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Ausfuhr

Grundsätzlich sind die Ausfuhr (das heißt gemäß § 4 Abs. 32 AMG jedes Verbringen in Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - EU, Island, Liechtenstein und Norwegen - sind) und das körperliche Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes (das heißt in EU, Island, Liechtenstein und Norwegen) von Arzneimitteln nicht beschränkt.

Jedoch sind hierbei die Verbote des Inverkehrbringens von

  • bedenklichen Arzneimitteln (§ 5 AMG),
  • Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (§ 6a AMG),
  • radioaktiven oder mit ionisierenden Strahlen behandelten Arzneimitteln (§ 7 AMG),
  • qualitativ minderwertigen Arzneimitteln oder Wirkstoffen sowie von Arzneimitteln oder Wirkstoffen mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung (§ 8 Abs. 1 AMG) oder
  • gefälschten Arzneimitteln oder Wirkstoffen (§ 8 Abs. 2 AMG) und
  • "abgelaufenen" Arzneimitteln (§ 8 Abs. 3 AMG)

zu beachten, da ein Inverkehrbringen gemäß § 4 Abs. 17 AMG auch vorliegt, wenn das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten oder die Abgabe an andere im Ausland erfolgen soll.

Eine Ausfuhr oder ein Verbringen in andere EU-Mitgliedstaaten oder Island, Liechtenstein oder Norwegen zum Zwecke des Inverkehrbringens vorgenannter Arzneimittel im Ausland ist somit verboten. Solche Arzneimittel dürfen z.B. lediglich zu Untersuchungszwecken und/oder (anschließender) Vernichtung, etwa bei einer im Ausland ansässigen Zweigniederlassung des Unternehmens, ausgeführt werden.

Abweichend hiervon dürfen nach § 73a Abs. 1 AMG

  • bedenkliche Arzneimittel (§ 5 AMG),
  • qualitativ minderwertige Arzneimittel oder Wirkstoffe, sowie
  • Arzneimittel oder Wirkstoffe mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung (§ 8 Abs. 1 AMG)

mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Aus der Genehmigung muss hervorgehen, dass die vorgenannten Mängel bekannt sind.

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