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Allgemeine Informationen

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Das Tiergesundheitsrecht umfasst eine Vielzahl von Vorschriften. Hierbei handelt es sich sowohl um einzelstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten, als auch um Rechtsakte auf gemeinschaftlicher Ebene.

Auf nationaler Ebene sind für Deutschland insbesondere das Tierseuchengesetz und die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zu nennen. Daneben gelten jedoch zahlreiche Bestimmungen, die bereits auf Europäischer Ebene erlassen wurden, um ein einheitliches Schutzniveau gegenüber Drittländern sicherzustellen.

Welche Waren sind betroffen?

Aufgrund der nationalen Gesetzgebung erstreckt sich der Anwendungsbereich veterinärrechtlicher Bestimmungen auf die nachfolgenden Waren:

  • lebende Tiere, wie z.B. Nutzvieh, Haustiere, Geflügel, Bienen (Tiere),
  • tote Tiere und Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle der vorstehend genannten Tiere (Waren) und
  • Gegenstände (z.B. Heu oder Stroh), die Träger von Ansteckungsstoffen sein können (Gegenstände).

Welche Behörde ist zuständig und wie wirken die Zollbehörden mit?

In Deutschland sind die Veterinärbehörden für die Durchführung des Tierseuchenrechts zuständig.

Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der tiergesundheitsrechtlichen Bestimmungen mit und können zu diesem Zweck betroffene Tiere und Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, bei der Ein- und Ausfuhr zur Überprüfung anhalten.

Was ist eine Einfuhr oder Ausfuhr?

Im Sinne des Tiergesundheitsgesetztes ist ein Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union als Einfuhr definiert.
Als Ausfuhr gilt ein Verbringen aus dem Inland in ein Drittland. Ein Drittland ist ein Staat, der nicht der Europäischen Union angehört.

Besonderheiten

Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sieht im Handel mit bestimmten Drittländern einige veterinärrechtliche Sonderbestimmungen vor. Besonderheiten gelten unter anderen für Andorra, Norwegen, San Marino und die Faröer-Inseln, sowie für Fischsendungen aus Island. Zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie mit Liechtenstein wurde darüber hinaus seit dem 1. Januar 2009 ein Gemeinsamer Veterinärraum geschaffen.

Wegen der sich daraus ergebenden tiergesundheitsrechtlich geltenden Besonderheiten wenden Sie sich bitte an die zuständigen Veterinärbehörden.

Sind gegebenenfalls noch weitere Bestimmungen zu beachten?

Darüber hinaus kommen beim Transport von Tieren sowie der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs noch weitere Vorschriften in Betracht, die im Einzelfall zu beachten sind:

Tierschutzrecht, einschließlich Tiertransportbestimmungen
Tierarzneimittelrecht
Artenschutzrecht

Bei welchen Stellen erhalte ich weitere Informationen zu den geltenden tiergesundheitsrechtlichen Bestimmungen?

Für Fragen im Zusammenhang mit den bei der Ein- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen geltenden tiergesundheitsrechtlichen Bestimmungen aus Drittländern sollten Sie sich rechtzeitig mit der für das Tiergesundheitsrecht jeweils zuständigen obersten Landesbehörde in Verbindung setzen.

Weiterhin stehen Ihnen für Auskünfte zum Tiergesundheitsrecht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), die Grenzkontrollstellen der Veterinärämter und die Veterinärbehörden der Länder sowie die für Ihren Wohnsitz zuständigen Veterinärämter zur Verfügung.

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