Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Sonderfälle

Tätigwerden von Amts wegen ("ex officio")

Gemäß Art. 18 VO (EU) Nr. 608/2013 kann die Zollbehörde auch vor Stattgabe eines Antrages von Amts wegen ("ex officio") tätig werden, wenn sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung oder Prüfung der hinreichend begründete Verdacht einer Schutzrechtsverletzung ergibt und es sich nicht um verderbliche Waren handelt.

Die Zollbehörde kann die Überlassung der Waren zunächst einen Arbeitstag aussetzen um mögliche Antragsberechtigte zu ermitteln. Können die Personen oder Einrichtungen, die im Zusammenhang mit der vermuteten Schutzrechtsverletzung zur Antragstellung berechtigt sind ermittelt werden, werden sie über die Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung der Waren informiert. Die Zollstelle unterrichtet ebenso die anmeldende oder besitzhabende Person der betroffenen Waren. Können keine Antragsberechtigten ermittelt werden, werden die Waren freigegeben.

Innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Bekanntgabe der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren muss ein Antrag auf Tätigwerden bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR) gestellt werden. Dieser wird zunächst ausschließlich für den konkreten Aufgriff bewilligt und kann bei Vorliegen aller Informationen gemäß Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 608/2013 auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden.

Für Fragen zur Antragstellung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZGR zur Verfügung.

Wird ein Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden innerhalb der Frist von vier Arbeitstagen gestellt und von der ZGR bewilligt, schließt sich das reguläre Verfahren nach der VO (EU) Nr. 608/2013 an.

Hinweis

Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass die Frist von zehn Arbeitstagen, in der Sie mitteilen müssen, ob es sich nach Ihrer Einschätzung um schutzrechtsverletzende Waren handelt, bereits ab dem Zeitpunkt der Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung von Waren zu laufen beginnt.

ZGR-Online

Tätigwerden nach Gemeinschaftsrecht

Kleinsendungen

Für Waren, die in Kleinsendungen eingeführt werden und im Verdacht stehen, eine Marke, eine geografische Angabe, ein Urheberrecht oder ein Geschmacksmuster zu verletzen, findet auf Antrag gemäß Art. 26 VO (EU) Nr. 608/2013 das Verfahren für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen Anwendung.

Eine Kleinsendung liegt vor, wenn

  • sie höchstens 3 Einheiten umfasst oder ein Bruttogewicht von weniger als zwei Kilogramm hat,
  • diese durch einen Post- oder Eilkurierdienst befördert wird und
  • keine verderblichen Waren enthält.

Hat die Zollbehörde den Verdacht, dass eine schutzrechtsverletzende Ware vorliegt, so teilt sie der anmeldenden oder besitzhabenden Person ihre Absicht zur Vernichtung der Ware mit und gibt ihr Gelegenheit, sich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung zur Sache zu äußern bzw. Rechtsbehelf einzulegen . Wird kein Rechtsbehelf eingelegt, so wird dies als Zustimmung gewertet und die Ware unter zollamtlicher Überwachung vernichtet. Andernfalls ist von der entscheidungsinnehabenden Person ein zivilgerichtliches Verfahren einzuleiten in dem festgestellt wird, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist.

Von ihr sind auch die Kosten im Rahmen des Kleinsendungsverfahrens zu tragen.

Durchfuhr bzw. Transit

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Zollbehörden auch dann nach der VO (EU) Nr. 608/2013 tätig werden, wenn Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen (im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der VO (EU) Nr. 608/2013) durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in ein Drittland transportiert werden.

Liegen konkrete Verdachtsmomente für einen tatsächlichen beabsichtigten Verbleib der Ware im EU- Binnenmarkt vor oder bestehen Anhaltspunkte, die auf eine Rückführung auf den EU-Binnenmarkt hindeuten, so ist ein Tätigwerden jederzeit möglich. Ein solcher Verdacht ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalls.

Maßnahmen nach der VO (EU) Nr. 608/2013 können auch dann ergriffen werden, wenn bei Nichtunionsware der Verdacht besteht, dass sie ohne Zustimmung mit einer Marke (internationale Marke, Unionsmarke, deutsche Marke, geschäftliche Bezeichnung) gekennzeichnet wurde und aus einem Drittland durch die EU in ein anderes Drittland bzw. durch die Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird, ohne dass die Ware tatsächlich in den Verkehr gelangt.

Reiseverkehr

Führen Reisende im persönlichen Gepäck Waren ohne gewerblichen Charakter mit sich, die Fälschungen oder Plagiate sind wird der Zoll nicht tätig.

Jedoch unterliegen gewerbliche Einfuhren schutzrechtsverletzender Waren auch im Reiseverkehr den Maßnahmen der VO (EU) Nr. 608/2013 bzw. den nationalen Beschlagnahmevorschriften. Die Vorgehensweise entspricht dem regulären Verfahren nach EU-Recht oder, je nach Fallgestaltung, den nationalen Regelungen und führt zur Vernichtung der Ware bzw. möglicherweise zur Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens.

Postverkehr

Die Einfuhr von Post-, Fracht- und Paketsendungen durch die Deutsche Post AG, als auch durch andere Transport-, Kurier- und Logistikdienste, unterliegt grundsätzlich der Kontrolle durch die Zollverwaltung.
Handelt es sich hierbei um gewerbliche Einfuhren und enthalten diese Sendungen schutzrechtsverletzende Waren, wird die Zollbehörde nach Maßgabe der VO (EU) Nr. 608/2013 bzw. den nationalen Beschlagnahmevorschriften tätig.

Voraussetzung für das Tätigwerden der Zollverwaltung nach der VO ist der Verdacht einer Rechtsverletzung. Die nationalen Rechtsvorschriften hingegen erfordern eine offensichtliche Rechtsverletzung.
In beiden Fällen ist eine Rechtsverletzung nur im geschäftlichen Verkehr gegeben. Anhaltspunkte für geschäftlichen Verkehr können sich insbesondere aus der Aufmachung der Sendung oder den Absendeangaben ergeben. Eine Ware wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn sie einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient.
So hält der Zoll z.B. Waren aus Drittländern im Postverkehr an, die im Internethandel erworben wurden, wenn der Verdacht einer Rechtsverletzung besteht.

Hinweis

Beachten Sie bitte, dass unter bestimmten Voraussetzungen das vereinfachte Verfahren für Kleinsendungen bei der Einfuhr durch einen Post- oder Eilkurierdienst Anwendung findet.

Frühzeitige Überlassung der Waren

Wenn die Zollbehörden nach einer Aussetzung der Überlassung bzw. nach Zurückhaltung von Waren über die Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung ob ein Schutzrecht verletzt ist informiert werden, kann die anmeldende oder besitzhabende Person der Waren deren Freigabe vor Beendigung des Gerichtsverfahrens bei den Zollbehörden beantragen.

Die frühzeitige Überlassung ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Das möglicherweise verletzte Schutzrecht ist ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Halbleitertopografie oder ein Sortenschutzrecht,
  • die anmeldende oder besitzhabende Person der Waren hat eine Sicherheitsleistung erbracht,
  • es darf keine Sicherungsmaßnahme (z.B. einstweilige Verfügung) des zuständigen Gerichts vorliegen und
  • alle sonstigen Zollförmlichkeiten, insbesondere die Entrichtung der Eingangsabgaben müssen erfüllt sein.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen