In der überwiegenden Zahl der Aufgriffsfälle von rechtsverletzenden Waren wird die Zollbehörde nach gemeinschaftsrechtlichen Regelungen tätig. Es gibt jedoch Situationen, die von den EU-Regelungen nicht erfasst werden. Dann kann eine Beschlagnahme nach nationalen Rechtsvorschriften in Betracht kommen.
Es handelt sich hierbei im Einzelnen um
- Innergemeinschaftlichen Warenverkehr
- sogenannte Parallelimporte bzw. Grauimporte oder
- sogenannte Overruns (über eine genehmigte Lizenzmenge hinausgehende Mehrproduktion)
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Zollbehörde nach deutschem Recht beschlagnahmen kann?
Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme ergeben sich aus den deutschen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Markengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz oder dem Sortenschutzgesetz. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme sind in allen Vorschriften identisch geregelt:
Die Zollbehörden können auf Antrag und nach Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) bei der Einfuhr oder Ausfuhr beschlagnahmen. Als Einfuhr und Ausfuhr gilt jedes Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland. Hierunter fallen also nicht nur Einfuhren aus einem Drittland, sondern auch das Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat. Eine Einfuhr ist mit der Ankunft am ersten Bestimmungsort beendet.
Die Antragsvoraussetzungen können Sie dem Bereich "Der Antrag nach nationalen Rechtsvorschriften" entnehmen.
Der Antrag nach nationalen Rechtsvorschriften
Es ist möglich, sich bei der Antragstellung vertreten zu lassen.
Im Gegensatz zum Verfahren nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Art. 18 VO (EU) Nr. 608/2013), ist eine Beschlagnahme ohne bewilligten Antrag ausgeschlossen. Der Antrag kann hierfür auch nicht nachträglich gestellt werden.
Liegt ein bewilligter Antrag vor, kann die Zollstelle eine Beschlagnahme nach den nationalen Bestimmungen auch nur dann anordnen, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist. "Offensichtlichkeit" bedeutet, dass die Schutzrechtsverletzung bei der Zollabfertigung mit hoher Wahrscheinlichkeit erkannt wird. Für ein Tätigwerden nach der VO (EU) Nr. 608/2013 genügt hingegen der Verdacht.
In der Praxis ist das Fehlen der Offensichtlichkeit der häufigste Grund für das Scheitern einer Beschlagnahme. Hier sind die Zollbehörden auf die Mitwirkung durch die Antragstellenden angewiesen. Bereits bei der Antragstellung müssen Erkennungshinweise zur Verfügung gestellt werden, die den Zoll in die Lage versetzen, die Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung festzustellen. Ohne derartige Hinweise ist die Zollstelle nicht in der Lage Beschlagnahmen durchzuführen.
Wie läuft eine Beschlagnahme ab?
Verfügungsberechtigte (in der Regel einführende, ausführende oder besitzhabende Person) sowie antragstellende Person werden über die Beschlagnahme unterrichtet. Nach Zustellung der Mitteilung beginnt eine Frist von zwei Wochen, innerhalb der gegen die Maßnahme der Zollbehörde Widerspruch eingelegt werden kann. Erfolgt kein Widersprechen, werden die betroffenen Waren eingezogen.
Im Falle eines Widersprechens werden betroffene Antragstellende umgehend von der Zolldienststelle unterrichtet und aufgefordert, unverzüglich mitzuteilen, ob der Antrag in Bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten wird. Wird der Antrag nicht aufrechterhalten, wird die Beschlagnahme aufgehoben. Wird der Antrag aufrechterhalten, ist innerhalb von zwei Wochen eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung (einstweilige Verfügung) vorzulegen, die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet. Erkennt die verfügungsberechtigte Person die einstweilige Verfügung an, werden die Waren eingezogen. Andernfalls muss ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werden. Hat das Gericht im Hauptsacheverfahren das Vorliegen der Rechtsverletzung bestätigt, werden die Waren ebenfalls eingezogen. Wurde eine Rechtsverletzung nicht festgestellt, so hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme auf.
Der Einziehungsbescheid wird der verfügungsberechtigten Person zugestellt. Selbstverständlich ist auch gegen die Einziehung die Möglichkeit des Rechtsbehelfs gegeben. Wird kein Rechtsbehelf gegen die Einziehung eingelegt so wird diese nach einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids rechtskräftig und die Waren werden der Vernichtung zugeführt.