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Allgemeines zum Abfallrecht

Abfallbegriff

Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Da es weder im europäischen noch im deutschen Abfallrecht vollständige Abfalllisten gibt, sondern mit dynamischen Verweisen gearbeitet wird, hat die Anlaufstelle Basler Übereinkommen beim Umweltbundesamt (UBA) eine konsolidierte Abfallliste erstellt, die die Abfälle in sogenannte "Grüne Abfälle" und "Gelbe Abfälle" unterteilt.

"Grüner Abfall" umfasst Abfälle der Anhänge IIIIIIA und IIIB der VO (EG) Nr. 1013/2006 ("Grüne Abfallliste").
"Gelber Abfall" umfasst Abfälle der Anhänge IV und IVA der VO (EG) Nr. 1013/2006 ("Gelbe Abfallliste").

Abfälle sind entweder zur Beseitigung (z.B. in einer Müllverbrennungsanlage) oder zur Verwertung (z.B. in einem Aufbereitungszentrum) bestimmt.

Mitwirkung der Zollverwaltung

Die Zollverwaltung wird im Rahmen der Abfertigung und der Kontrolle der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und des Abfallverbringungsgesetzes tätig. Das Verbringen innerhalb der europäischen Union wird von den Kontrolleinheiten Verkehrswege überwacht.

Zur Abfertigung von Abfällen befugte Zollstellen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Union verbracht werden dürfen.
Eine aktuelle Liste aller befugten Zollstellen ist auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) einsehbar.

Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Union verbracht werden dürfen

Kennzeichnung der Fahrzeuge

Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, müssen in Deutschland vorne und hinten mit jeweils einer rechteckigen, rückstrahlenden weißen Warntafel (Breite mindestens 40 cm, Höhe mindestens 30 cm) versehen sein. Die Tafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 cm, Schriftstärke 2 cm) tragen (bei von internationalen Verkehrsabkommen erfassten Abfalltransporten sind ferner die diesbezüglichen Regelungen zu beachten; dies gilt insbesondere für die Beförderung gefährlicher Güter).

Informationsstellen

Detailliertere Informationen zum Abfallrecht (insbesondere zum Notifizierungsverfahren nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1013/2006 sowie zur Abfallverbringung innerhalb der Europäischen Union) ergeben sich aus den Internetauftritten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), des Umweltbundesamtes (UBA) und der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde.

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