Gegen die Maßnahmen der Zollbehörden im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kann Rechtsbehelf eingelegt werden. Es kann sowohl gegen die Entscheidung der Zollbehörden Ware zu vernichten als auch gegen die Maßnahmen der Beschlagnahme und der Einziehung im nationalen Beschlagnahmeverfahren Rechtsbehelf eingelegt werden.
Der Einspruch gegen die Entscheidung zur Vernichtung nach der VO (EU) Nr. 608/2013
Da es sich bei der Entscheidung zur Vernichtung um eine zollrechtliche Maßnahme handelt, kann dagegen Einspruch eingelegt werden (Art. 44 Zollkodex der Union, § 347 ff. Abgabenordnung). Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Entscheidung zur Vernichtung.
Im Falle eines Einspruchs wird geprüft, ob die Voraussetzungen für diese Entscheidung vorlagen, d.h. ob
- ein gültiger Antrag vorlag,
- die angehaltenen Waren vom Schutzumfang des Antrags umfasst waren,
- der Verdacht einer Schutzrechtsverletzung bestand,
- die Zustimmung zur Vernichtung und eine Erklärung zur Rechtsverletzung durch die entscheidungsinnehabende Person vorlagen (nur im Regelverfahren) und
- die Zustimmung der anmeldenden oder besitzhabenden Person der Waren gegeben war.
Rechtsbehelf gegen die Beschlagnahme im nationalen Verfahren
Gegen die Beschlagnahme ist der Widerspruch zulässig, z.B. gemäß § 147 Abs. 2 Markengesetz (MarkenG). Für Verfügungsberechtigte besteht auch die Möglichkeit, z.B. gemäß § 148 Abs. 3 MarkenG i.V.m. § 62 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) eine gerichtliche Entscheidung gegen die Beschlagnahme zu beantragen. Dies wird gleichzeitig als Widerspruch, z.B. i.S.d. § 147 Abs. 2 MarkenG, gewertet.
In diesem Fall unterrichtet die Zollstelle die entscheidungsinnehabende Person und fordert diese auf, unverzüglich mitzuteilen, ob der Antrag hinsichtlich der konkreten Sendung aufrecht erhalten wird (z.B. § 147 Abs. 2 MarkenG).
Wird der Antrag nicht aufrechterhalten, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
Wird der Antrag aufrechterhalten, ist innerhalb von zwei, jedoch spätestens nach vier Wochen (§ 147 Abs. 3 und 4 MarkenG) eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vorzulegen, die die Verwahrung der Waren oder eine Verfügungsbeschränkung enthält. Die Zollstelle trifft dann die erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. die weitere Verwahrung der Schutzrechtsverletzungen. Kann eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb der vorgegebenen First vorgelegt werden, wird die Beschlagnahme aufgehoben.
Rechtsbehelf gegen die Einziehung im nationalen Verfahren
Gegen die Einziehung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 148 Abs. 3 MarkenG und § 87 Abs. 3 i.V.m. § 67 OWiG). Über den Einspruch entscheidet das zuständige Hauptzollamt.