Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Allgemeine Informationen

Was sind Lebensmittel?

Unter dem Begriff Lebensmittel werden Stoffe verstanden, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Hierzu zählen auch Nahrungsergänzungslebensmittel, wenn sie überwiegend der Ernährung oder dem Genuss dienen und nur Zutaten enthalten, die selbst Lebensmittel oder für die Lebensmittelherstellung zugelassen sind.
Im Grundsatz ist zwischen Lebensmitteln tierischen Ursprungs (z.B. Fleisch, Milch, Fisch, etc.) und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs (z.B. Früchte, Nüsse, Gemüse, etc.) zu unterscheiden. Daneben bestehen für einige Lebensmittel besondere Vorschriften (z.B. Diätetische Lebensmittel).

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Das Lebensmittelrecht umfasst eine Vielzahl von Vorschriften. Hierbei handelt es sich sowohl um Rechtsakte auf gemeinschaftlicher Ebene als auch um einzelstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten.
Eine Liste über ausgewählte europäische und nationale Vorschriften in Bezug auf Lebensmittel erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

Auf nationaler Ebene sind insbesondere das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen, wie z.B. die Lebensmitteleinfuhrverordnung oder die Lebensmittelhygieneverordnung, zu nennen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass daneben noch eine Vielzahl weiterer Regelungen zu beachten sind.

Auf welche Art wirken die Zollstellen beim Verkehr mit Lebensmitteln aus Drittländern mit?

Die deutschen Zollstellen wirken bei der Überwachung des Lebensmittelrechts dahingehend mit, dass sie unter anderem Lebensmittel oder Beförderungsmittel von Lebensmitteln anhalten können. Weiterhin können die Zollstellen den Verdacht eines Verstoßes gegen das europäische oder nationale Lebensmittelrecht den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitteilen und die Lebensmittel den ggf. zuständigen Behörden, auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten, vorführen lassen.

Hinweis

Um jedoch die Sicherheit der Lebensmittel zu erhöhen, bestehen für einige Lebensmittel besondere Schutzmaßnahmen. Diese Lebensmittel sind grundsätzlich der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde mitzuteilen und/oder vorzuführen. Die Kosten und Gefahr hierfür trägt der Verfügungsberechtigte.

Bei welchen Zollstellen können Lebensmittel eine zollrechtliche Bestimmung erhalten?

Grundsätzlich können Lebensmittel aller Art aus einem Drittland in der Bundesrepublik Deutschland bei jeder Zollstelle zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung angemeldet werden. Dieser Grundsatz ist jedoch für einige Lebensmittel eingeschränkt.
So unterliegen z.B. Lebensmittel tierischen Ursprungs (Lebensmittel wie z.B. Fleisch, Fisch, Milch oder bestimmte Erzeugnisse daraus) immer einer tierseuchenrechtlichen Untersuchung durch einen Amtstierarzt bzw. Amtstierärztin (Grenzveterinär/-in) und dürfen nur über befugte Zollstellen in die Europäische Union verbracht werden.

Hinweis

Neben den tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen müssen die Lebensmittel tierischen Ursprungs zusätzlich auch die lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Aber auch bei einigen Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs (wie z.B. Wildpilze, Erdnüsse, Mandeln, Pistazien usw. aus bestimmten Drittländern) kann es sein, dass diese nur bei befugten Zollstellen zu bestimmten Zollverfahren angemeldet werden können.

Hinweis

Ob Lebensmittel bei der Zollstelle zu einem Zollverfahren angemeldet werden können, bei der sie gestellt werden sollen, können Sie bei der jeweiligen Zollstelle erfragen.

Gibt es Beschränkungen oder Verbote für Lebensmittel aus Drittländern?

Lebensmittel aus Drittländern müssen sicher sein, das heißt sie müssen die europarechtlichen und einzelstaatlichen Kriterien erfüllen, insbesondere dürfen sie nicht die menschliche Gesundheit beeinträchtigen.
Demnach dürfen z.B. Rückstände bestimmter Stoffe, wie beispielsweise Schädlingsbekämpfungsmittel, entweder gar nicht bzw. nur bis zur einer festgelegten Höchstgrenze enthalten sein. Auch dürfen Lebensmittel tierischen Ursprungs unter anderem keine Träger von Tierseuchen oder Tierseuchenerregern sein. Darüber hinaus dürfen Lebensmittel z.B. nicht unzulässig bestrahlt worden sein.
Sofern Lebensmittel als nicht sicher gelten, dürfen sie entweder nicht in die EU verbracht werden oder aber die Lebensmittel können nicht in bestimmte Zollverfahren, wie z.B. den zollrechtlich freien Verkehr, überführt werden.
Darüber hinaus können Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft aus bestimmten Drittländern in der EU verboten sein.

Hinweis

Die Entscheidung, ob ein Lebensmittel die europarechtlichen und/oder die einzelstaatlichen Voraussetzungen erfüllt, trifft in jedem Fall die jeweils zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Sind gegebenenfalls noch weitere Bestimmungen bei Lebensmitteln aus Drittländern zu beachten?

Neben den Bestimmungen des gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Lebensmittelrechts sind gegebenenfalls noch weitere gesetzliche Regelungen - z.B. das Tierseuchenrecht, das Recht des sanitären Pflanzenschutzes oder der Artenschutz - zu beachten. Ebenso sind die zollspezifischen, sowie gegebenenfalls die marktordnungs- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Weitere Informationen zu:
Sanitärer Pflanzenschutz
Tiergesundheitsrecht
Artenschutz
Zollrecht
Marktordnung
Außenwirtschaft
Geografische Herkunftsangaben

Bei welchen Stellen erhalte ich weitergehende Informationen zu Lebensmitteln?

Für Fragen im Zusammenhang mit Lebensmitteln aus Drittländern sollten Sie sich rechtzeitig mit der für das Lebensmittelrecht jeweils zuständigen obersten Landesbehörde bzw. mit den örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Verbindung setzen.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen