen nach Art. 59 UZK (zum Beispiel Antidumpingmaßnahmen) zu umgehen.
Gleichzeitig regelt dieser Artikel in den folgenden Unterabsätzen, wie in solchen Fällen der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware zu bestimmen ist.

Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte

Nach Art. 33 Abs. 1 UZK kann die Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) beantragt werden. Einzelheiten finden sich unter:

Verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA)

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