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Schutz des Kulturgutes nach UNESCO-Übereinkommen

Rechtsgrundlagen

Das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut dient einerseits dazu, den illegalen Handel mit antiken Gegenständen und Kunstgegenständen zu verhindern und andererseits die unrechtmäßige Verbringung von Kulturgut eines Vertragsstaats rückgängig zu machen. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind nur zwischen Vertragsstaaten gültig.

Zur Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens enthält das Kulturgutschutzgesetz unter anderem Regelungen:

  • in Bezug auf das Einfuhrverfahren zum Schutz des besonders wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten
  • zur Zuständigkeit für die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Rückgabeanspruchs für deutsches national wertvolles Kulturgut gegen einen Vertragsstaat
  • zu den Voraussetzungen des Rückgabeanspruchs eines Vertragsstaats gegen die Bundesrepublik Deutschland
  • zur Zuständigkeit und zum Verfahren der Rückgabe von Kulturgut

Einfuhr von Kulturgut eines UNESCO-Vertragsstaats

Geschützte Kulturgüter aus einem Vertragsstaat gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 19 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) dürfen nur eingeführt werden, wenn die Ausfuhr aus dem Vertragsstaat erlaubt ist. Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Vertragsstaat ist gemäß § 30 KGSG nachzuweisen. Als Nachweis der rechtmäßigen Ausfuhr sind durch den Anmelder bei der Einfuhr Ausfuhrgenehmigungen oder sonstige Bestätigungen des Vertragsstaats vorzulegen.

Kulturgüter im Sinne des UNESCO-Übereinkommens sind die von einem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders wichtig bezeichneten Güter, die einer der in Art. 1 des UNESCO-Übereinkommens genannten Kategorien angehören.

Die Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens können auf www.unesco.org eingesehen werden:

Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens

Die Einfuhr von Kulturgut ist gemäß § 28 Nr. 1 KGSG verboten, wenn es von einem Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes aus dessen Hoheitsgebiet verbracht worden ist.

Weitergehende Informationen hierzu können dem gemeinsamen Internetportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der Kulturgutschutzbehörden der Länder entnommen werden.

Staateninformationen

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