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Allgemeine Informationen

Rechtliche Grundlagen

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)

Um der Gefährdung bzw. der Bedrohung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz das "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA) - abgeschlossen. Dieses Abkommen ist international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) bekannt. In Deutschland ist CITES seit 1976 gültig und bis heute sind 182 Staaten dem WA beigetreten. Ungefähr 6.600 Tierarten und 34.300 Pflanzenarten stehen derzeit unter seinem Schutz. Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen (I bis III) aufgelistet.

Weitere EU-rechtliche bzw. nationale Vorschriften

In der EU wird das WA einheitlich durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie die dazu erlassene Verordnung der Kommission (EG) Nr. 865/2006 (Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97) umgesetzt. Zusätzlich gibt es noch EG-Richtlinien wie die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und die sogenannte Flora, Fauna, Habitat (FFH)-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG).

Auf nationaler Ebene wurden in Deutschland diese Bestimmungen mit dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. mit der Bundesartenschutzverordnung näher konkretisiert bzw. umgesetzt.

Aufgrund dieser EU-weiten und nationalen Vorschriften unterliegen viele Tier- und Pflanzenarten teilweise einem weitergehenden Schutz, als dies im WA vorgesehen ist.

Zoll und Artenschutz

Die Zollverwaltung überwacht die Ein- und Ausfuhr von geschützten Tieren und Pflanzen, bzw. Teile oder Erzeugnisse daraus, nach den Bestimmungen des Artenschutzes sowohl bei gewerblichen Sendungen als auch im Reiseverkehr.

Werden artengeschützte Tiere oder Pflanzen verbotswidrig bzw. ohne die erforderlichen Dokumente ein- oder ausgeführt, werden sie von der Zollbehörde beschlagnahmt.

Neben den artenschutzrechtlichen Vorschriften sind gegebenenfalls noch folgende Bereiche zu beachten:

Tiergesundheitsrecht
Pflanzenschutz
Tierschutz- und Transportvorschriften

Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), bei den für Umwelt und Naturschutz zuständigen Ministerien der Bundesländer und bei der für Ihren Firmensitz zuständigen kommunalen (sogenannte "Untere") Naturschutzbehörde.

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