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Ökologischer Landbau

Der Ökologische Landbau versteht sich als ganzheitliches Konzept, das die umweltschonende Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln, die Bewahrung der Artenvielfalt, den Schutz natürlicher Ressourcen, hohe Tierschutzstandards, hohe Qualitätsstandards bei Lebensmitteln, den Verbraucherschutz und die Förderung des ländlichen Raums zum Ziel hat.

Ökologischer Landbau ist somit eine Produktionsmethode, bei der der Umwelt- und Tierschutz sowie die Erzeugung gesunder und hochwertiger Lebensmittel im Vordergrund stehen.

Die Verwendung synthetischer chemischer Produktionsmittel wie z.B.

  • Kunstdünger,
  • Pestizide,
  • Zusatzstoffe und
  • Arzneimittel

wird ganz oder weitgehend vermieden. Der Einsatz von Gentechnik ist verboten.

Zur Förderung dieser zukunftsweisenden Methode der Landwirtschaft hat die Europäische Union ein Regelwerk entworfen, das den internationalen Handel mit diesen Produkten stärken und sicherer machen soll. Aber auch die Bundesrepublik Deutschland setzt auf Wachstum und Expansion des ökologischen Landbaus. Zur weiteren Verbesserung der Rahmenbedingungen für den ökologischen Landbau wurde ein Bundesprogramm Ökolandbau auferlegt.

Sind eventuell andere Rechtsgebiete betroffen?

Neben den Bestimmungen des ökologischen Landbaus sind bei der Einfuhr von ökologischen Erzeugnissen je nach Produkt auch Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (Marktordnungsrecht) bzw. andere VuB-Vorschriften (Lebensmittelrecht, Tierseuchenrecht) zu beachten.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Eine Liste der europäischen und nationalen Vorschriften in Bezug auf Erzeugnisse des ökologischen Landbaus erhalten Sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft bzw. des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Neues Bio-Importrecht

Mit Gültigkeit der neuen Bio-Verordnung (EU) 2018/848 zum 1. Januar 2022 wurde das Importverfahren für Bio-Erzeugnisse umgestellt. Bio-Sendungen werden bei der Einfuhr von den zuständigen Fachbehörden der Länder überprüft. Für die Zollanmeldung zum freien Verkehr ist demnach die Vorlage einer Kontrollbescheinigung (COI) erforderlich, in der die angemeldeten Erzeugnisse von den Fachbehörden entsprechend freigegeben sind.

Die Zollverwaltung führt nur noch eine Sichtprüfung der COI durch.

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