Schutzziel des Urheberrechts ist die Idee. Da aber ein allgemeiner Ideenschutz nicht zu verwirklichen ist ("die Gedanken sind frei"), wird lediglich das konkrete Produkt der geistigen Leistung, das Werk, geschützt.
Erschaffende eines Werkes der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst werden durch § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gegen die wirtschaftliche Verwertung ihres geistigen Eigentums durch Dritte geschützt. Der zu schützende Gegenstand ist das Werk selbst. Das Urheberrecht umfasst unter anderem Sprachwerke, Werke der Musik, Filmwerke oder Lichtbildwerke
(§ 2 UrhG).
Der Urheberrechtsschutz entsteht bereits mit der Schaffung des Werks. Eine Eintragung in ein Register erfolgt nicht. In der VO (EU) Nr. 608/2013 werden "Vorrichtungen zur Umgehung eines Kopierschutzes" im Wirkungsbereich erfasst. Dabei handelt es sich um Waren, die im normalen Betrieb Handlungen verhindern oder einschränken, die sich auf Werke beziehen, die nicht von Inhabenden eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts genehmigt worden sind und die sich auf Handlungen beziehen, die diese Rechte verletzen. Dies führt dazu, dass derartige "Vorrichtungen zur Umgehung eines Kopierschutzes (z.B. sogenannte "Slotcards") durch die Zollverwaltung aus dem Verkehr gezogen werden können.