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Tätigwerden nach der VO (EU) Nr. 608/2013

Wie ist der Verfahrensablauf?

Für ein Tätigwerden nach der Verordnung ist grundsätzlich ein bewilligter Antrag (Entscheidung) bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz erforderlich. Die Verordnung findet auch nur dann Anwendung, wenn es sich um Nicht-Unionswaren handelt, die sich unter zollamtlicher Überwachung oder in einer Freizone befinden, die der Zollkontrolle unterliegen bzw. hätten unterliegen sollen.

Antrag auf Tätigwerden

Wie sehen die Maßnahmen der Zollbehörde aus?

Ermitteln die Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen (Markenrecht, Urheberrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, ergänzendes Schutzzertifikat, Sortenschutzrecht, geografische Angabe, Halbleitertopographierecht, Gebrauchsmuster oder Handelsname), das Gegenstand eines bewilligten Antrags ist, so setzen sie die Überlassung der Waren aus oder halten diese zurück. Eine Aussetzung der Überlassung (AdÜ) wird ausgesprochen, wenn eine Zollanmeldung angenommen wurde. In allen anderen Fällen erfolgt eine Zurückhaltung von Waren (ZvW). Die Rechtsfolgen der beiden Maßnahmen sind identisch.

Welche Informationen erhält man vom Zoll?

Die Aussetzung der Überlassung bzw. die Zurückhaltung von Waren wird der anmeldenden oder besitzhabenden Person der Waren sowie auch der entscheidungsinnehabenden Person innerhalb eines Arbeitstages mitgeteilt. Dieser werden auch Menge und Art der angehaltenen Waren mitgeteilt sowie ggf. verfügbare Abbildungen übermittelt.

Ihr können zusätzlich zu den oben aufgeführten Angaben auf Antrag weitere Informationen, nämlich Name und Anschrift der empfangenen, versendenden, anmeldenden und besitzhabenden Person der Waren, das Zollverfahren, Ursprung und Herkunft sowie die Bestimmung der Waren übermittelt werden.

Hinweis

Die Übermittlung dieser Daten verpflichtet den Rechteinhaber zur Umsetzung der weiteren Verfahrensschritte sowie zur Einhaltung der damit verbundenen Verpflichtungen. Setzt der Rechteinhaber dies nicht um und kommt es deshalb zur Überlassung der Waren, kann dies dazu führen, dass die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz die Gültigkeit des Antrages auf Tätigwerden aussetzt, bzw. die Entscheidung aufhebt und die weitere Verlängerung des Antrages ablehnt.

Ist der Musterversand möglich?

Die Zollbehörde kann auf Antrag der entscheidungsinnehabenden Person Muster und Proben ausschließlich zu Analysezwecken und um das weitere Verfahren zu erleichtern zur Verfügung stellen oder übermitteln. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur wenn es sich beim betroffenen Schutzrecht um eine Marke, ein Urheberrecht, ein Geschmacksmuster oder eine geographische Angabe handelt. Bei den übrigen Schutzrechten ist ein Musterversand nicht möglich.

Hinweis

Für Deutschland gibt es die Möglichkeit, die Anträge auf Übermittlung von Daten und Übersendung von Muster und Proben bereits bei der Antragstellung im System ZGR-online bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz zu stellen. Dies kann auch für bereits bestehende Entscheidungen jederzeit nachgeholt werden.

Was folgt nach dem Anhalten durch den Zoll?

Die Waren werden unter zollamtlicher Überwachung vernichtet, wenn innerhalb von 10 Arbeitstagen, bei leicht verderblichen Waren innerhalb von 3 Arbeitstagen, nach Zugang der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die entscheidungsinnehabende Person hat

  • schriftlich bestätigt, dass die Waren ihrer Überzeugung nach rechtsverletzend sind und
  • die Zustimmung zur Vernichtung gegenüber den Zollbehörden schriftlich erklärt.

Die anmeldende oder besitzhabende Person der Ware hat

  • der Vernichtung der Waren schriftlich zugestimmt. Die Zustimmung gilt auch als erteilt, wenn der Vernichtung innerhalb der 10 Arbeitstage nach der Mitteilung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich widersprochen wurde (Zustimmungsfiktion).

Die Frist von zehn Arbeitstagen kann auf schriftlichen und begründeten Antrag der entscheidungsinnehabenden Person von der für den konkreten Fall zuständigen Zollbehörde um höchstens zehn weitere Arbeitstage verlängert werden. Für leicht verderbliche Waren ist eine Fristverlängerung ausgeschlossen.

Hinweis

Für Verzögerungen, die Entscheidungsinnehabende selbst zu verantworten haben (z.B. langwieriger Musterversand ins Ausland, Fehlen einer kompetenten Urlaubsvertretung der im Antrag benannten Ansprechperson oder sonstige organisatorische Mängel), wird grundsätzlich keine Fristverlängerung gewährt.

Am Ende des Verfahrens steht immer die Vernichtung der Waren. Eine Einigung zwischen entscheidungsinnehabender und anmeldender oder besitzhabender Person der Waren mit dem Ziel der Freigabe der Waren ist nicht vorgesehen.

Was geschieht beim Widersprechen gegen die Vernichtung?

Widerspricht die anmeldende oder besitzhabende Person der Waren der Vernichtung oder kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese mit der Vernichtung einverstanden ist, wird die entscheidungsinnehabende Person darüber unverzüglich von der Zollbehörde informiert.

Diese muss nun innerhalb der bereits laufenden Frist von 10 Arbeitstagen ein zivilgerichtliches Verfahren zur Feststellung der Rechtsverletzung einleiten und dies gegenüber der Zollbehörde nachweisen. Geschieht dies nicht, wird die Ware überlassen.

Hinweis

Leiten Sie ohne triftigen Grund kein Verfahren ein, kann das weitere Tätigwerden der Zollbehörden ausgesetzt werden (Art. 16 Abs. 2 S. 1 Buchst. d) VO (EU) Nr. 608/2013).

Ist das zivilgerichtliche Verfahren rechtzeitig eingeleitet und bei der Zollbehörde entsprechend belegt worden, wird die Ware durch die Zollbehörden verwahrt, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Je nach Ausgang des Rechtstreits wird die Ware nun entweder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder überlassen.

Wer trägt die Kosten?

Rechtsinhabende erstatten der Zollbehörde die Kosten des Verfahrens ab dem Zeitpunkt der Aussetzung der Überlassung bzw. der Zurückhaltung von Waren (z.B. Kosten für die Lagerung, die Vernichtung, die Behandlung der Waren durch die Zollbehörden oder von Ihnen beauftragten Personen).

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