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Ozonabbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (Ozon-VO)

Zur Durchführung der im Montrealer Protokoll festgelegten Regelungen bezüglich Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht, wurde von der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vom 16. September 2009 (Ozon-VO) erlassen.
Von der Ozon-VO werden geregelte und neue Stoffe sowie Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, erfasst und in Gruppen eingeteilt (Anhänge I und II der Ozon-VO):

GruppeEinteilung der Stoffe
Gruppe IFluorchlorkohlenwasserstoffe
Gruppe IIandere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
Gruppe IIIHalone
Gruppe IVTetrachlorkohlenstoff
Gruppe V1,1,1-Trichlorethan
Gruppe VIMethylbromid
Gruppe VIIteilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe
Gruppe VIIIteilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
Gruppe IXChlorbrommethan

Werden geregelte Stoffe der Gruppen I, II, III, VII und VIII als Kühlmittel eingesetzt, erhalten sie meist eine mit "R" beginnende Abkürzung (z.B. R 11 für Trichlorfluormethan (CFC-11). Dabei ist das R die Abkürzung für "refrigerant" (= Kühlmittel) und die Zahl 11 für den Stoff CFC-11.).
Grundsätzlich ist die Ein- und Ausfuhr dieser geregelten Stoffen nach den Regelungen der Ozon-VO verboten. Die wichtigsten Ausnahmen von diesem Verbot sind in den Artikeln 15 und 17 der Ozon-VO geregelt.

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gase-VO)

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase vom 16. April 2014 (F-Gase-VO) hat am 1. Januar 2015 die Vorgänger-VO (EG) Nr. 842/2006 abgelöst.

Ziel der F-Gase-VO ist es, die Emissionen der unter das Kyoto-Protokoll fallenden fluorierten Treibhausgase zu verringern und so die Umwelt zu schützen (Anmerkung: Im Kyoto-Protokoll vom 11. Dezember 1997 hat sich die internationale Staatengemeinschaft erstmals auf verbindliche Handlungsziele und Umsetzungsinstrumente für den globalen Klimaschutz geeinigt.).
Unter den Begriff "fluorierte Treibhausgase" fallen zum einen bestimmte treibhausfördernde Gase wie teilflourierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid gemäß Anhang I der F-Gase-VO und zum anderen auch Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten.
Die F-Gase-VO enthält ein Einfuhrverbot für bestimmte in Anhang III genannte Produkte und Einrichtungen.

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